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Leitsatz:
Werden Wirtschaftsgüter der gehobenen Lebensführung (z. B. Waschmaschine, Heimbügler, Kühlschrank) sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) genutzt, so wirkt sich die anteilige AfA als Betriebsausgabe ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und der betriebliche Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei an Hand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen - gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 217 AO) - von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so gehören diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 2 EStG in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. beträgt. Sonst rechnen sie zum notwendigen Privatvermögen.
Urteil des Bundesfinanzhofes
vom 13. März 1964
IV 158/61 S
Zum Tatbestand:
Im vorliegenden Falle ist die Frage streitig, ob ein praktischer Arzt die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf eine Waschmaschine und einen Heimbügler zum Teil gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen darf.
Einspruch und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Die Begründung ist für die Binnenschifffahrt von besonderem Interesse, da entgegen einer früheren, die Binnenschifffahrt betreffenden, aber ihr wenig günstigen Entscheidung (Urteil vom 22. 11. 1960 - 1 212/60 U - BStBI. 1961 111 S. 37 - s. auch ZfB. 1962 S. 133) ausdrücklich ein anderer Standpunkt vertreten worden ist.
Aus den Gründen:
„Bei Gegenständen, die üblicherweise einer gehobenen Lebensführung dienen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie zu privaten Zwecken angeschafft wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 183 57 U vom 6. Mai 1959, BStBI 1959 III S. 292, SIg. Bd. 69 S. 81). Welche Gegenstände hierzu rechnen, bestimmt sich nach objektiven Merkmalen und nach der allgemeinen Lebensanschauung (§ 1 Abs. 2 und 3 des Steueranpassungsgesetzes). Hierzu gehören z. B. Waschmaschine, Heimbügler, Föhn, Kühlschrank, Tonbandgerät, Großer Brockhaus und Segelboot. Behauptet ein Steuerpflichtiger, dass er solche Gegenstände ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erworben habe und ausschließlich betrieblich nutze, so muss er das eindeutig nachweisen (Urteil des Bundesfinanzhofs 1 228/55 U vom 24. April 1956, BSfBI 1956 III S. 195, SIg. Bd. 63 S. 3). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die ausschließlich betriebliche Zuordnung solcher Gegenstände der Nachweis einer ganz überwiegenden betrieblichen Benutzung gefordert wurde (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39 56 U vom 5. Juli 1957, BSfBI 1957 III S. 328, SIg. Bd. 65 S. 246; VI 183/57 U), ist das dahin zu verstehen, dass eine ganz untergeordnete, gelegentlich private Mitbenutzung keine Aufteilung der Nutzung in betrieblichen und privaten Aufwand rechtfertigt, soweit, wie im folgenden noch darzustellen sein wird, überhaupt die. Voraussetzung für eine Aufteilung des Aufwands vorliegt. Im umgekehrten Fall schließt auch eine gelegentliche, nicht ins Gewicht fallende betriebliche Mitbenutzung eines für die Lebenshaltung angeschafften Gegenstands eine steuerliche Berücksichtigung aus.
Ergibt sich - wie im Regelfall -, dass nur eine teilweise betriebliche Nutzung beabsichtigt ist und tatsächlich vorliegt, kommt als Betriebsausgabe nur der Teil der Aufwendungen in Betracht, der auf die betriebliche Nutzung entfällt; im Übrigen liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor (§ 12 Ziff. 1 EStG). Eine solche Aufteilung wird indessen, da § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Lebensführung auch dann verlangt, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanzhofs nur dann zugelassen, wenn sie sich leicht und einwandfrei durchführen lässt.
Für die Aufteilung in abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten und in nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung kommt es nicht auf die subjektive Auffassung des Steuerpflichtigen an. Die Aufteilung lässt sich nur durchführen, wenn sich aus dem ohne allzu weites Eindringen in die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen feststellbaren Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte gewinnen lassen, nach denen der Umfang der betrieblichen und der privaten Nutzung mit einiger Sicherheit, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, ermittelt werden kann.
