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Leitsätze:
1) Die Begründung von Schutzwirkungen für Dritte im Wege ergänzender Vertragsauslegung muß gerade im Frachtgeschäft auf Ausnahmen beschränkt bleiben, weil die Vertragsparteien es in der Hand haben, ausdrücklich Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu vereinbaren. Eine Einbeziehung (hier: des Eigentümers eines Hafenbetriebes) in den Schutzbereich eines Binnenschiffahrtsfrachtvertrages kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Leistungsnähe, Sorgfaltspflicht des Gläubigers, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit des Dritten.
2) Das Recht zur Liquidation des Drittinteresses darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit nicht zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder dem Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Karlsruhe
vom 5.11.1996
U 7/95 BSch
(rechtskräftig)
(Schiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Am 30.6.1990 erreichte das mit Naphta beladene TMS „A" gegen 1.00 Uhr den Nordhafen L der Klägerin, um an der Verladeanlage der Streithelferin zu löschen. TMS „A" war der Beklagten aufgrund eines Chartervertrags von dessen Ausrüster zur Befrachtung zur Verfügung gestellt worden. Es wurde von der Beklagten im Rahmen einer Transportver-pflichtung eingesetzt, die sie mit einem Frachtvertrag gegenüber der Streithelferin übernommen hatte.
Bei dem Löschvorgang kam es zu einem Produktaustritt. AufTMS „A" entstand ein Feuer, und anschließend kam es zu einer Explosion, in deren Folge das Schiff sank. Der Hafen der Klägerin und die der Streithelferin gehörenden Anlagen wurden erheblich beschädigt.
Die Klägerin hatte die Beklagte (Ziffer 1) zunächst neben zwei weiteren Beklagten, der Ausrüsterin (Beklagte Ziffer 2) und dem Schiffsführer (Beklagter Ziffer 3) vor dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim in Anspruch genommen. Nach Verurteilung der Beklagten Ziffern 1 und 2 und der Aufhebung dieses Urteils durch die Berufungskammer der ZKR, soweit es sich gegen die Beklagte Ziffer 1 richtete, verbunden mit der Zurückverweisung an das zuständige Gericht, hat sich das Rheinschiffahrtsgericht für unzuständig erklärt und die Sache an das Schiffahrtsgericht Mannheim verwiesen. Dort hat die Klägerin die Beklagte auf Ersatz der ihr durch den Unfall entstandenen Schäden mit der Begründung in Anspruch genommen, sie sei in den Schutzbereich des Frachtvertrags zwischen ihrer Streithelferin und der Beklagten einbezogen. Im übrigen hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung. Das Schiffahrtsgericht hat die gegen die Beklagte (= frühere Beklagte Ziffer 1) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz des ihr durch das Explosionsunglück vom 30.06.1990 an ihren L Nordhafenanlagen entstandenen Schäden verlangen.
1. Der Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin der Klägerin stellt keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin dar.
In der Rechtssprechung ist anerkannt, daß an einem Vertrag nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich des Vertrages mit der Wirkung einbezogen werden können, daß ihnen gegenüber der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGHZ 49, 350, 353; BGH WM 1970, 127, 128; BGH NJW 1985, 2411).
Der Kreis der geschützten Personen ist - darin sind sich Rechtsprechung und Schrifttum einig - eng zu ziehen (vgl. MüKo Gottwald, 3. Aufl. BGB § 328 Rdnr 86). Das vertragliche Haftungsrisiko würde anderenfalls ein unkalkulierbares Ausmaß annehmen (BGHZ 51,91,96). Verfehlt wäre die Annahme, ein Vertrag müsse Schutzwirkungen zugunsten Dritter immer dann entfalten, wenn die Verneinung vertraglicher Ansprüche der Billigkeit widerspräche. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung vertraglicher Ansprüche führen, die systemfremd ist und sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (BGHZ 70, 327, 330 zur Ablehnung einer Einbeziehung des Untermieters in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages; BGH NJW 1985, 489, 490 zur Nichteinbeziehung des Sicherungseigentümers von Hausrat in den Schutzbereich eines privaten Mietvertrages über einen Lagerraum).
Die Begründung von Schutzwirkungen für Dritte im Wege ergänzender Vertragsauslegung muß auch deshalb auf Ausnahmen beschränkt bleiben, weil die Vertragsparteien es in der Hand haben, ausdrücklich Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Vertragsinhalt zu vereinbaren. Gerade im Frachtgeschäft ist es angesichts der typischen Interessen der oft zahlreichen, in irgendeiner Form mit dem Transport in Berührung Kommenden (vgl. dazu Goette, Binnenschiffahrtsfrachtrecht § 26 BinSchG Rdnr 1 ff), sinnvoll, zur klaren und eindeutigen Abgrenzung der unterschiedlichen Interessen Schutzpflichten und damit korrespondierende Ersatzansprüche entweder ausdrücklich einzubeziehen oder eben unberücksichtigt zu lassen. Der Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zur Eröffnung weiterer Ansprüche bleibt auf Ausnahmen beschränkt.
