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Leitsatz:
Zur Bewertung unbewiesener oder widersprechender Behauptungen über Tatumstände einer Havarie, die sich zwischen zwei sich begegnenden Radarschiffen im Nebel ereignete.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 7. Oktober 1968
II ZR 178/66
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - Rheinschiffahrtsobergericht Köln)
Zum Tatbestand:
Das der Klägerin gehörende leere MTS E fuhr im Dezember gegen 14.00 Uhr im Nebel unterhalb der Spyckschen Fähre mit eingeschalteter Radaranlage talwärts. Als es 2 linksrheinisch zu Berg fahrende Schubverbände Backbord an Backbord passiert hatte, stieß es mit dem den Schubzügen folgenden beladenen MTS T, das der Beklagten zu 1 gehört, vom Beklagten zu 2 geführt wurde und ebenfalls die Radaranlage eingeschaltet hatte, beiderseits backbords zusammen und erlitt Schäden in Höhe von etwa 64 000,- DM.
Die Klägerin verlangt Schadenersatz mit der Behauptung, daß MTS T kurz vor der Begegnung mit Backbordkurs in das in Stromrichtung rechte Fahrwasser gefahren sei. Die Beklagten bestreiten dies und meinen, MTS E sei in der Rechtskrümmung des Stromes nach Backbord verfallen und in das von MTS T befahrene Fahrwasser geraten.
Die Klage blieb in allen 3 Instanzen erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 80 Nr. 1 Satz 2 RhSchPVO oder der entsprechenden niederländischen Regelung müssen bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyckschen Fähre (wo sich der Unfall zugetragen hat) alle Fahrzeuge sich in Fahrtrichtung rechts halten.Beide Vorinstanzen haben es nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Zusammenstoß auf der in Stromrichtung rechten Fahrwasserseite ereignet hat. Bei den widersprechenden Angaben der Besatzungsangehörigen beider Schiffe, so führt das Berufungsgericht aus, lasse sich keine Feststellung über die von beiden Schiffen vor der Havarie benutzten Fahrstrecken sowie darüber treffen, ob es im rechten oder linken Fahrwasser zum Zusammenstoß gekommen ist. Auch objektive Umstände sprächen nicht für die Richtigkeit der Bekundungen der einen oder anderen Partei.Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß hier die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Zuge kommen müßten. Für MTS T habe die Rechtspflicht bestanden, einen Ausguck aufzustellen.Der Beklagte zu 2 hat im Verklarungsverfahren bekundet, er habe den Talfahrer auf dem Radarschirm schon auf mehr als 900 m Entfernung gesehen und vorher und nachher über seine Wechselsprechanlage die Schallsignale des Talfahrers gehört. Er sei nur in einer solchen Entfernung vom linken Ufer geblieben, wie es der Tiefgang seines Fahrzeugs erlaubt habe. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht widerlegt. Dem Vortrag der Revision kann nicht entnommen werden, daß ein Ausguck bessere Wahrnehmungen als der Schiffsführer hätte machen können.Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei infolge von Verfahrensfehlern nicht zu der Feststellung gelangt, daß E nach der Havarie nur etwa 50 m unterhalb von MTS T zwischen den Kribben am rechten Ufer geankert habe. Sie meint, daraus hätten Schlüsse auf die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin über den Unfallort gezogen werden können. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Beklagten haben behauptet, E sei in starker Querlage mittschiffs gegen den Bergfahrer gekommen und nach dem Zusammenstoß aus seiner Fahrtrichtung nach Steuerbord weggeschert. Auf Esso Tempelhof" sei der Anker nicht unmittelbar nach dem Unfall gesetzt worden; der Ausguck auf E habe von seinem Schiffsführer die Weisung, Anker zu werfen, erst erhalten, nachdem T nach dem Zusammenstoß bereits vorbei gewesen sei. Auch dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht widerlegt. Dann kann aber aus dem Umstand, daß E nach der Havarie etwa 50 m unterhalb von T zwischen den Kribben am rechten Ufer geankert haben soll, kein Schluß in der Richtung gezogen werden, daß sich der Zusammenstoß im rechten Fahrwasser ereignet habe."