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OVG Bf III 6/60 - Oberverwaltungsgericht (-)
Date du jugement: 25.05.1960
Numéro de référence: OVG Bf III 6/60
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Oberverwaltungsgericht Hamburg
Section: -

Leitsatz:

Zur Frage des Anspruches auf Wasserstraßenbenutzungsgebühr in dem besonderen Falle, dass nach dem ursprünglichen Auftrag beim gemeinsamen Verschleppen von drei Anhängen mit verschiedenen Bestimmungsorten durch zwei Schlepper die „schiffahrtsübliche Behängung" vorhanden gewesen wäre, diese aber infolge späterer, anderweitiger Aufteilung bei der endgültigen Durchführung des Schleppauftrages für einen Schlepper mit zwei Anhängen entfallen ist.

 

Urteil des Hanseatischen Oberverwaltungsgerichts

vom 25. Mai 1960

OVG Bf III 6/60

Zum Tatbestand:

Der Kläger hat gegen die beklagte Bundesrepublik Klage auf Zahlung einer an sich unstreitig zu erstattenden Wasserstraßenbenutzungsgebühr (WBG) in Höhe von 660,- DM für die Rückreise des dem Kläger gehörenden Schleppers B von Berlin nach Hamburg erhoben. Deren Auszahlung war von der Behörde mit der Begründung gesperrt worden, dass der Kläger einen gleichen Betrag für die Hinfahrt des Schleppers zu Unrecht erhalten habe, weil der Schlepper B bei der Hinreise nach Berlin die Zonengrenze mit einer Auslastung von weniger als 3 Ladungstonnen pro PS passiert habe, also im Sinne des Erlasses des Bundesverkehrsministeriums vom 3. 6. 1958 nicht schifffahrtsüblich behängt gewesen sei. Dieser im Prozess strittigen Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erhielt von der Transportzentrale Hamburg den Auftrag, 2 Kähne mit insgesamt 911 t nach Berlin und 1 Kahn mit 785 t nach Magdeburg zu verschleppen. Alle 3 Kähne sollten nach dem Zuglistenauftrag von den dem Kläger gehörenden Schleppern A (225 PS) und B (330 PS) verschleppt werden. Der Kläger plante, die Schlepper bis zur Havelmündung gemeinsam einzusetzen und dann die für Berlin bestimmten Kähne durch Schlepper B, den für Magdeburg bestimmten Kahn durch Schlepper A weiterschleppen zu lassen. Zum Einsatz des Schleppers A kam es jedoch nicht. Der für Magdeburg bestimmte Kahn wurde von einem Motorschiff abgeschleppt. Schlepper B führte den Schleppauftrag bezüglich der für Berlin bestimmten 2 Kähne durch.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der WBG für die Bergfahrt war begründet.
Dieser Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Erlass vom 3. 6. 1958. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. 5. 1960 (Bf III 52/59), das in einer anderen Streitsache derselben Parteien ergangen ist, im einzelnen dargelegt, dass der Erlass als Verwaltungsvorschrift dem Kläger nur insoweit Rechte gewährt, als die Beklagte verpflichtet ist, bei der Entscheidung über die Übernahme der WBG auf Grund des Erlasses den Gleichheitssatz zu beachten. Auf diese den Parteien bekannten Ausführungen wird verwiesen.

Die Fahrt unterscheidet sich vom Normalfall dadurch, dass „B" zwei Kähne geschleppt hat, die nach der Zugliste zusammen mit einem dritten Kahn von „B" und „A" gemeinsam geschleppt werden sollten. Diese besondere Gestaltung rechtfertigt die Abweichung von der Regel „mindestens 3 Ladungstonnen je 1 PS". Zu entscheiden ist, ob dem Kläger die Übernahme der WBG für „B" versagt werden darf, weil dieser Schlepper allein unzureichend behängt war, während der Gesamtanhang beider Schlepper der erwähnten Regel genügte. Diese Frage ist zu verneinen.

Ein sachlich einleuchtender Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger die Subvention für „B" nur deshalb vorzuenthalten, weil dieser Schlepper die für Berlin bestimmten beiden Kähne von Anfang an allein geschleppt hat, ist nicht zu erkennen.

Die Tatsache, dass „B" nach der erwähnten Faustregel „mindestens 3 Ladungstonnen je 1 PS" nicht ausgelastet war, kann nicht als als zureichender Grund angesehen werden.

Von vornherein stand fest, dass „B" Berlin nur mit rund 911 Ladungstonnen erreichen würde. Daran ändert sich nichts durch das Fehlen des Schleppers „A". Der Schleppzug musste ohnehin aufgeteilt werden, weil einer der Kähne für Magdeburg bestimmt war. Diese Notwendigkeit sah die Beklagte - mit Recht - nicht als Grund an, die Übernahme der WBG für „B" zu versagen, als sie am 26. 5. 1959 die Auszahlungsanordnung für diesen Schlepper erließ. Sie hat auch in der Berufungsbeantwortung zu erkennen gegeben, dass sie die WBG für „B" übernommen haben würde, wenn „B" und „A" Schnackenburg gemeinsam passiert hätten. Auf den Zeitpunkt der Trennung des Schleppzuges, die spätestens an der Havelmündung erfolgen musste, kommt es aber nicht an.

Die Abweichung von der Zugliste wäre nur dann ein sachlich einleuchtender Grund für die Versagung, wenn der Kläger willkürlich in dieser Weise verfahren wäre oder gar von Anfang an die Absicht gehabt hätte, „B" allein fahren zu lassen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach seinem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hat der Kläger den für Magdeburg bestimmten Kahn an den Eigner eines Gütermotorschiffes abgegeben, weil er von der Beklagten am 26. 5. 1959 keine Zahlungsanordnung für „A" erlangen konnte. Ob die Beklagte die erbetene Anordnung mit Recht abgelehnt hat, kann dahingestellt bleiben. Nachdem die Ablehnung ausgesprochen worden war, musste der Kläger entsprechend disponieren.

Entweder konnte er Schlepper „B", der nach seiner Erklärung vor dem Landesverwaltungsgericht alle drei Kähne allein hätte schleppen können, am frühen Morgen des 27. 5. 1959 mit dem Schleppzug abfahren lassen und „A" wenige Stunden später nach Erteilung der Auszahlungsanordnung hinterherschicken, dann hätte „A" den Schleppzug vor Schnackenburg eingeholt, so dass der Auftrag - wie vorgesehen - mit ausreichender Behängung durchgeführt worden wäre. Oder aber der Kläger wartete die Bewilligung eines Vorschusses für „A" nicht ab, sondern ließ am 27. 5. 1959 „B" und „A" gemeinsam schleppen und die WBG für „A" in Schnackenburg zunächst auslegen. In beiden Fällen hatte die Beklagte die WBG auch für „A" übernehmen müssen, weil der Anhang der beiden Schlepper der Regel „mindestens 3 Ladungstonnen je 1 PS" entsprochen hätte. Zu dieser Mehrbelastung des Haushalts der Beklagten ist es infolge der vom Kläger getroffenen Entscheidung nicht gekommen, da für den Anhang des nach Magdeburg gehenden Gütermortorschiffes keine zusätzlichen WBG entrichtet worden sind.