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97 Z - 19/79 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 06.11.1979
Numéro de référence: 97 Z - 19/79
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur Beweislast eines Schuldners, wenn eine Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 6. November 1979

97 Z - 19/79

(Rheinschiffahrtsgericht Kehl)


Zum Tatbestand:

Die bei der Klägerin versicherte und der Beklagten zu 1 ohne Besatzung vermietete Schute N, auf der sich von der Beklagten zu 1 gestellte 2 Mann Besatzung befanden, wurde von dem der Beklagten zu 1 gehörenden und vom Beklagten zu 2 geführten Schleppboot Ne in den Kieshafen Freistett geschleppt. Dabei kenterte die Schute. Die dadurch entstandenen und von der Klägerin ersetzten Schiffsschäden in Höhe von 23 430,- DM verlangt diese mit der Begründung, daß die Schute entweder Grundberührung gehabt oder wegen zu starker Krängung an der Böschung das Gleichgewicht verloren habe. Vielleicht habe sich auch in einem der Luftkästen Wasser befunden. Jede dieser Ursachen falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Umstände erlaubten es ihr, der Klägerin, nicht, den Unfallverlauf genau zu schildern. Sie begehre auch die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, allen weiteren Schaden zu ersetzen, da die Höhe des Schadens mangels Einigung unter den Experten der Parteien nicht beziffert werden könne. Die Beklagten halten sich nicht für verantwortlich und behaupten, daß gegen die Schraube des Bootes ein nicht sichtbarer Gegenstand geraten sei und sie blockiert habe. Dadurch sei der Schleppzug manövrierunfähig geworden und ins Treiben geraten. Die Ladung der Schute sei dabei verrutscht, ihre Drähte zum Boot seien gebrochen und sie sei deshalb gekentert. Die Klägerin habe wegen der Höhe der Schäden kein Feststellungsinteresse.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufungskammer hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadeenshöhe an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
1. Die Ablehnung des Zahlungsantrages der Klägerin durch das Rheinschiffahrtsgericht vermag die Berufungskammer nicht zu bestätigen. Richtig ist hier lediglich der rechtliche Ansatz. Nach § 282 BGB trifft die Beweislast den Schuldner, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist. Dieser Grundsatz wird in der deutschen Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Beweisführungspflicht generell nach Gefahrenkreisen, Verantwortungsbereichen oder Sphären verteilt wird. Eine dem § 282 entsprechende Umkehrung der Beweislast tritt dann ein, wenn eine Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners hervorgegangen ist. Dieser Grundsatz gilt für vertragliche und für deliktische Ansprüche. Eine zunächst bestehende Zurückhaltung, ihn auch auf die letzteren anzuwenden, ist aufgegeben, wenn eine mit vertraglichen Ansprüchen vergleichbare Interessenlage besteht (wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Palandt zu § 282 BGB, insbesondere auf Anm. 2, verwiesen). Im vorliegenden Falle hatte die Eignerin der Schute N diese in die Obhut der Beklagten zu 1) dadurch gegeben, daß sie diese an sie ohne Besatzung vermietete. Die Eignerin hatte sich damit jedes Einflusses auf den Betrieb der Schute begeben. Sie ging in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) über. Diese hat also Schadensereignisse aus diesem Bereich aufzuklären, da die Eignerin dazu nicht in der Lage ist. Dieser Grundsatz muß für vertragliche und für deliktische Ansprüche gelten, da die Interessenlage in beiden Fällen die gleiche ist. Die Behinderung der Klägerin, Ereignisse bei dem Betrieb der Schute aufzuklären, ist nämlich eine totale. Sie besteht ohne Rücksicht auf die Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches.

2. Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Beklagten den Beweis ihrer Nichtverantwortlichkeit für die Havarie zu leicht gemacht, wenn es ihn mit der Feststellung als geführt ansah, ein treibender Gegenstand sei in die Schraube des Schleppbootes geraten und habe diese blockiert, so daß der Schleppzug ins Treiben geraten sei. Es fehlt die Feststellung, der Gegenstand sei auch bei gehöriger Aufmerksamkeit der Führung des Schleppbootes nicht erkennbar gewesen, so daß es unmöglich gewesen sei, ihm auszuweichen. Einen solchen Beweis haben die Beklagten nicht zu führen vermocht. Keiner der vernommenen Zeugen konnte zu diesem Punkte etwas sagen. Nur die Zeugen M. und K. haben die Havarie erlebt. Der Zeuge K. hat einen dumpfen Schlag gehört und festgestellt, daß anschließend die Maschine des Schleppbootes nicht mehr zu hören war. Die Aussage bestätigt also bei günstiger Bewertung eventuell, daß ein Gegenstand in die Schraube geraten war, nicht aber, daß dieser vorher nicht erkannt werden konnte. Hierüber wußte der Zeuge nichts. Der Zeuge M. hat nur festgestellt, daß sich die Schute schief legte, nicht aber, wie es dazu gekommen war. Die Bekundungen von zwei weiteren Zeugen zeigen, ebenfalls bei günstiger Bewertung, lediglich, daß die Schraube des Schleppbootes Ne im Zusammenhang mit der umstrittenen Havarie ausgewechselt worden ist. Damit ist aber der von den Beklagten zu führende Beweis ebenfalls nicht geführt, da beide Zeugen nichts darüber wußten, wie es zu der Beschädigung der Schraube gekommen war. Hierauf kommt es aber gerade an.

Abgesehen von den bisherigen Darlegungen scheint es der Berufungskammer nicht sicher, ob überhaupt bewiesen ist, daß ein treibender Gegenstand in die Schraube des Schleppbootes geriet. Gesehen hat ihn niemand. Der Schlag, von dem der Zeuge K. gesprochen hat, kann auch damit zusammenhängen, daß die Schraube des Schleppbootes gegen ein auf dem Rheingrund liegendes Hindernis gestoßen ist. Die Beklagten hätten, um sich zu entlasten, auch hierauf eingehen und beweisen müssen, daß entweder ein solches Hindernis als Unfallursache ausscheidet oder daß sie es auch bei gehöriger Sorgfalt nicht kennen konnten. Bekannte Hindernisse hätten nämlich bei der Kursbestimmung beachtet werden müssen.

Aus den dargelegten Gründen erlaubt die durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Feststellung, die Beklagten hätten bewiesen, daß es zu dem Unfall ohne ein Verschulden des Beklagten zu 2) oder eines anderen Mitgliedes der Besatzung des Schleppbootes Ne gekommen sei. Diese Frage ist vielmehr offen geblieben. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist es, ob bewiesen ist, daß die zu der umstrittenen Havarie führenden Ereignisse zu einer Beschädigung der Schraube des Schleppbootes geführt haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnten die Beklagten schuldlos an der Havarie sein. Für die bereits dargelegten anderen Gründe hat es sich herausgestellt, daß diese Schuldlosigkeit nicht feststeht. Nach den voraufgegangenen Ausführungen ist die erhobene Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Höhe des Schadens bestritten ist, muß hierüber Beweis erhoben werden.
...“