Eine Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich eines Binnenschiffahrtsfrachtgeschäftes kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Leistungsnähe, (b) Sorgfaltspflicht des Gläubigers, (c) Erkennbarkeit und (d) Schutzbedürftigkeit des Dritten.
Dies ist - wie das Schiffahrtsgericht zutreffend entschied - vorliegend nicht der Fall:
a) Die erforderliche „Leistungs- oder Vertragsnähe" der Klägerin ist nicht gegeben. Die Klägerin wäre nur dann in den Schutzbereich des zwischen der Streithelferin und der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages einbezogen, wenn dies entweder ausdrücklich oder konkludent geschehen wäre oder sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben würde. Das Merkmal der Leistungs- oder Vertragsnähe wird in Rechtsprechung und Schrifttum darin gesehen, daß der Dritte bestimmungsgemäß und typischerweise mit der Leistung der Vertragsparteien in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen oder einer Schlechterfüllung in gleicher Weise ausgesetzt sein muß, wie es der Vertragspartner selbst ist. Dabei kommt es nicht auf eine räumliche Nähe, sondern auf eine inhaltliche Beziehung zu dem Vertragsverhältnis an (vgl. BGH NJW 1985, 489).
Zwar kommt es nicht nur zu einer bloß zufälligen Berührung, wenn die Beklagte aufgrund des Transportvertrages Transportleistungen zum Hauptsitz der Streithelferin erbringt und dabei Löscharbeiten im Hafen der Klägerin durchgeführt werden. Es wäre indessen verfehlt, alle möglichen Eigentümer von Sachwerten, die bei einem Transportvertrag mit Binnenschiffen durch räumliche Nähe oder vorgesehene Benutzung gefährdet sein können, in den Schutzbereich eines Frachtvertrages dergestalt mit einzubeziehen, daß ihnen ein gleicher vertraglicher Schutz vor Schlechterfüllung zugute kommen sollte, wie er den Vertragsparteien untereinander obliegt. Wenn dieser Personenkreis einen vertraglichen Schutz genießen will, so ist er darauf angewiesen, innerhalb seiner Möglichkeiten entsprechende Vertragsverhältnisse mit potentiellen Schädigern selbst zu begründen - beispielsweise durch eine entsprechend gestaltete Hafenbenutzungsordnung.
„Bestimmungsgemäß" ist die Klägerin als Eigentümerin der an die Umschlagseinrichtungen der Streithelferin angrenzenden Hafenanlagen in den Schutzbereich des Transportvertrages ebensowenig einbezogen wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der zu befahrenden Bundeswasserstraße oder andere Eigentümer von anderen Häfen, Schleusen, Ufergrundstücken, Anlagen und Bauwerken, die von dem Binnenschiff passiert werden.
Die Bestimmungen des Frachtvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin begründen - auch wenn man sie ergänzend auslegt - keine besondere Verbindung zu der Klägerin. Dies ergibt - wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausführt - sich auch vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Entscheidungen zur Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei anderen Fallkonstellationen:
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß dann, wenn der Reeder dem Zeitcharterer gestattet, mit dem Schiff gefährliche Güter zu befördern, in dieser Absprache allein keine Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten der Ladungsbeteiligten liegt (BGHZ 78, 384). Der Eigentümer der bei Brand und Explosion zu Schaden gekommenen Ladung kann daher aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zeitcharterer und Reeder keine Schutzwirkungen zu seinen Gunsten ableiten. In einer weiteren Entscheidung (NJW 1978, 1576, 1577) entschied der Bundesgerichtshof, daß in der Beauftragung eines Heizöllieferanten zu Anlieferung von Heizöl durch eine Zentralgenossenschaft kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Empfängers des Heizöles und des Eigentümers der Tankanlage gesehen werden kann.
