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II ZR 268/58 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Date du jugement: 14.07.1960
Numéro de référence: II ZR 268/58
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Section: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsatz:

Zur Auslegung des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Baggervermietung und dgl.).

 

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 14. Juli 1960

II ZR 268/58


Zum Tatbestand:

Die Beklagte hatte zur Ausführung von Baggerarbeiten von der Klägerin einen 60-Liter-Eimer-Bagger, 3 Kähne und 1 Schleppboot einschl. des Bedienungspersonals gegen eine Tagesmiete von 470,- DM je Arbeitstag für etwa 3 Monate gemietet. Dem Mietabschluß wurde der Einheitsmietvertrag für Baugeräte zugrunde gelegt, der in einigen Punkten abgeändert wurde. U. a. wurde vereinbart, daß die Miete vorbehaltlich des § 7 auch dann zu zahlen sei, wenn die normale Arbeitszeit (täglich 8 Stunden bei durchschnittlich 25 Arbeitstagen monatlich) nicht voll ausgenutzt werde. In § 7 hieß es u. a.:

„(1) Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streiks, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt diese Zeit als Stilliegezeit.
(3) Der Mieter hat für die Stilliegezeit vom 11. Stillliegetage ab 75 v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen.
(5) Die Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch sein eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird."

Während der Arbeiten trat mehrmals Hochwasser auf, jedoch aufeinanderfolgend stets weniger als 10 Tage.

Die Klägerin verlangt für jeden wegen Hochwassers eingetretenen Stilliegetag den vollen Satz von 470,- DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung, da nach der Vereinbarung der Mietpreis nur für jeden Arbeitstag zu zahlen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Deren Revision blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Senat kann die formularmäßigen Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte frei auslegen. Soweit jedoch diese Bestimmungen von den Parteien geändert worden sind und diese Änderungen auf nicht geänderte Vertragsbestimmungen Einfluß haben können, ist die Würdigung des Senats auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist.
Nach dem formularmäßigen Mietvertrag, der von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ausgearbeitet ist und der nach dem Wunsch beider Parteien ihren Vertragsbeziehungen zugrunde gelegt worden ist, ist die Stilliegezeit, wie auch unter den Parteien in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen ist, zu bezahlen, auch wenn dadurch die Zahl der Tage, an denen im Monat tatsächlich gearbeitet wird, unter 25 sinkt. Davon geht die Regelung in § 7 aus, wenn sie auch nicht ausdrücklich eine dahingehende Bestimmung enthält; daß dem so ist, ergibt sich namentlich aus § 5 Abs. 2, wonach die Miete auch dann zu zahlen ist, wenn die normale Arbeitszeit (von 25 Achtstundentagen im Monat) nicht voll ausgenutzt wird. Wenn dies in § 5 Abs. 2 „vorbehaltlich des § 7" bestimmt wird, so soll dieser Vorbehalt nur sicherstellen, daß die Minderung der Miete (auf 75 v. H.) vom 11. Stilliegetage ab nach 10 aufeinanderfolgenden Stilliegetagen gemäß § 7 Abs. 3 berücksichtigt wird, eine Minderung, die nach § 7 Abs. 5 entfällt, wenn der Mieter durch eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.

Im angefochtenen Urteil ist der schriftliche Vertrag aus sich heraus ohne Berufung auf die Beweislast einer Partei ausgelegt worden. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob nicht mündliche Vereinbarungen der Parteien vorlägen, die die schriftlich niedergelegten Bestimmungen als gegenstandslos erscheinen ließen, insbesondere, ob die Parteien mündlich vereinbart hätten, daß nur für die Tage Miete gezahlt werden sollte, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Solche Vereinbarungen bedurften freilich des Beweises durch die hierfür beweispflichtige Beklagte. Das Berufungsgericht ist aber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, daß solche Vereinbarungen nicht vorliegen und daher der schriftlich niedergelegte Vertrag im vollen Umfang gilt.