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Leitsätze:
1) Wird ein Schiff durch ein vom Unterhaltungspflichtigen eines schiffbaren Gewässers schuldhaft verursachtes Schiffahrtshindernis (hier: Balkensperre eines Anliegers zur Stützung einer bereits teilweise eingestürzten Haus- und Ufermauer) in einem Teil des Gewässers derart eingeschlossen, daß es jede Bewegungsmöglichkeit verliert, so haftet der Unterhaltungspflichtige dem Schiffseigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums für den durch das Festliegen des Schiffes entstandenen Schaden.
2) Können Schiffe wegen der durch Verletzung der Unterhaltungspflicht herbeigeführten Sperrung eines schiffbaren Gewässers nicht zu einer hinter der Sperre liegenden und dadurch vom Wasser her nicht mehr zugänglichen Verladestelle gelangen, so liegt kein Eingriff des Unterhaltspflichtigen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Schiffseigentümer vor, die an dieser Verladestelle laden oder löschen wollen.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 21. Dezember 1970
II ZR 133/68
(Landgericht Stade: Oberlandesgericht Celle)
Zum Tatbestand:
In der Nacht zum 22. Oktober 1962 stürzte in das etwa 5 m breite Fleet, das eine Mühle in B. mit dem dortigen Hafen verbindet, ein 3-4 m langes Stück der Ufermauer mit einem Teil der darauf ruhenden westlichen Außenwand eines Hauses. Der Hauseigentümer ließ in Vollzug einer baupolizeilichen Verfügung der Stadt B. vom 22. 10. 1962 sofort die Mauerteile aus dem Fleet entfernen und das einsturzgefährdete Gebäude abstützen, und zwar u. a. durch 2 waagerecht von der einen zur anderen Seite des Fleets führende, unmittelbar über der Wasseroberfläche angeordnete Baumstämme. Die Stadt B. ließ außerdem die Sturmflutschleuse zwischen Fleet und Hafen schließen. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Stade, das bereits am 4. 6. 1957 die damaligen Eigentümer des gefährdeten Hauses zur Instandsetzung der Ufermauer aufgefordert hatte, verlangte am 26. 10. 1962 durch schiffahrtspolizeiliche Verfügung von der Stadt B. die Offnung der Schleuse und die Entfernung der Abstützungseinrichtung vom Wasser- und Schiffahrtsamt sowie am 31. 10. 1962 von dem Hauseigentümer Maßnahmen zur Wiederermöglichung der Durchfahrt durch das Fleet. Die Stadt B. ließ die Ufermauer von Mitte April bis Anfang Mai 1963 vorläufig instandsetzen. Am 26. 6. 1963 wurde die Schiffahrt auf dem Fleet vom Wasser- und Schiffahrtsamt wieder freigegeben, am 29. 6. 1963 konnte das der Klägerin gehörende MS „C", das durch die Sperrung des Fleets an der Verladestelle der Mühlenwerke seit dem 22. 10. 1962 festgehalten worden war, das Fleet verlassen.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schadenersatz, weil sie das als Bundeswasserstraße eingetragene Fleet vom 22. 10. 1932 bis 28. 6. 1963 mit MS „C" und 3 Schuten nicht habe befahren und infolge dessen die mit den Mühlenwerken vereinbarten Transporte nicht durchführen können. Durch die erzwungene Liegezeit des eingeschlossenen MS „C" und die Nichtbefahrbarkeit des Fleets für die 3 Schuten habe sie Verdienstausfälle von ca. 24 000 DM bzw. ca. 7000 DM, zusammen etwa 31 000 DM gehabt. Die Beklagte habe Ersatz zu leisten, weil sie die Ufermauer nicht ordnungsgemäß unterhalten und die ihr gegenüber der Schiffahrt obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die Beklagte bestreitet jede Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Auf die Revision der Beklagten ist nur der Anspruch auf Ersatz des Ausfalles von MS „C" (ca. 24 000 DM) als gerechtfertigt anerkannt worden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Falle einer schuldhaften Verletzung der der Beklagten obliegenden Unterhaltungspflicht durch deren verfassungsmäßige Vertreter § 823 Abs. 1, §§ 89, 31 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen und nicht, wie die Revision meint, allenfalls § 839 BGB, Art. 34 GG.
