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Leitsätze:
1) Eine Regelung, wann und in welchem Zeitraum nach Beendigung einer Schiffsreise ein Schiffsführer die gemäß § 8 Ziffer 1 b des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. 2. 1961 (BGBI. II S. 3) vorgeschriebenen Eintragungen in das Schifferdienstbuch vorzunehmen hat, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich getroffen.
2) Ein Schiffsführer, der gemäß Arbeitsvertrag ein Tagebuch mit den u. a. für das Schifferdienstbuch erforderlichen Eintragungen laufend führt, ist daher nicht verpflichtet, das Schifferdienstbuch sofort nach jeder Schiffsreise zu vervollständigen.
Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe
vom 3. Dezember 1968
Ns 7/68
(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)
Zum Tatbestand:
Bei einer polizeilichen Schiffskontrolle am 17. 8. 1967 waren, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, vom angeklagten Schiffsführer die letzten Eintragungen in 4 Schifferdienstbücher der Schiffsmannschaft am B. 7. 1967 gemacht worden, als sich das Schiff auf einer Reise befand, die am 24. 7. 1967 beendet wurde. Wie weiter festgestellt worden ist, führt der Angeklagte im Auftrag seines Arbeitgebers ein Tagebuch, das u. a. Eintragungen über sämtliche im Schifferdienstbuch zu vermerkenden Punkte enthält. Das Tagebuch vervollständigt der Angeklagte täglich.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Angeklagten gemäß §§ 6, 8 Abs. 1 b des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. 2. 1961 zu 15,- DM Geldstrafe bzw. 1 Tag Haft verurteilt. Auf seine Berufung hat das Rheinschiffahrtsobergericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Aus den Gründen:
Nach § 6 Abs. 1c SchDBG hat der Schiffsführer im Schifferdienstbuch jede Reise mit dem Tag ihres Beginns und der Beendigung sowie mit der befahrenen Stromstrecke mit Tinte einzutragen und die Eintragung mit seiner Unterschrift zu versehen. Lediglich bei regelmäßigem Einsatz eines Schiffes auf einer kurzen Strecke im Pendelverkehr genügt nach § 6 Abs. 2 die für einen Monat zusammengefaßte Eintragung. Beide Vorschriften geben keinen direkten Anhalt für die Frage, wann die Eintragung jeweils zu erfolgen hat. Insbesondere kann dem § 6 Abs. 2 SchDGB nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, daß der Schiffsführer, soweit es sich nicht um Pendelverkehr handelt, seine Eintragung im Schifferdienstbuch jeweils nach Beendigung einer Reise vorzunehmen habe. Denn dieser Absatz 2 besagt lediglich, daß eine für einen Monat zusammengefaßte Angabe genügt, nichts jedoch darüber, wann diese zusammengefaßte Eintragung vorzunehmen ist. Ob dem sowohl öffentlichen als auch privaten Belangen dienenden SchDBG ansonsten eine Befristung der Eintragung zu entnehmen ist, etwa aus § 4 für den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus § 1 für den Zeitpunkt der Beantragung eines Schifferpatents oder aus § 7 für den Zeitpunkt der jährlichen Vorlage des Schifferdienstbuches bei der Schiffahrtsbehörde, kann in dem hier zu entscheidenden Fall dahinstehend, weil diese Gesichtspunkte den Sachverhalt nicht treffen. Indes war zu prüfen, ob sich aus dem Zweck des Gesetzes ein Anhalt ergibt, wann die nach § 6 Abs. 1 SchDBG erforderlichen Eintragungen vorzunehmen sind. Diesen Anhalt bietet zwar nicht direkt, jedoch mittelbar § 8 Ziff. 1 b SchDBG, § 8 Ziff. 1 b SchDBG bedroht den Schiffsführer mit Strafe, der das Schifferdienstbuch nicht oder unrichtig führt. Der Angeklagte hat die in Frage stehenden Schifferdienstbücher zwar geführt, er war jedoch mit dem Nachtrag 24 Tage im Verzug. Nach dem Sprachgebrauch ist unter dem Führen eines mit Eintragungen zu versehenden Buches die von dem Gesetz geforderte rechtzeitige Einzeleintragung zu verstehen. Wer die vom Gesetz geforderte Eintragung in das Schifferdienstbuch verzögert, führt also das Schifferdienstbuch nicht im Sinne des Gesetzes. In dem Unterlassen einer gebotenen Eintragung kann auch eine unrichtige Führung eines Buches liegen (Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch Komm., 11. Aufl. § 351 Randnote 6). Die Unterlassung ist rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. In beiden Fällen kommt es demnach darauf an, wann das Gesetz die Eintragung befiehlt. Eine ausdrückliche Regelung hat der Gesetzgeber, wie bereits erörtert, nicht getroffen.
Indirekt ist der Vorschrift des § 8 Ziff. 1 b SchDBG zu entnehmen; daß der Gesetzgeber erwartet, daß die Eintragung zu der Zeit vorgenommen wird, in der der Schiffsführer noch in der Lage ist, die Eintragung sachlich richtig und vollständig vorzunehmen. Dieser Zeitpunkt wird erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles verschieden liegen. Mag ein Schiffsführer, der keine schriftlichen Unterlagen zur Unterstützung seines Gedächtnisses zur Verfügung hat, die Eintragungen in das Schifferdienstbuch in der Regel alsbald nach Beendigung einer Reise vorzunehmen haben, damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit gewährleistet ist, so ist andererseits ein Schifsführer, der - wie der Angeklagte - ein Tagebuch mit den u. a. für das Schifferdienstbuch erforderlichen Eintragungen führt und zu dessen Führung auch durch Arbeitsvertrag verpflichtet ist, nach dem SchDBG regelmäßig nicht gehalten, die Schifferdienstbücher nach jeder Schiffsreise zu vervollständigen. Eine andere Art der Befristung kann nach Auffassung des Senats denn SchDBG nicht entnommen werden. Es ist demnach kein Verstoß gegen § 8 Ziff. 1 b SchDBG darin zu erblicken, daß der Angeklagte 24 Tage nach dem Ende der letzten Schiffsreise die infr.3ge stehenden 4 Schifferdienstbücher noch nicht vervollstündigt hatte "