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Leitsatz:
Ist für Ansprüche des Reeders aus einem Zusammenstoß von Schiffen das Recht der Flagge maßgebend, so gilt dieses Recht auch für dieAnsprüche der Ladungsbeteiligten.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1961
II ZR 164/59
LG Hamburg, OLG Hamburg
Zum Tatbestand:
Durch den Zusammenstoß zweier deutscher Seeschiffe im Hafen von Antwerpen (s. oben: Urteil des BGH 163/59 -) sind die mit dem havarierten Schiff verladenen Güter zum Teil verlorengegangen. Die Ersatzansprüche der Ladungsempfängerin sind von der Klägerin als Versicherin erstattet worden und auf sie übergegangen. Die für den Unfall verantwortliche Beklagte macht auch hier im Gegensatz zur Klägerin, die sich auf deutsches Recht beruft, die Haftungsbeschränkung nach belgischem Recht geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision hatte im wesentlichen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Revision kann hier anders als in der gleichzeitig entschiedenen Sache II ZR 163/59 die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBI 1 706) - im folgenden RechtsanwendungsVO - nicht herangezogen werden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß an den beschädigten Gütern im Zeitpunkt des Zusammenstoßes Eigentum oder andere dingliche Rechte eines deutschen Staatsangehörigen bestanden haben. Sie hat sich auch nicht auf die RechtsanwendungsVO bezogen, z. B. weil sich das Konnossement noch im Besitz der deutschen Befrachterin