Die Unterhaltungspflicht an einer Wasserstraße wird unabhängig davon, wer der Träger dieser Pflicht ist, als eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit angesehen (Wüsthoff, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, WHG § 29 Anm. 1 ; Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3. und 4. Aufl. § 133 Anm. 4). Im Streitfall ergibt sich überdies der öffentlich-rechtliche Charakter der Unterhaltungspflicht aus § 80 NdsWasserG. Das bedeutet jedoch nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und ihre Erfüllung allein von der Aufsichtsbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann (Rehder, Niedersächsisches Wassergesetz, 3. Aufl. § 80 Anm. 1 ; Giesecke-Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz § 28 Rdnr. 2; auch BGH VersR 1964, 534 ff; 1967, 604). Hingegen folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Unterhaltungspflicht nicht, wie die Revision meint, daß ihre Erfüllung in den Fällen, in denen sie, wie vorliegend, der Bundesrepublik obliegt, zu den Hoheitsaufgaben des Unterhaltungspflichtigen gehört. Das ist zwar nunmehr kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 7 Abs. 1 BWasserStrG) der Fall. Im Zeitpunkt des Einsturzes der Ufferrnauer und davor wurde jedoch die Unterhaltungspflicht unabhängig von dem Träger der Pflicht überwiegend als ein Teil der Vermögensverwaltung des Pflichtigen betrachtet, deren schuldhafte Verletzung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB begründet (BGH VersR 1964, 534 ff; BGB-RGRK 11. Aufl. § 89 Anm. 5; Rehder aa0 § 80 Anm. 2; Giesecke-Wiedemann aaO; HoltzKreutz-Schlegelberger aaO).
Das Berufungsgericht leitet die Pflicht der Beklagten, das Fleet zu unterhalten, für die Zeit bis zum 14. Juni 1960 aus den §§ 113, 114 PrWasserG und für die Zeit danach aus den §§ 80, 81 des am 15. Juni 1960 in Kraft getretenen Niedersächsischen Wassergesetzes her. Es meint, die Unterhaltungspflicht umfasse auch die Ufermauer im Bereich der Einsturzstelle. Diese Auffassung stützt es für die hier in erster Linie interessierende Zeit nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes zunächst auf dessen § 81 Abs. 2 Satz 1, der bestimmt, daß zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes eines Gewässers auch die Unterhaltung des Gewässerbettes einschließlich der Ufer gehört. Weiter gründet es sie auf die in § 81 Abs. 1 NdsWasserG enthaltene Regelung, wonach die Unterhaltungspflicht an einem schiffbaren Gewässer auch die Pflicht umgreift, die Schiffbarkeit zu erhalten. Hierzu, so führt das Berufungsgericht näher aus, gehöre auch die Verpflichtung, alle erkennbaren, die Schiffahrt hindernden Zustände des Wasserlaufs, und zwar auch soweit diese von den Ufern oder Uferanlagen ausgehen, zu beseitigen. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, daß die Schiffahrt die Wasserstraße überhaupt oder auch nur ungehindert benutzen könne. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen im Ergebnis ohne Erfolg.
Unter den gegebenen besonderen Umständen folgte jedenfalls aus der nach § 81 Abs. 1 NdsWasserG (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG) bestehenden Verpflichtung der Beklagten, die Schiffbarkeit des Fleets zu erhalten, auch die Pflicht, den drohenden Einsturz der Ufermauer durch geeignete, vom Eigentümer des Hauses F. zumindest in sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs. 1 und 2 NdsWasserG zu duldende, Sicherungsmaßnahmen zu verhindern.
