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Leitsätze:
1) Höchstrichterliche, wiederum negative Entscheidung über die vom Bundesverband der deutschen Binnenschifffahrt gegen das Bundesverkehrsministerium erhobene Klage auf Erstattung der aufgrund betrügerischer Anträge gewährten Abwrackprämien mit folgenden Leitsätzen:
2) Ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken es gehört, die gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, ist nicht kraft seiner Satzung als ermächtigt anzusehen, Schadenersatzansprüche seiner Mitglieder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
3) Die bei der Verwaltung des Abwrackfonds (§§ 32a, 32b GewBinnSchVerkG) wahrzunehmenden Amts-pflichten obliegen den zuständigen Beamten nur im Interesse der Allgemeinheit und des Staates, nicht auch zum Schutz der Schiffahrttreibenden.
Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 27. Oktober 1983
(Landgericht Duisburg; Oberlandesgericht Düsseldorf)
I.
Zum Tatbestand:
Der Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt - Kläger - hatte bekanntlich geltend gemacht, daß die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion - Beklagte - von Oktober 1977 bis Januar 1979 in 105 Fällen aufgrund erkennbarer falscher Angaben und Unterlagen rd. 18 Mill. DM Abwrackprämien zu Unrecht an einen belgischen Unternehmer ausgezahlt habe. In dieser Höhe würden die Unternehmen der Binnenschiffahrt zusätzlich zu Beiträgen in den Abwracksfonds herangezogen. Mit der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung der Beträge habe die Beklagte ihre Amtspflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Abwrackfonds schuldhaft verletzt.
Der Kläger hat im Wege der Prozeßstandschaft und aus abgetretenem Recht von 16 Mitgliedern seines Verbandes wegen amtswidriger Prämienauszahlung in 6 Fällen Schadensersatz in Höhe von über 1,4 Mill. DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (s. Urteil vom 17. 11. 1981 - 11 0 293/81 - ZfB 1981, 456), das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (s. Urteil vom 27. 5. 1982 - 18 U 1/82 - ZfB 1982, 278). Die Revision wurde zurückgewiesen (Zustellung der Entscheidungsgründe erst nach etwa 5 Monaten!).
Aus den Entscheidungsgründen:
II.
Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft, zu der es einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Prozeßführung bedarf (stRspr, vgl. BGH-Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73 = LM ZPO § 50 Nr. 28 = MDR 1976, 652 m.w. Nachw.), liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht von seinen Mitgliedern ermächtigt, den streitgegenständlichen
Amtshaftungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
1. Eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Ermächtigung zur Prozessführung durch alle Mitglieder wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger, wie er vorträgt, durch seinen Vorstand beauftragt worden ist, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte zu führen, wird dadurch eine Ermächtigung seitens der Mitglieder, ihnen zustehende Amtshaftungsansprüche gerichtlich zu verfolgen, nicht ersetzt.
2. Eine Ermächtigung zur Prozessführung im vorliegenden Rechtsstreit lässt sich auch aus der Satzungsbestimmung des Klägers über den Verbandszweck nicht herleiten.
Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger „unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den Zweck, die gemeinsamen gewerblichen Interessen aller Unternehmer der deutschen Binnenschifffahrt zu wahren, insbesondere die Mitglieder des Verbandes zu betreuen, sie in jeder das Gewerbe berührenden Frage zu beraten und bei allen in Betracht kommenden Behörden, Organisationen und politischen Institutionen zu vertreten".
Erscheint angesichts des Wortlauts der Bestimmung schon zweifelhaft, ob darin eine Ermächtigung des Klägers zur Vertretung der Mitglieder auch vor Gericht erblickt werden kann, so ist andererseits weder in der bloßen Tatsache der Mitgliedschaft in einem Berufsverband noch in einer Satzungsbestimmung, wonach der Verband die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung zur Prozessführung zu sehen (vgl. BGHZ 48, 12, 15).
Der Kläger war zwar, worauf die Revision hinweist, bei allen mit der Einrichtung und Durchführung des Abwrackfonds verbundenen Fragen für seine Mitglieder und mit deren Einverständnis der berufene Gesprächspartner der Beklagten (vgl. auch Prot. über die 51. Sitzung des Verkehrsausschusses des 5. Deutschen Bundestages vom 26. März 1968 S. 54 ff. und Hornung, RPfleger 1970, 117 Fn. 3). Die Parteien stehen insoweit in regelmäßigem Kontakt. Dieser Umstand spricht aber nicht für eine Ermächtigung des Klägers auch zur gerichtlichen Geltendmachung der hier in Frage stehenden Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen andere Fallgestaltungen zugrunde.
