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II 202/57 U - Bundesfinanzhof (-)
Date du jugement: 19.07.1961
Numéro de référence: II 202/57 U
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Bundesfinanzhof München
Section: -

Leitsatz:

Zur Unterscheidung von Beförderungsverträgen und Gestellungsverträgen (Mietvertrag verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag).

 

Urteil des Bundesfinanzhofes

vom 19. Juli 1961

II 202/57 U


Aus den Entscheidungsgründen:

Beförderungsverträge sind regelmäßig Werkverträge (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 66 S. 12; Baumbach-Duden, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 14. Aufl., § 425 Anm. 1 C). Der Begriff der Beförderung ist da erfüllt, wo eine der Raumüberwindung für Personen oder Güter dienende Tätigkeit entfaltet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs II 176/51 U vom 14. Dezember 1951, BStBI 1952 III S. 22, SIg. Bd. 56 S. 52). Jedoch können auch Miet- und Dienstverträge für Beförderungszwecke abgeschlossen werden (Baumbach-Duden, a.a.O.; Soergel, Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 611 Anm. 2). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat sich mit einschlägigen Fragen wiederholt befasst. Stellt ein Schlepper die Kraft seines Schleppzugs zur Verfügung, ohne einen bestimmten Erfolg zu übernehmen und ohne selbst oder durch seine Leute Dienste zu leisten, so liegt Sachmiete mit Dienstverschaffung vor (Reichsgericht im Recht 1927 Nr. 1979). Ebenso handelt es sich um Miete mit Dienstverschaffungsvertrag bei Überlassung des Kraftfahrzeugs zum Transport gegen Entgelt und Stellung des Fahrers (Reichsgericht in Juristische Rundschau 1926 II Nr. 1 S. 6). Ebenso Urteil des Reichsgerichts 234/19 VI vom 4. Dezember 1919 in Juristische Wochenschrift 1920 Nr. 4 S. 284. Zum Frachtvertrag gehört überdies, dass der Frachtführer die Ortsveränderung unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung vornimmt. Hierzu muss ihm das zu befördernde Gut übergeben werden. Nicht aber genügt es für den Abschluss eines Frachtvertrags, wenn der Unternehmer nur die bewegende Kraft oder seine Leute einem anderen zur Verfügung stellt, damit dieser die Beförderung selbst ausführen kann (Gadow im Kommentar der Reichsgerichtsrates zum HGB, § 425 Anm. 4). Diese Grundsätze des 2G2 i3nd "GB I gelten auch in dem hier in Betracht kommenden Punkte für die Beförderungsteuer (so auch Klein, Beförderungsteuer und Umsatzsteuer bei Gestellung bemannter Fahrzeuge und bei Unterbeförderungsverträgen, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1956 S. 350, C III; Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Ziff. 9 Anm. 2517)."