Die Annahme der Klägerin, ein Binnenschiffahrtsfrachtvertrag zeitige umfassende drittschützende Wirkung, die sogar über den Kreis der im weitesten Sinne bestimmunggemäß am Frachtgeschäft beteiligten Personen (Frachtführer, Unterfrachtführer, Ladungbeteiligte <Absender und Empfänger § 7 Abs. 2 BSchG>, Schiffseigner, Ausrüster, Schiffsführer; vgl. dazu Goette a.a.O.) hinausgeht, trifft nicht zu und wird so auch im Schrifttum nicht vertreten. Soweit Koller dafür plädiert, vertragliche Direktansprüche gegen schädigende Unterfrachtführer über die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu begründen (VersR 1993, 920), geht es ausschließlich um die vorliegend nicht maßgebliche Frage, ob ein Auftraggeber begünstigter Dritter sein kann.
b) Die Rechtsprechung hat früher eine Schutzwirkung zugunsten Dritter nur dann bejaht, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe" des Dritten mitverantwortlich ist, wenn er diesem also Schutz und Fürsorge schuldet; es wurde regelmäßig eine Rechtsbeziehung mit per-sonenrechtlichem Einschlag zwischen Gläubiger und Drittem zur Voraussetzung gemacht. Inzwischen ist - wie mit der Berufung insoweit zutreffend geltend gemacht wird - anerkannt, daß ein Drittschutz auch dann bejaht werden kann, wenn die Leistung nach dem Vertragsinhalt bestimmungsgemäß dem Dritten zugute kommen soll (vgl. MüKo Gottwald 3. Aufl. BGB § 328 Rdnr 88 m.w.N.; PalandtHeinrichs BGB 55. Aufl. § 328 Rdnr 17) oder wenn sich aus den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte für einen auf den Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben (vgl. BGH NJW 1985, 1747 m.w.N.). Die allgemeine Pflicht des Vertragspartners, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt indessen nicht zur Erstreckung vertraglicher Schutzpflichten. Auf das Integritätsinteresse des Dritten allein kann nicht abgestellt werden. Erforderlich ist eine Drittbezogenheit der Leistung.
Der zwischen der Klägerin und der Streithelferin am 18.02.1971 abgeschlossene Vertrag, durch den die Klägerin die Landflächen des Hafens (ausschließlich der Uferbefestigungen bis zur binnen-seitigen Oberkante der Ufereinfas-sungen), die dem Umschlag, der Lagerung, der Erstellung von Betriebseinrichtungen, der verkehrsmäßigen Erschließung oder als Vorratsflächen dienen, an die Streithelferin vermietete (soweit sie nicht anderen Anliegern des öffentlichen Hafens von vornherein vorbehalten waren), enthält keine besondere Regelung einer über den gesetzlichen Regelfall hinausgehenden Schutzpflicht hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin verbliebenen Anlagen und Flächen. Das durch diesen Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis führt zu keiner Drittbezogenheit der Leistungen der Beklagten aus dem Transportvertrag. Das Mietverhältnis ist keine in besonderem Maße schützenswerte Sonderverbindung, die eine „Heraushebung aus dein Deliktsrecht" (vgl. MüKo a.a.0. m.w.N.) rechtfertigen könnte.
c) Weitere Voraussetzung für die Schutzwirkung des Vertrages ist stets (BGH NJW 1985, 2411 m.w.N.), daß die Einbeziehung des Dritten dem Schuldner erkennbar ist und von seinem, die Einbeziehung billigenden Vertragswillen umfaßt wird. Auch daran fehlt es hier, selbst wenn man eine Einbeziehung der Klägerin als Dritte (entgegen den obigen Ausführungen unter lit a) und b)) unterstellen würde.
Die Klägerin ist bei Abschluß des Frachtvertrages nicht in Erscheinung getreten. Weder aus dem Inhalt des Vertrages noch aus den Umständen des Falles kann die Annahme hergeleitet werden, die Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin die Eigentümerin der Hafenanlagen ist. Dies gilt um so mehr, als die Streithelferin Betreiberin des Hafens ist und auch so nach außen hin auftritt, wie beispielsweise das „B Nordhafen Merkblatt für Schiffsführer" dokumentiert. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat das Schiffahrtsgericht auch zu Recht darauf abgehoben, daß die Beklagte nach dem Transportvertrag für die Dauer von drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit die Verpflichtung zum Transport flüssiger Güter im Bergverkehr von den Beneluxhäfen zu deutschen Stationen am Rhein bis Speyer, am Main und im westdeutschen Kanalgebiet übernahm, d. h. zu einer unbestimmten Anzahl von Löschplätzen, deren Bestimmung im Einzelfall durch die Streithelferin getroffen werden sollte. Auch wenn es sich bei dem Hafen der Klägerin um denjenigen am Hauptsitz der Streithelferin handelt, so war doch bei Vertragsschluß völlig offen, welche Löschplätze anzulaufen waren und wer jeweils Eigentümer der Häfen und wer Eigentümer der Umschlagseinrichtungen und sonstigen Anlagen war. Die konkrete Drittbezogenheit war daher für die Beklagte nicht erkennbar.