Soweit in dem Urteil vom 5. Oktober 1955 (IV ZR 302/54 = LM ZPO § 50 Nr. 6 = ZZP 69, 30 = JZ 1956, 62 = MDR 1956, 154 mit Anm. Pohle) eine Befugnis des klagenden Brauereiverbandes bejaht worden ist, Unterlassungsansprüche der Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, lagen Ermächtigungserklärungen vor. In der Entscheidung vom 9. Mai 1967 (1 b ZR 59/65 = BGHZ 48, 12) ging es um vorbeugende Unterlassungsansprüche deutscher Rechtsanwälte aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz, die der Deutsche Anwaltverein entsprechend ständiger Rechtspraxis geltend machte. In dem Urteil vom 19. Dezember 1975 (V ZR 230/73 = LM ZPO § 50 Nr. 28 = MDR 1976, 652) ist der Satzung der klagenden Genossenschaft eine Ermächtigung zur klageweisenden Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund des besonderen Umstandes entnommen worden, dass bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Genossenschaft von vornherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war.
Diese Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Fall nicht zu. In der Satzung des Klägers ist die Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Unternehmer der deutschen Binnenschifffahrt nur allgemein als Verbandszweck bestimmt. Auch wenn sich die Aufgaben des Klägers auf jede das Gewerbe berührende Frage erstrecken und dem Kläger Vertretungsbefugnisse zukommen, so kann der Satzung doch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder, wie sie der Klage zugrunde liegen, nicht entnommen werden.
III.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Kläger Amtshaftungsansprüche von 16 Mitgliedern wirksam abgetreten worden sind. Hiervon ist im Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers auszugehen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Mitgliedern abtretbare Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft Amtspflichten bei der Bearbeitung der Anträge auf Zahlung von Abwrackprämien verletzt haben. Derartige Amtspflichten hätten ihnen jedenfalls nicht gegenüber den Mitgliedern des Klägers als Dritten obgelegen. Die in dem klagenden Verband zusammengeschlossenen Binnenschiffer seien an dem Abwrackfonds wederdinglich noch sonst wie vermögensmäßig beteiligt, sie seien nur ein sachlich umgrenzter Kreis von Abgabepflichtigen, die aus einer rechtswidrigen Verwendung dieser Abgaben keine Schadensersatzansprüche herleiten könnten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG setzt voraus, dass der Beamte (hier: die handelnden Bediensteten der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion) schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Beamten bestimmen sich nach den seinen Aufgaben- und Pflichtenkreis regelnden Vorschriften, seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisung, auch aus der Art der wahrzunehmenden Aufgaben selbst (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 128, 135 f.).
Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d. h. die Frage, ob der Geschädigte „Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Bezie¬hung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten" bestehen (stRspr; Senat aaO sowie Urteil vom 21. Mai 1981 - III ZR 167/79 = VersR 1981, 931, 932 m. w. Nachw.).
Dabei muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als „Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 51/80 = LM BGB § 839 Fi Nr. 37 und in BGHZ 84, 292, 299 ff; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 211 ff. m.w. Nachw.). Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie, werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
2. Die sog. Abwrackaktion in der Binnenschifffahrt (vgl. dazu insbesondere Meyer-Osterkamp, Kraftfahrt + Verkehrsrecht 1968, 81; Hornung, Rpfleger 1970, 117; Wulf, ZtVerkWiss 1979, 139, 161 ff.) ist als Teil des auch als Leber-Plan bezeichneten „Verkehrspolitischen Programmes für die Jahre 1968 bis 1972" aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1466) durchgeführt worden.
