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Leitsatz:
Ein Werkvertrag, der lediglich den Umschlag von Gütern vom Schiff auf Eisenbahnwaggons oder Lkw oder umgekehrt zum Inhalt hat, ist kein Beförderungsvertrag. Da die dabei notwendig werdenden geringfügigen Ortsveränderungen im Umschlagsbetrieb nur eine Nebenleistung eines Werkvertrages eigener Art sind, entfällt eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 54 Abs. 2 UStDB.
Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 5. Juni 1964
Zum Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist mit dem Umschlag, der Lagerung von Gütern, der Spedition und der Verfrachtung von Gütern befasst. Sie hatte Auslagen für Umschlagsleistungen auf binnenländischen Umschlagsplätzen, die sie durch andere Unternehmer hatte ausführen lassen, von ihrem steuerpflichtigen Umsatz unter Berufung auf § 54 Abs. 2 UStDB. abgesetzt. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Auch die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
„Während im § 54 Abs. 1 UStDB 1951 Versendungs- und Beförderungsauslagen für Nebenleistungen in Ausführung einer Lieferung als abzugsfähig erklärt werden, bilden beim Spediteur, Frachtführer und Verfrachter die begünstigten Auslagen ein Entgelt für ihre Hauptleistung (Beförderungsleistung). Nicht abzugsfähig sind deshalb Versendungskosten, die eine Beförderung betreffen, die lediglich Nebenleistung ist. Mit Recht hat die Vorinstanz die mit einem Güterumschlag verbundenen Ortsveränderungen nicht wegen ihrer Geringfügigkeit als nicht begünstigt angesehen, sondern ihre Entscheidung darauf gestützt, dass die Ortsveränderung sich nicht als Hauptzweck dies Vertrags, sondern nur als Nebenleistung eines anderen Vertrags, der auf Umschlag von Gütern gerichtet sei, darstelle. Bildet aber eine Ortsveränderung nicht den Hauptzweck eines Vertrags, so handelt es sich nicht um einen Frachtvertrag,: im Sinne des § 425 HGB, sondern es liegt dann eine Nebenleistung eines anderen Werkvertrags vor (vgl. Kommentar zum HGB, früher herausgegeben von Mitgliedern des Reichsgerichts, 5. Band, Berlin 1960, Anm. 3 zu § 425).
Bei der klaren Fassung der Befreiungsvorschrift, die den Abzug nur zulässt, wenn die Auslagen bei einer Beförderung entstanden sind, ist eine andere Auslegung auch nicht, wie die Bfin. meint, mit Hilfe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise möglich. Eine weitergehende Auslegung, die durch den Wortlaut nicht mehr gedeckt wäre, bürge auch die Gefahr in sich, dass praktisch alle Versendungsauslagen bei jedem Unternehmer abzugsfähig wären. Wenn im Schrifttum (vgl. Scheffler, Deutsche Steuer-Zeitung 1943 S. 508 ff., 512/513) zutreffend angenommen wird, dass Versendungskosten, die einem Lagerhalter in seiner Eigenschaft als Lagerhalter entstehen, nicht abzugsfähig sind, so muss aus dem gleichen Grunde für Auslagen, die der Bfin. als Umschlagsunternehmerin für die Umschlagsleistung erwachsen sind, der Abzug versagt werden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Werkvertrag, der lediglich den Umschlag von Gütern vom Schiff auf Eisenbahnwaggons oder Lkw oder umgekehrt zum Inhalt hat, kein Beförderungsvertrag ist, und dass die dabei notwendig werdenden geringfügigen Ortsveränderungen nur eine Nebenleistung eines Werkvertrages eigener Art sind.
Fehlt es aber im Streitfall an dieser Voraussetzung des § 54 Abs. 2 UStDB, so hat die Vorinstanz mit Recht unterstellt, daß die Bfin. bei anderen, hier nicht streitigen Geschäften auch als Spediteur oder Frachtführer (Verfrachter) im Sinne des § 54 Abs. 2 UStDB anzusehen ist, da es solchen falls hierauf nicht mehr ankommt."