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Leitsätze:
1) Erforderliche Rücksichtnahme auf den Kurs der aus einem Kanal zum Rhein ausfahrenden Schiffe und umgekehrt.
2) Zur Frage des Nachweises der Abgabe der vorgeschriebenen Ausfahrtsignale.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 12. Dezember 1966
II ZR 247/64
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort/Rheinschiffahrtsobergericht Köln)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin als Versicherin des der „Rhein- und Binnenschiffermission Westdeutschland" gehörenden und vom Schiffermissionar „B" geführten Bootes E verlangt Ersatzleistung wegen eines Schadens, den das Boot in der Nähe der zwischen Ruhr und Hafenkanal befindlichen Mole in Duisburg-Ruhrort infolge eines Zusammenstoßes mit dem aus dem Hafenkanal ausfahrenden leeren, dem Beklagten zu 1 gehörenden, vom Beklagten zu 2 geführten MS N erlitten hatte. Das Missionsboot kam vom linksrheinischen Rheinpreussenhafen zur Ruhr und geriet achtern mit dem Vorschiff von N in Berührung, schwaite um den Bug von N herum, kenterte und sank.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung beider Parteien wurde zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, die den vollen Erfolg ihrer Klage anstrebte, blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler festgestellt, die Führung von N sei nautisch fehlerhaft aus dem Hafenkanal ausgefahren (vgl. BGH VersR 1965, 513; 1965, 1146) und habe das Missionsboot zu spät gesehen. In einer Hilfserwägung hat es ausgeführt, ein Verschulden der Führung von N liege auch dann vor, wenn man von ihrem eigenen Vorbringen ausgehe. Danach habe man zwar das Missionsboot schon während seiner Querfahrt gesehen, aber irrig angenommen, es handele sich um ein Boot der Hafenkontrolle. Dieser Irrtum sei nicht entschuldbar; man hätte sich auf die Fahrweise des Bootes einstellen und ein Achtungssignal geben müssen.
Unrichtig ist die Meinung der Revision, die Fahrweise des Missionsbootes sei nicht geeignet gewesen, den Zusammenstoß herbeizuführen. Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil hätte der Führer des Missionsbootes bei genügender Aufmerksamkeit, auch wenn kein Schallsignal abgegeben worden sein sollte, erkannt, daß N ausfahren würde. Dann hätte er aber nicht den Kurs des ausfahrenden Schiffes, mag dieser ordnungsgemäß oder ordnungswidrig vorgenommen worden sein, kreuzen, sich also nicht in unmittelbare Nähe des Molenkopfes begeben dürfen, sondern hätte das ausfahrende Schiff vor sich vorbeifahren lassen müssen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht in der Fahrweise des Missionsbootes einen Verstoß gegen § 6 RhSchPVO gesehen, der für den Unfall ursächlich war.
Wenn die Klägerin einen Schuldvorwurf daraus ableiten will, daß das ausfahrende Schiff kein Ausfahrtsignal abgegeben hat, so muss sie nach der Fassung des § 50 Nr. 3 S. 2 RhSchPVO beweisen, daß ein solches Signal erforderlich war und daß es nicht abgegeben worden ist. Umgekehrt müssen die Beklagten, wenn sie ein Mitverschulden des Missionsbootes behaupten, weil sein Führer ein von dem ausfahrenden Schiff abgegebenes Signal nicht wahrgenommen habe, beweisen, dass ein solches Signal abgegeben worden ist. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben ist, ob das Signal abgegeben worden ist, kann hierwegen weder gegen die Beklagten noch gegen die Klägerin ein Schuldvorwurf erhoben werden. Die Frage der Abgabe des Signals hat daher außer Betracht zu bleiben.
Die Schuldabwägung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Den Führer des Missionsbootes trifft das größere Verschulden, weil er, obwohl ausweichpflichtig, in den Kurs des, wenn auch vorschriftswidrig ausfahrenden, MS N hineingefahren ist.