Durch dieses Gesetz ist der Vierte Abschnitt des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (BGBI. 1 S. 1453) - BSchVG - unter der neuen Überschrift- und Abwrackung unwirtschaftlichen Schiffsraums" um die §§ 32a und 32b erweitert worden (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 8. Januar 1969 in BGBI. 1 S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1979, BGBI. 1 S. 822). Nach § 32a Absatz 1 BSchVG wird „zur Behebung verkehrs- und volkswirtschaftlicher Schäden in der Binnenschifffahrt, insbesondere infolge eines Überhangs an Schiffsraum", bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg (jetzt: WSD-West) ein Abwrackfonds gebildet, aus dem unter näher bezeichneten Voraussetzungen Prämien an Schifffahrttreibende gezahlt werden, die unwirtschaftliche Schiffe abwracken. Nach § 32a Abs. 2 BSchVG sind alle Schifffahrttreibenden, die gewerblich Beförderungsleistungen zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen erbringen, verpflichtet, einen bestimmten, vom Bundesminister für Verkehr festgesetzten Prozentsatz der Frachterlöse als Beitrag in den Abwrackfonds zu leisten. Nach § 32a Abs. 6 BSchVG kann der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und wie lange die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags ruht, wenn die Summe der geleisteten Beiträge den Bedarf an Abwrackprämien wesentlich übersteigt; eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen worden. Nach § 32a Abs. 7 BSchVG werden die Beiträge nach der Abgabenordnung beigetrieben. Nach § 32a Abs. 8 BSchVG sind die Kosten für die Verwaltung des Abwrackfonds aus den Beiträgen zu bestreiten. Nach § 32b BSchVG müssen Prämienempfänger, die innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Prämie ein neues Binnenschiff erwerben, einen Betrag höchstens bis zur Höhe der empfangenen Prämie wieder in den Abwrackfonds einzahlen.
Der bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg (jetzt: West) gebildete Abwrackfonds, aus dem die Prämien gezahlt werden, wird hiernach aus Beiträgen der Binnenschifffahrt selbst finanziert. Lediglich in den Jahren 1969 bis 1974 hat der Bund Mittel zur Verfügung gestellt, aus denen an Partikuliere und andere Kleinbetriebe, die das Gewerbe aufgaben oder in nachweislich schwieriger wirtschaftlicher Lage waren, eine Zusatzprämie in Höhe von 50% der aus dem Abwrackfonds zu zahlenden Prämie gewährt wurde (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1969, BAnz. Nr. 48 S. 1).
3. Die der Beklagten bei der Verwaltung des Abwrackfonds obliegenden Pflichten dienen ihrer eigentlichen Zielrichtung nach entgegen der Meinung der Revision ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit und des Staates. Ihr Zweck und ihre rechtliche Bestimmung ist es nicht, die Belange gerade auch der Mitglieder des Klägers wahrzunehmen, dass eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung den Binnenschifffahrttreibenden zugute kommt und Pflichtverletzungen ihre Interessen nachteilig berühren, ist lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Tätigkeit, die sich als deren Folge darstellt, aber nicht dazu führt, da die Mitglieder des Klägers Dritte im Sinne des § 839 BGB sind.
a) Die Abwrackaktion in der Binnenschifffahrt, d. h. die Gewährung der Abwrackprämien aus dem Abwrackfonds und die Aufbringung der notwendigen Mittel durch Beiträge der gewerblichen Binnenschifffahrt, wie sie in §§ 32a, 32 b BSchVG und den sie ergänzenden Verordnungen geregelt ist, gehört zu den wirtschaftslenkenden Maßnahmen des Staates. Sie darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss, auch wenn sie gerade von der privaten Schifffahrt seit langem gefordert worden war (vgl. Hornung, Rpfleger 1970, 117; Wulf, ZtVerk-Wiss 1979, 139), als Teil eines übergreifenden Programms verstanden werden, das alle Bereiche der deutschen Verkehrswirtschaft erfasste und das Verkehrssystem insgesamt im Interesse einer ungestörten Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft verbessern sollte. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen¬schiffsverkehr ist nicht als einzelnes Gesetz beraten und verabschiedet worden, sondern zusammen mit einer Reihe weiterer Verkehrsgesetze Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen (sog. Leber-Plan; BT-Drucks. V/2494, V/2524 und V/3414; Prot. der 51. sowie der folgenden Sitzungen des Verkehrsausschusses des 5. Deutschen Bundestages),
b) Der mit der Schaffung des Abwrackfonds verfolgte Zweck ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 BSchVG wird der Fonds gebildet „zur Behebung verkehrs- und volkswirtschaftlicher Schäden in der Binnenschifffahrt, insbesondere infolge eines Überhangs an Schiffsraum". Darin kommt zum Ausdruck, dass die Abwrackaktion im allgemeinen öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer funktionsfähigen Binnenschifffahrt durchgeführt wird, nicht um den einzelnen Binnenschifffahrttreibenden zu subventionieren oder ihm sonst Ansprüche zu verschaffen.
