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Ws 1/82 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Date du jugement: 29.06.1982
Numéro de référence: Ws 1/82 BSch
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Juridiction: Oberlandesgericht Karlsruhe
Section: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Ein angeklagter, aber freigesprochener Schiffseigner, dem entstandene Auslagen und Kosten wegen des Freispruchs aus der Staatskasse zu ersetzen sind, hat außer den im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) genannten Sätzen von 2,- bis 12,- DM je Stunde, für höchstens 10 Stunden 120,- DM pro Tag, keinen Entschädigungsanspruch. Insbesondere kann er keinen Ersatz des durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung entstandenen Nutzungsverlustes seines Schiffes verlangen. Gleiches gilt für den Schaden, den er durch die Lohnfortzahlung an einen Matrosen hat, der als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen war und in dieser Zeit keinen Dienst auf dem Schiff leisten konnte.

Beschluß des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe

vom 29. Juni 1982

Ws 1/82 BSch

(Schiffahrtsgericht Mannheim)


Aus den Gründen:
„...
Der Angeklagte kann weder nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 2 ZSEG noch i.V.m. § 11 ZSEG Erstattung von Liegegeld für das MS verlangen, denn der geltend gemachte Nutzungsverlust betrifft den Ausgleich von Kosten, die dem Angeklagten für den Kapitaldienst aus Schiffshypotheken, Versicherungen und sonstigen Schiffsunkosten ohnehin täglich treffen. Diese Ausgaben hätte er zwar, wenn er sein Schiff für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht stillgelegt hätte, an diesem Tag durch den Einsatz seines Schiffes ausgleichen oder doch mindern können. Er macht also einen Einnahmeverlust geltend, für den die für die Höhe der Entschädigung maßgebende Bestimmung des § 2 ZSEG einen Höchstsatz von 12,- DM für höchstens 10 Stunden pro Tag vorsieht; entsprechend dieser Bestimmung ist daher dem Angeklagten zu Recht ein Betrag von 120,- DM anstelle der hierfür verlangten 931,- DM, bereits zugebilligt worden.
Die vom Angeklagten genannte Bestimmung des § 11 ZSEG bietet zu keiner anderen Beurteilung Anlaß, denn auch insoweit ist allein entscheidend, daß der Angeklagte - wie dargelegt - ihm laufend entstehende Unkosten hier nur deshalb geltend macht, weil er durch den Hauptverhandlungstermin gehindert war, Einnahmen zu erzielen, die dem Ausgleich dieser nicht durch das Strafverfahren ausgelösten Unkosten dienen konnten. Dieser Sachverhalt wird aber von § 11 ZSEG nicht erfaßt.
Der Angeklagte kann auch keine höhere Entschädigung dafür erhalten, weil sein Matrose ebenfalls als Zeuge vor Gericht erschienen ist und der Angeklagte ihm für diese Zeit den Lohn fortgezahlt hat, ohne daß der Matrose in dieser Zeit für ihn arbeiten konnte. Ein Ausgleich für diesen Verlust an bezahlter Arbeitskraft ist auch in § 11 ZSEG nicht vorgesehen, insbesondere handelt es sich hier nicht um Vertretungskosten i. S. des § 11 S. 2 ZSEG.
Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 464b S. 3 StPO i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zu verwerfen.
...“