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Leitsatz:
Verpflichtet sich ein Schiffseigner, sein Schiff einem Befrachter zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen und in seetüchtigem Zustand zu erhalten, die Mannschaft zu stellen und zu unterhalten und das Schiff auf alle Fahrten zu führen (Zeitfrachtvertrag, erste Ausgabe auf Grundlage der BALTIME"), so erzielt der Schiffseigner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Vermietung und Verpachtung, weil seine Tätigkeit über ein Vermieten" oder Verpachten" hinausgeht.
Urteil des Bundesfinanzhofes
vom 28. April 1964
Zum Tatbestand:
Der Steuerpflichtige war als Eigner und Kapitän eines Motorschiffes nach einem seit einigen Jahren bestehenden Zeitchartervertrag mit der X-Gesellschaft zu einem Tagessatz von 400,- DM verpflichtet, dem Befrachter das Motorschiff zur ausschließlichen Nutzung in der Linienfahrt zur Verfügung zu stellen und es jederzeit in seetüchtigem Zustand zu erhalten, das Schiff selbst zu führen, die Mannschaft zu stellen und für deren Unterhalt zu sorgen.
Das Finanzamt sah in dem Ertrag aus der Schifffahrt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige meint, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Einspruch blieb erfolglos; ebenso wurde die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
„Der hier vorliegende Vertrag ist kein Miet- oder Pachtvertrag, denn er enthält unbestreitbar wesentliche, einem solchen Vertragstyp fremde Bestandteile (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 1 50/55 U vom 23. Juli 1957, BStBI 1957 111 S. 306, SIg. Bd. 65 S. 189). Die Tätigkeit des: Steuerpflichtigen geht über ein Vermieten hinaus, so dass nichts dagegen einzuwenden ist, wenn das Finanzgericht eine gewerbliche Tätigkeit angenommen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 1 189/57 U vom 15. April 1958, BStBI 1958 III S. 263, SIg. Bd. 66 S. 685).
Die Vorinstanz hat auch, zutreffend eine Aufteilung der Einkünfte in Mieteinnahmen und gewerbliche Einkünfte abgelehnt. Im Urteil 150/55 U (a. a. 0.) hat der erkennende Senat ausgeführt, es entspreche der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang steuerlich einheitlich zu würdigen. Hier besteht um so weniger Anlass von dieser Ansicht abzugehen, als der Steuerpflichtige seine Einkünfte einheitlich durch Vermögensvergleich ermittelt hat und es nicht angängig ist, einen Teil dieser einheitlich erzielten Einnahmen und der abgezogenen Ausgaben in einer gesonderten Einkunftsermittlung durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 Ziff. 2 EStG) zu erfassen."