c) Das Ziel des Gesetzes, im Allgemeininteresse durch Schaffung einer Kapazitätsregelung die wirtschaftliche Struktur der Binnenschifffahrt insgesamt zu verbessern, ergibt sich auch aus der Art der Durchführung der Aktion.
aa) Der Abwrackfonds ist weder rechtlich noch wirtschaftlich selbständig. Er stellt kein Sondervermögen des Bundes dar (vgl. dazu Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 113 BHO Rn. 1, 9). Die eingehenden Beiträge (§ 32a Abs. 2 BSchVG) sind für den Haushalt des Bundes auch nicht nur durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO). Für das Aufkommen aus den Beiträgen wird auch kassenmäßig kein besonderer „Fonds" gebildet. Die Zweckbindung der Beiträge zum Ab¬wrackfonds (§ 8 Satz 2 BHO) hat allein rechnerisch haushaltsmäßige Bedeutung (vgl. Piduch aaO § 8 BHO Rn. 5). Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu und werden im Bundeshaushaltsplan erfaßt, der auch die Bewilligung der Ausgaben enthält (vgl. - für das Haushaltsjahr 1980 - Einzelplan 12 Kapitel 1202 Titel 29701 und 69701). Eine Bestimmung für den Fall eines Auslaufens des Fonds ist in der gesetzlichen Regelung nicht enthalten.
bb) Die Mitglieder des Klägers stehen in keiner besonderen Beziehung zum Abwrackfonds. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Binnenschiffer an dem Fonds weder dinglich noch sonst wie vermögensmäßig beteiligt sind. Pläne einer Ausgleichskasse, in die von allen Schifffahrttreibenden im Wege eines Abgabeverfahrens Einzahlungen zu leisten waren und die vom Gewerbe unter öffentlicher Aufsicht verwaltet werden sollte (vgl. BT Drucks. V/2494 S. XIII f.), sind nicht Gesetz geworden. Eine im Regierungsentwurf enthaltene Vorschrift, nach der der Abwrackfonds aufgelöst werden konnte und im Falle der Auflösung der nicht benötigte Teil des Fonds an die Einzahlungspflichtigen nach Maßgabe ihrer geleisteten Beiträge zurückzuzahlen war (§32a Abs. 6 des Entwurfs, BT Drucks. V/2494 S. 32, 36), hat der Gesetzgeber nicht verabschiedet. Ob in diesem Zusammenhang, worauf der Kläger hinweist, auch andere Bedenken eine Rolle gespielt haben (Konkretisierung der Ermächtigung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BT-Drucks. V/2494 S. 54, 58; V/3414 S. 3/4, 15), kann auf sich beruhen.
cc) Insbesondere liegt es nicht so, dass der Abwrackfonds ein Treuhandvermögen darstellt. Die Grundsätze, die der erkennende Senat für die Amtshaftung im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens aufgestellt hat (vgl. BGHZ 15, 142, 145 f.; 17, 140, 142 ff.; Urt. vom 29. Oktober 1956 - III ZR 65/55 = LM GrundG Art. 34 Nr. 36; BGHZ 27, 73, 77 f.), sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar.
Die Bediensteten der Beklagten sind nicht treuhänderisch für die Mitglieder des Klägers tätig. Sie verwalten nicht ihnen von diesem anvertrauten Vermögen. Die Schifffahrttreibenden, die Beiträge in den Abwrackfonds einzahlen, sind andererseits auch nicht Treugeber der beklagten Bundesrepublik, die durch ihre zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion den Abwrackfonds verwaltet. Wer Verkehrsleistungen der in § 32a Abs. 2 BSchVG bezeichneten Art erbringt, zählt vielmehr nur zu einem sachlich umgrenzten Kreis von Abgabepflichtigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beiträge der Binnenschifffahrt zum Abwrackfonds sind außersteuerliche Sonderabgaben, wie sie als Instrument der Wirtschafts- und Finanzpolitik auch in anderen Bereichen erhoben werden (vgl. BVerwGE Buchholz 442.20 § 21 BSchVG Nr. 3 = ZfB 1981, 203; BT-Drucks. 9/382 und 9/1580; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Abgaben BVerfGE 55, 274; 57, 139). Sie stellen sich nicht als Einzahlungen in ein Treuhandvermögen dar.
