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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
17.05.1978
(Auf Berufung gegen das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg IE 897/78 -)
Es wird Bezug genommen auf:
- Die "Vorladung vom 17. Mai 1978, die am l4.3.1978 in der Staatsanwaltschaft des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg bewirkt und der Person des Beschuldigten am 10. April zugestellt wurde.
- das dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg am 11.7.1978 augestellte Versäumnisurteil vom 15.5.1978, mit dem der Beschuldigte zu Geldbussen von 400 Francs wegen Nichtbeachtung der Regeln der dem Schiffsführer nach § 1.04 RhSchPVO obliegenden Sorgfaltspflicht,von 1000 Francs wegen Nichtbeachtung der in § 7.02 RhSchPVO vorgesehenen Regeln für das Stilliegen und von 600 Francs wegen Verstoß gegen die in § 9.01 Nr. 7 RhSchPVO vorgeschriebenen Regeln für das Stilliegen verurteilt worden ist;
- die Berufungsschrift des Beschuldigten vom 6. Juni 1978, zugestellt am 9. Juni 1978, sowie die Berufungsbegründung, die am 12. Juni 1978 beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen ist;
- die Berufungserwiderung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 1978.
- die Gerichtsakten IE 897/78, die der Berufungskammer vorlagen.
1. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufungskammer erklärt die Berufung von der Form her zulässig.
2. Zur Sache
Die Vorladung des Beschuldigten ist am 14.3.78 in der Staatsanwaltschaft des Rheinschifffahrtsgericht Strassburg gemäß Art. 562 der französischen Strafprozessordnung betreffend ins Ausland lebende Personen bewirkt worden. Nach Art. 40 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte müssen jedoch Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rheinuferstaaten einen bekannten Wohnsitz haben, in letzterem bewirkt werden. Die Vorladung ist der Person des Beschuldigten am 10. April 1978 zugestellt worden. Nach Art. 552 der Strafprozessordnung sind aber Vorladungen an im Ausland und insbesondere in den Niederlanden lebende Personen mindestens zwei Monate vor dem Erscheinen vor Gericht zu bewirken. Im vorliegenden Fall ist diese Frist von zwei Monaten vor Erscheinen bei der Verhandlung vom 17. Mai 1978 nicht eingehalten worden. Nach Art. 553 der Strafprozessordnung wird die Vorladung bei Nichteinhaltung dieser Frist ungültig, wenn die geladene Partei nicht erscheint. Da der Beschuldigte nicht in der Verhandlung vom 17. Mai 1978 erschienen ist, ist die Vorladung an die Person des Beschuldigten für nichtig zu erklären. Folglich ist das vom Rheinschifffahrtsgericht Strassburg gewollte Versäumnisurteil vom 17. Mai 1978 aufzuheben, ohne dass die übrigen Rechtsgründe geprüft werden müssen.
Demgemäß
hebt die Berufungskammer der Zentralkommission das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 17. Mai 1978 auf,erklärt, dass die Feststellung der Kosten für das Berufungsverfahren gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Strassburg erfolgt.