d) Die Anwendung der Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt schließlich voraus, daß nach den Geboten von Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht, einen am Vertrag nicht unmittelbar Beteiligten in dessen Schutzbereich einzubeziehen, weil er anderenfalls nicht ausreichend gegen Schädigungen durch einen Vertragspartner geschützt wäre (BGH NJW 1995, 1739 = BGHZ 129, 136 m.w.N.). Dieses Bedürfnis fehlt, wenn der Dritte durch andere vertragliche Ansprüche, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, ausreichenden rechtlichen Schutz genießt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Klägerin stehen gegen die Streithelferin Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zu, wobei sich die Klägerin das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muß.
Die von der Klägerin beanspruchte Risikoausweitung war für die Beklagte im übrigen auch nicht zumutbar.
2. Das klagende Land kann von der Beklagten Ersatz seiner Schäden auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation verlangen. Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur der den Ersatz seiner Schäden verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger - von Ausnahmen abgesehen (vgl. § 618 Absatz 3, §§ 844, 845 BGB) - nur nach Deliktsrecht. Nur in besonderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, daß der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft. Daraus darf der Schädiger keinen Vorteil zum Nachteil des Dritten ziehen: Er muß dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen (BGHZ 51, 91, 93 m.w.N. ).
Die Liquidation des Drittinteresses setzt jedoch eine Sachlage voraus, bei der das schädigende Verhalten des Verpflichteten einen Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten (hier: der Streithelferin), sondern nur in der Person eines Dritten (hier: des klagenden Landes) hervorrufen kann. Es darf nur ein Schaden entstanden sein. Der Dritte tritt als Geschädigter statt des Anspruchsberechtigten auf. Das Recht zur Liquidation des Drittinteresses darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit (nicht) zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder dem Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen (BGHZ 40, 91, 106).
Vorliegend wird jedoch gerade neben den erheblichen Schäden, die die Streithelferin selbst erlitt und deren Ersatz sie in weiteren, inzwischen abgeschlossenen Verfahren u. a. von der Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus dem Frachtvertrag forderte, zusätzlich der Schaden der Klägerin geltend gemacht. Ein derartiger weiterer Drittschaden kann nicht liquidiert werden.
Im übrigen wäre die Klägerin nicht aktiv legitimiert. In Fällen der Drittschadensliquidation ist Anspruchsinhaber der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, also die Streithelferin als Vertragspartnerin der Beklagten. Grundsätzlich kann nur sie auf Leistung an sich oder an die wirtschaftlich geschädigte Dritte (Klägerin) klagen (BGH NJW 1989, 451, 452; NJWRR 1987, 880, 882; KG NJW-RR 1991, 273). Das Schiffahrtsgericht hat festgestellt, daß die Klage nicht auf abgetretene Ansprüche gestützt wird. Eine Abtretung von Ansprüchen der Streithelferin an die Klägerin behauptet diese auch im zweiten Rechtszug nicht. Zwar kann grundsätzlich derjenige, der auf Grund eines Vertrages das Recht hat, Ersatz eines Drittschadens zu verlangen, den Geschädigten, der mit dem Schädiger in keinen vertraglichen Beziehungen steht, auch stillschweigend ermächtigen, den Schadensersatz im eigenen Namen (also im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft) gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 25, 251, 60; BGH NJW 1981, 2640). Für eine derartige stillschweigend erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung hat indessen die Klägerin nichts vorgetragen. Sie kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal die Streithelferin selbst hierzu keine Erklärungen abgab.
3. Das Schiffahrtsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB zustehen. Bei den Besatzungsmitgliedern von TMS „A" handelte es sich nicht um Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Sie waren von der Ausrüsterin des Schiffes (Firma R) angestellt worden. Die Beklagte hatte gegenüber der Schiffsbesatzung kein Weisungsrecht. Der Senat teilt die in den Gründen des Urteils der BK der ZKR vom 08.12.1994 (328 Z - 16/94, Seite 28 ff, 30 = 1, 543 ff) dargelegten Ausführungen zu dieser Frage. Die Beklagte braucht sich nicht ein etwaiges Verschulden der Ausrüsterin zurechnen zu lassen, die den Transport aufgrund des Chartervertrages ausgeführt hat.
Die Beklagte hat sich eines selbständigen Subunternehmers zur Erbringung der der Streithelferin gegenüber geschuldeten Leistung bedient, der mangels Weisungsunterworfenheit nicht als Ver-richtungsgehilfe der Beklagten zu werten ist...."