dd) Die Revision verweist darauf, dass der Bundesminister für Verkehr nach § 32a Abs. 6 BSchVG durch Rechtsverordnung das Ruhen der Beitragsleistung anordnen könne, wenn die in den Abwrackfonds eingezahlten Mittel den Prämienbestand wesentlich überstiegen. Sie folgert daraus eine vom Gesetzgeber gewollte unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den von den Schifffahrttreibenden zu leistenden Beiträgen und den im Abwrackfonds verfügbaren Mitteln. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, dass die Höhe des Gesamtbeitragsaufkommens sich am Gesamtbedarf an Abwrackprämien ausrichten
soll. Durch diese Regelung wird aber, wie auch bei der Ermächtigung zur Bestimmung der Beitragshöhe nach § 32a Abs. 4 Nr. 3 BSchVG, nur dem Grundsatz Rechnung getragen, dass wirtschaftslenkende Maßnahmen nach Umfang, Dauer und Stärke auf das nach dem Zweck der Aktion erforderliche Maß zu beschränken sind. Eine besondere Beziehung der Mitglieder des Klägers zum Abwrackfonds wird durch diese Regelung nicht hergestellt. Denn der Kreis der Schifffahrttreibenden, die nach § 32a Abs. 2 BSchVG Beiträge in den Abwrackfonds einzuzahlen haben, stimmt mit dem Kreis derjenigen, die möglicherweise einmal in den Genuss einer Regelung nach § 32a Abs. 6 BSchVG kommen, nicht überein. Die Beitragspflicht ist allein an ein objektives Merkmal, nämlich die Erbringung einer näher bestimmten Verkehrsleistung, geknüpft. Ob die Mitglieder des Klägers diese Voraussetzung in Zukunft erfüllen und dann gegebenenfalls unter eine Regelung nach § 32a Abs. 6 BSchVG fallen, ist ungewiß.
d) Die Annahme, dass die Abwrackaktion ihrem eigentlichen Zweck und ihrer Zielrichtung nach ausschließlich im Allgemeininteresse erfolgt, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt.
In den Gesetzesmaterialien ist immer wieder auf die Notwendigkeit einer Kapazitätsregelung und Strukturverbesserung mit dem Ziel einer Einwirkung auf den Markt insgesamt hingewiesen worden (BT-Drucks. V/2494 S. VIII, XIII f., XXII, S. 36; zu BT-Drucks. V/2494 S. 5; BT-Drucks. V/2524 S. 32 f., 50; V/3414 S.
3) Soweit in den Gesetzesmaterialien, wie der Kläger vorbringt, ausgeführt ist, es solle zugleich aus sozialen Gründen den Inhabern von Kleinbetrieben mit unwirtschaftlichem Schiffsraum das Ausscheiden aus dem Beruf erleichtert werden (vgl. BT Drucks. V/2494 S. XIV; V/3414 S. 2), hat diese Überlegung jedenfalls im Gesetzestext, in dessen Wortlaut der Zweck der Abwrackaktion aufgenommen worden ist (§ 32a Abs. 1 Satz 1 BSchVG), keinen Ausdruck gefunden.
Der Gedanke fügt sich im übrigen, wie der Zusammenhang der zitierten Stellen zeigt, in den Rahmen der mit der Abwrackaktion bezweckten Marktbereinigung durch Kapazitätsverkleinerung ein.
e) Aus dem Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2098) kann die Revision nichts für sich herleiten.
Die dort getroffene Regelung einer Förderung der freiwilligen Stilllegung von Mühlen (§§ 4 ff. des Gesetzes) besagt nichts für die Frage der Drittbezogenheit von Amtspflichten im Rahmen der Abwrackaktion nach dem Binnenschifffsverkehrsgesetz. Soweit die aufgrund des Mühlenstrukturgesetzes durchgeführte Mühlenstillegungsaktion durch Gewährung von Abfindungen aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, während die Kosten der Abwrackaktion in der Binnenschifffahrt durch Beiträge des Gewerbes selbst aufgebracht werden, handelt es sich dabei nur um zwei verschiedene Formen der Finanzierung wirtschaftslenkender Maßnahmen. Auch nach dem Mühlenstrukturgesetz ist aber eine Abgabe von den Mühlen erhoben worden (§§ 11 ff. des Gesetzes). Im Übrigen sind auch im Rahmen der Abwrackaktion durch die Gewährung von Zuschüssen an Kleinbetriebe der Binnenschifffahrt (vgl. die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1969, BAnz. Nr. 48 S. 1) jedenfalls teilweise und für einen begrenzten Zeitraum auch Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt worden (vgl. Wulf, ZtVerkWiss 1979,139,161; Geschäftsberichte „Binnenschifffahrt" des Klägers 1976/77, 12 f. und 1977/78, 11 f.; Jahresberichte „Deutsche Binnenschifffahrt" der Beklagten 1973, 108 und 1974, 92 f.), wie es von Anfang an vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. V/2494 S. XIV).
