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Leitsatz:
Zur Verfolgungsverjährung im Falle der Überführung eines Strafverfahrens in ein Bußgeldverfahren.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 14. Dezember 1977 - 7 Js 6156/77 - 19 Cs -)
Die Berufungskammer hat erwogen:
I.
Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 14.12.1977 ist form und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.
II.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss in der Hauptverhandlung vom 14.12.1977 das ursprüngliche Strafverfahren in ein Bussgelverfahren übergeführt und dann auch als Rheinschiffahrtsgericht das Urteil vom 14.12.1977 erlassen hat, gelten für das nunmehr anhängige Bussgeldverfahren die Vorschriften des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Auf die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ordnungswidrigkeiten (Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften) ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 3 des deutschen Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt anzuwenden, wonach die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach 1 Jahr verjährt. Die Verjährung begann in dem vorliegenden Fall am Tattage (10.7.1976), da an diesem Tage bereits die erste Vernehmung des Betroffenen stattfand. Die einjährige Verjährungsfrist lief demnach, am 9.7.1977 ab. Die Verjährungsfrist ist auch nicht gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 13 OWiG durch den schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Mainz vom 5.7.1977 auf Erlass eines Strafbefehls unterbrochen würden, da dieser Antrag erst am 28.7.1977 bei Gericht einging und somit erst an diesem Tage als rechtswirksam gestellt angesehen werden kann. In diesem Zeitpunkt war aber die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten.
Es war deshalb für Recht zu erkennen:
1. Das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 14.12.1977 wird auf die Berufung des Bett offenen hin aufgehoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2. Die Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden Kosten ist vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz vorzunehmen.