Die Rechtsprechung hat, ausgehend von den Grundsätzen, die schon der Reichsfinanzhof für die Abgrenzung der betrieblichen und der privaten Nutzung eines Pkw angewendet und die der Bundesfinanzhof übernommen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 536/52 U vom 9. Okto-ber 1953, BStBI 1953 III S. 337, SIg. Bd. 58 S. 120, und IV 19/55 U vom 12. Mai 1955, BStBI 1955 III S. 205, SIg. Bd. 61 S. 18), eine nach objektiven Gesichtspunkten mögliche und im Allgemeinen auch auf Grund tatsächlicher Feststellungen nachprüfbare Aufteilung bejaht bei der Waschmaschine eines Arztes (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 54/60 U vom 13. April 1961, BSfBI III S. 308, SIg. Bd. 73 S. 106) und bei einem Kühlschrank eines gewerblichen Zimmervermieters (Urteil des Bundesfinanzhofs 1 397/60 vom 9. Oktober 1963, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 607). In Übereinstimmung mit dem 1. Senat des Bundesfinanzhofs kann das Urteil des Bundesfinanzhofs 1 212/60 U vom 22. November 1960 (BSfBI 1961 III S. 37, SIg. Bd. 72 S. 95), in dem die Abzugsfähigkeit eines Teils von Aufwendungen eines Schiffseigners für den auch zur Aufbewahrung von Lebensmitteln der Schiffsjungen dienenden Kühlschrank abgelehnt wurde, nur dann aufrechterhalten werden, wenn man auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Nutzung als gegeben annimmt oder die betriebliche Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung war.
Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, so kann dem Finanzgericht darin nicht gefolgt werden, dass sich für eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Waschmaschine und des Heimbüglers auf die betriebliche und die private Sphäre keine ausreichenden, objektiv nachprüfbaren Feststellungen treffen ließen, und dass deshalb die Aufwendungen in vollem Umfang der privaten Sphäre zuzuweisen seien. Für die Waschmaschine eines Arztes ergibt sich das Gegenteil bereits aus dem Urteil des Senats IV 54/60 U.
Die sich für den Vermögensvergleich ergebenden Grundsätze der Rechtsprechung können auf den hier vorliegenden Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG deshalb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil es bei dieser Art der Gewinnermittlung kein gewillkürtes Betriebsvermögen gibt. Es müssen hier also Grundsätze dafür aufgestellt werden, wann bei objektiv abgrenzbarer, nicht unbedeutender betrieblicher Nutzung notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen vorliegt. Hierfür bietet sich wegen des Ausschlusses eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen als Abgrenzungsmerkmal nur das Überwiegen der Nutzung an. Man muss deshalb Wirtschaftsgüter dieser Art, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. ausmacht, zum notwendigen Betriebsvermögen, in allen anderen Fällen zum notwendigen Privatvermögen rechnen. Diese Zuteilung zum Privatvermögen schließt nicht aus, dass der betrieblich veranlasste Nutzungsanteil zu einer Betriebsausgabe führt. Die Zuweisung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen wirkt sich aber besonders bei der Veräußerung und bei der Zulässigkeit von Sonderabschreibungen aus.
Gehört das Wirtschaftsgut der gehobenen Lebensführung nach den hier entwickelten Grundsätzen in vollem Umfang zum betrieblichen Anlagevermögen, so kann eine Abschreibung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe nach § 6 Abs. 2 EStG in Betracht kommen, wenn der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird oder bei der Überschussrechnung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 der Einkommensfeuer-Durchführungsverordnung erfüllt sind. Der dem privaten Nutzungsanteil entsprechende Teil der Aufwendungen ist trotz der den Gewinn mindernden vollen Abschreibung der Anschaffungskosten während der tatsächlichen Nutzungszeit dem Gewinn jeweils nur in dem Umfang hinzuzurechnen, der der tatsächlichen Nutzung in jedem Wirtschaftsjahr entspricht. Das erfordert für die Hinzurechnung während der tatsächlichen Nutzungszeit eine Verteilung der privaten Nutzung entsprechenden Anschaffungskosten."