Das Fleet besitzt, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, eine Breite von etwa 5 m. Das Fahrwasser reicht nach den Ausführungen in der Verfügung des Wasser- und Schiffahrtsamts Stade vom 4. Juni 1957 von Ufermauer zu Ufermauer. Das Fleet durfte bis zu dem Mauereinsturz, wie zwischen den Parteien außer Streit steht, von Schiffen befahren werden, deren Breite nahezu der Breite des Fahrwasers entsprach. Jeder Einsturz eines Teils der Ufermauern mußte danach die Schiffbarkeit des Fleets zumindest beeinträchtigen. Unter diesen besonderen Umständen umfaßte die Pflicht der Beklagten, die Schiffbarkeit des Fleets zu erhalten, aber nicht nur, wie die Revision meint, die Verpflichtung, nach Eintritt einer Beeinträchtigung oder nach Wegfall der Schiffbarkeit des Fleets diese wiederherzustellen. Vielmehr ging diese Pflicht auch dahin, zumindest jeder unmittelbaren Gefahr, die der Schiffbarkeit des Fleets von der Beschaffenheit der Ufermauern drohte, durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Denn die Schiffbarkeit eines Gewässers zu erhalten, bedeutet nicht nur, sie wiederherzustellen, sondern, wie das Wort „erhalten" besagt, auch dafür zu sorgen, daß es möglichst zu keiner Beeinträchtigung oder Beseitigung der Schiffbarkeit kommt.
Gegen diese Pflicht haben, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten dadurch schuldhaft verstoßen, daß sie in Kenntnis des baufälligen Zustandes der Ufermauer im Bereich des Hauses F. und obwohl sie, wie bereits in der Verfügung des Wasser- und Schifffahrtsamts Stade vom 4. Juni 1957 zum Ausdruck kommt, jederzeit mit einem Einsturz der Mauer rechnen mußten, über Jahre hinweg nichts unternommen haben, um durch geeignete Sicherungsmaßnahmen den drohenden Einsturz der Mauer zu verhindern. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings meint, die Beklagte habe derartige Maßnahmen „notfalls im Wege der Ersatzvornahme" durchführen müssen, so unterscheidet es nicht hinreichend zwischen deren öffentlich-rechtlicher Unterhaltungspflicht und etwaigen öffentlich-rechtlichen Befugnissen der Beklagten gegenüber Dritten. Vorliegend handelt es sich aber nicht um die Durchsetzung derartiger Befugnisse, sondern um die Erfüllung einer der Beklagten selbst obliegenden Pflicht. Das beachtet auch die Revision nicht.
Daß der schuldhafte Pflichtverstoß der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten für die Sperrung des Fleets (mit den der Klägerin daraus entstandenen Nachteilen) adäquat kausal war, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel.
Das Berufungsgericht verneint ersichtlich den Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB) der Vorschriften über die Unterhaltungspflicht an einem Gewässer. Das ist rechtlich zutreffend (BGH VersR 1967, 405, 406; RG HRR 1935 Nr. 1068; vgl. auch BGH VersR 1964, 534 ff). Es hält die Beklagte aber deshalb für den der Klägerin durch die Sperrung des Fleets entstandenen
Schaden für ersatzpflichtig, weil in dem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen sei. Diese Auffassung begegnet in ihrer Begründung, teilweise auch im Ergebnis, rechtlichen Bedenken. Die Haftung aus einem Eingriff in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tritt wegen ihres subsidiären Charakters nur ein, wenn eine andere Rechtsgrundlage nicht gegeben ist und der Zusammenhang der auf dem jeweiligen Rechtsgebiet geltenden Normen ergibt, daß eine Lücke besteht, die mit Hilfe des § 823 Abs. 1 BGB geschlossen werden muß (BGHZ 38, 200, 204). Eine Prüfung des Streitfalls aus dieser Sicht führt zu folgendem Ergebnis:
Hinsichtlich des MS „C" der Klägerin kommen Schadenersatzansprüche wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb deshalb nicht in Betracht, weil insoweit eine die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung vorliegt. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen (Soergel-Zeuner, BGB, 10. Aufl. § 823 Rdnr. 24; vgl. auch BGB-RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 15; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II. Bd. 9. Aufl. S. 407). Im Streitfall ergibt sich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin an MS „C" daraus, daß das Schiff an der Verladestelle der Mühle wegen der Sperrung des Fleets liegen bleiben mußte. Es verlor dadurch jede Bewegungsmöglichkeit über das zwischen der Verladestelle und den als Sperre wirkenden Baumstämmen befindliche Fleetstück hinaus. Es war damit als Transportmittel praktisch ausgeschaltet, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen. Die „Einsperrung" des Schiffes stellte sich demnach als eine die Eigentümerbefugnisse der Klägerin treffende tatsächliche Einwirkung auf dieses Fahrzeug dar. Sie war mithin eine Eigentumsverletzung. Wenn das Reichsgericht in einem ähnlichen Falle eine Eigentumsverletzung verneint hat (RG Gruchot 68, 76, 79), so ging es im Gegensatz zu dem erkennenden Senat ersichtlich davon aus, daß eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem Eingriff in die Sachsubstanz, nicht aber bei sonstiger Einwirkung auf die Sache (vgl. BGH WM 1967, 562, 563), vorliegt. Eine derart enge Auslegung des § 823 Abs. 1 BGB wird aber dem Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht. Diese will die dort aufgeführten Rechte gegen jede schuldhaft widerrechtliche Verletzung schützen.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des von der Klägerin wegen der Nichtbefahrbarkeit des Fleets für die Schuten geltend gemachten Schadensbetrages. Eine Eigentumsverletzung seitens der Beklagten liegt insoweit deshalb nicht vor, weil die Schuten durch die Sperrung des Fleets in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht betroffen und damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen wurden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die, Klägerin die Schuten während der Sperrung des Fleets nicht zur Verladestelle der Mühle fahren lassen konnte. Darin ist kein Eingriff in das Eigentum an den Schuten zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung des ihr wie jedem Schiffahrttreibenden an dem Fleet zustehenden Gemeingebrauchs. Dieser stellt aber kein „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (RG Gruchot 68, 76, 78; KG JW 1938, 948; vgl. auch RG Seuff.Arch. 76 Nr. 14 und Soergel-Zeuner aaO Rndnr. 35).
Allein für den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Nichtbefahrbarkeit des Fleets für die Schuten kommt es demnach darauf an, ob in dem pflichtwidrigen Verhalten der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen ist. Dem Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden, wenn es diese Frage bejaht.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslöst. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29, 65, 74; vgl. auch Hauß zu LM Nr. 1 § 823 (Ai) BGB und zu Nr. 10 § 823 (Ac) BGB). Um einen derartigen, irgendwie gegen den Betrieb der Klägerin gerichteten Eingriff handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Schiffbarkeit einer Wasserstraße gehört nicht zum Bereich des Gewerbebetriebes eines Schiffahrttreibenden. Die zeitweilige, auch andere Schiffahrttreibende treffende Sperrung einer Wasserstraße greift daher nicht in dessen Gewerbebetrieb ein. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall deshalb eine andere Beurteilung Platz greifen lassen will, weil die Klägerin das Fleet mit ihren Fahrzeugen vor der Sperrung mehr als andere Schiffahrttreibende oder zeitweilig nahezu allein benutzt und die Sperrung sie an der Einhaltung vertraglicher Bindungen gegenüber den Mühlenwerken vorübergehend gehindert hat, so kann dem nicht gefolgt werden.
Darüber, was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines Schifffahrttreibenden zuzurechnen ist, kann nicht der schwerpunktmäßige, ausschließlich von den jeweiligen Frachtangeboten Dritter abhängige, Einsatz eines oder mehrerer Schiffe eines Schiffahrttreibenden auf bestimmten Fahrwasserstrecken entscheiden. Es trifft deshalb nicht zu, wenn das Berufungsgericht meint, im Streitfall liege ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin auch insoweit vor, als diese mit ihren Schuten das Fleet zeitweilig nicht befahren konnte. Wollte man dieser Auffassung folgen, so würde das nur auf dem Umweg über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu einer Anerkennung des Gemeingebrauches als eines „sonstigen Rechts" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB führen.