f) Der Umstand, dass die Abwrackaktion dem einzelnen Binnenschifffahrttreibenden und damit auch den Mitgliedern des Klägers möglicherweise Vorteile bringt, die bei pflichtwidriger Verwaltung des Fonds durch die Bediensteten der Beklagten in Nachteile umschlagen, ist nicht mehr als ein Reflex, der sich als Folge der ihrer eigentlichen Zielrichtung nach im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Aktion darstellt.
Ein Schifffahrttreibender, der Leistungen im Binnenschifffsverkehr erbringt, begibt sich in den Kreis der nach § 32a Abs. 2 BSchVG Abgabepflichtigen, die durch gemeinsame Geschäftsinteressen verbunden sind und denen das Abgabeaufkommen für den Zweck zufließt, den Abbau des Tonnageüberhangs in der Binnenschifffahrt zu fördern und dadurch ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Der Schifffahrttreibende kann entweder unmittelbar die Prämien in Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, oder seine Wirtschaftslage wird durch die Aufgabe des Fonds allgemein verbessert, indem unwirtschaftlicher, aber zu ruinösen Preisen angebotener Schiffsraum ausgesondert und die dadurch begründete Beeinträchtigung der Ertragslage des Schifffahrtgeschäfts beseitigt wird (vgl. BVerwG Buchholz 442.20 § 21 BSchVG Nr. 3 S. 13 = ZfB 1981, 203, 204). Aus dieser Stellung der Schifffahrttreibenden kann nicht gefolgert werden, dassie den Bediensteten der Beklagten bei der Verwaltung des Abwrackfonds obliegenden Pflichten jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Ihre Belange werden durch die Verwaltung des Beitragsaufkommens zwar mittelbar berührt. Die Pflichten der bei der Abwrackaktion eingesetzten Bediensteten der Beklagten obliegen diesen aber der eigentlichen Zweckbestimmung nach ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Binnenschifffahrt.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats.
a) Das Urteil vom 30. April 1959 (III ZR 24/58 = LM BGB § 839 Fm Nr. 10) befasst sich mit der Frage, in welcher Weise bei staatlichen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft der Kreis der zu Beteiligenden abzugrenzen ist. Die damalige Klägerin machte geltend, in die Stützungsmaßnahmen unter Verletzung des Gleichheitssatzes nicht einbezogen und dadurch in ihrem Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden zu sein. Diese Fallgestaltung ist mit der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar. Fragen der Gleichbehandlung stehen hier nicht zur Entscheidung.
b) Das Urteil vom 10. Januar 1963 (III ZR 124/61 = LM BGB § 839 B Nr. 26) betrifft die Amtspflichten der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel bei der Abänderung ihrer Marktordnungsmaßnahmen. Wenn der Senat in diesem Fall die klagende Importeurin in den Kreis der Dritten einbezogen hat, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Fragen des Vertrauensschutzes wie in jener Entscheidung werden hier nicht berührt.
c) Die von der Revision weiter angeführte Entscheidung vom 12. Dezember 1974 (III ZR 76/70 = BGHZ 63, 319) betrifft die Marktordnung für Getreide. Die klagende Importeurin ist als Dritte im Sinne des § 839 BGB angesehen worden, weil sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung hatte und die zu beurteilende ministerielle Weisung zur Versagung dieser Genehmigung sich nach Lage der Dinge nur auf einen eng begrenzten Kreis von Importeuren auswirken konnte. Der Streitfall liegt jedoch anders.
d) Die Entscheidung vom 15. Februar 1979 (III ZR 108/76 = BGHZ 74, 144) betrifft die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gegenüber den Einlagegläubigern eines Kreditinstituts. Die dort geltenden Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Bankenaufsicht dient nach der Zielsetzung des Gesetzes über das Kreditwesen dem Schutze auch von Individualinteressen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich mithin als zutreffend und frei von Rechtsirrtum.