Banque de données de juriprudence
Berufungsausschuss der Moselkommission
Beschluss
vom 15. Dezember 2005
Entscheidungsgründe:
I.
Der Betroffene war Obmann einer Rudergemeinschaft, die am 1. Oktober 2002 auf der Mosel mit dem Ruderboot „XX“ vom Bootshaus des Ruderclubs „Renania 1877/1921 e.V.“ in Koblenz auf der Mosel zu Berg fuhr. Durch Bußgeldbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz (OWi 1209/02) wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 01.10.2002 um 10.05 Uhr als verantwortlicher Bootsführer die Mosel bei Kilometer 9,05 bergfahrend befahren zu haben, obwohl die Sicht durch Nebel stark eingeschränkt war; des weiteren wurde ihm angelastet, die Weisung, die Fahrt einzustellen, missachtet zu haben, da er gegen 10.25 Uhr bei einer nochmaligen Kontrolle die Mosel bergwärts befahren habe, obwohl sich die Wetterlage noch nicht geändert hatte. Gegen den am 28.01.2003 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene fristgerecht am 03.02.2003 Einspruch eingelegt.
Das Moselschifffahrtsgericht St. Goar hat nach Hauptverhandlung vom selben Tag durch Urteil vom 28.04.2003 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 6.30 und 1.19 der MoselschPV 1971 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 Nr. 19 k und Artikel 4 Abs. 4 Nr. 14 MoselschPEV gemäß § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Geldbuße von 185 € festgesetzt. Den Verstoß gegen § 6.30 MoselschPV hat es mit 35 €, den Verstoß gegen § 1.19 MoselschPV mit 150 € bemessen.
Das Schifffahrtsgericht hat hierbei folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt:
„Der Betroffene war Obmann einer Rudergemeinschaft, die am 1. Oktober 2002 auf der Mosel vom Bootshaus des Ruderclubs „Renania 1877/1921 e.V.“ in Koblenz auf der Mosel zu Berg fuhr. Gegen 10.05 Uhr bemerkte eine Pkw-Streife der Wasserschutzpolizei das Ruderboot am linken Moselufer an der Layer-Fährrampe bei Moselkilometer 9,0. Die Beamten forderten die Ruderer auf, ihr Boot an Land zu nehmen, da Nebel die Sicht stark beeinträchtigte. Der Betroffene lehnte dies ab, da an dieser Stelle ein Anlegen nicht möglich erschien, versprach aber, mit dem Boot solange zu verhalten, bis sich der Nebel gelichtet habe. Die Polizeibeamten sprachen ein entsprechendes Verbot aus. Nachdem cirka 15 Minuten vergangen waren, beschloss die Ruder-Crew unter Führung des Betroffenen, die Fahrt fortzusetzen, obgleich sich der Nebel noch nicht vollständig verzogen hatte. Dabei querte das Ruderboot die Mosel.“
Zur Begründung hat das Moselschifffahrtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betroffene eingeräumt habe, die Fahrt mit dem Boot bei unsichtigem Wetter aufgenommen und somit gegen § 6.30 MoselschPV verstoßen zu haben. Seine Einlassung, er habe die Fahrt erst fortgesetzt, nachdem ausreichende Sicht geherrscht habe, sei durch die Bekundungen der Polizeibeamten und die von diesen gefertigten Fotografien widerlegt. Hiernach sei das Boot bei der Weiterfahrt auf der anderen Moselseite auf dem Wasser wegen des Nebels kaum zu sehen gewesen. An Land habe sich der Nebel offenbar erheblich gelichtet, in Wassernähe hätten jedoch noch immer Nebelschwaden die Sicht erheblich beeinträchtigt. Auch wenn der Betroffene und seine Mitruderer Berufschifffahrt in einer Entfernung von mehreren hundert Metern gesehen haben mögen, sei jedoch das Ruderboot auf dem Wasser unsichtbar gewesen. In den wassernahen Nebelschwaden habe das Boot eine Gefahr für die motorisierte Schifffahrt dargestellt, da man, wenn auch überwiegend dicht unter Land fahrend, an verschiedenen Stellen die Mosel gequert habe.
Der Betroffene habe damit gegen § 6.30 MoselschPV und durch eine weitere selbständige Handlung fahrlässig gegen § 1.19 MoselschPV verstoßen. Zum letzteren könne ihm zwar zugute gehalten werden, dass er geglaubt habe, der Nebel habe sich ausreichend gelichtet; er habe indes ohne weiteres erkennen können, dass dies in Wassernähe noch nicht der Fall und somit die Weiterfahrt gefährlich gewesen sei.
Gegen das ihm mit Rechtsmittelbelehrung am 05.06.2003 zugestellte Urteil hat der Betroffene am 03.07.2003 Berufung an den Berufungsausschuss der Moselkommission eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 25.07.2003, bei Gericht eingegangen am 26.07.2003, begründet.
Die Ahndung des Verstoßes gegen § 6.30 MoselschPV, nämlich das Fahren mit dem Ruderboot bei unsichtigem Wetter, nimmt der Betroffene hin. Er wendet sich gegen den Vorwurf, eine Weisung der Wasserschutzpolizeibeamten missachtet zu haben, Verstoß gegen § 1.19 MoselschPV. Die Weisung sei mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam, da sie nicht erkennen lasse, unter welchen konkreten Umständen die Weiterfahrt gestattet sein solle, ohne weisungswidrig zu handeln. Das Urteil des Moselschifffahrtsgerichts enthalte keine Feststellungen zum Inhalt der Weisung, allenfalls so lange zu verhalten, bis sich der Nebel gelichtet habe. Der Bußgeldbescheid stelle darauf ab, weisungswidrig wieder losgerudert zu sein, obwohl sich die Wetterlage noch nicht geändert hatte. In der Hauptverhandlung hätten die Beamten als Zeugen bekundet, die Rudermannschaft sei angewiesen worden, zu warten, bis sich die Sicht gebessert habe. Diese Unklarheit im Weisungsinhalt habe sich hier ausgewirkt. Nachdem die Rudermannschaft geraume Zeit gewartet und sich die Sichtverhältnisse in dieser Zeit deutlich gebessert hätten, wenngleich nicht völlige Nebelfreiheit erreicht gewesen sei, sei die Mannschaft zu Recht einhelliger Meinung gewesen, die Fahrt fortsetzen zu dürfen, ohne die Weisung zu missachten.
Ob der Betroffene durch die Weiterfahrt bei verbesserter Sicht immer noch oder erneut einen Verstoß gegen § 6.30 MoselschPV begangen habe, sei eine andere Frage. Ein weiterer selbständiger Verstoß gegen § 6.30 werde dem Betroffenen nicht vorgeworfen. Der Betroffene selbst sei nicht davon ausgegangen, dass noch unsichtiges Wetter geherrscht habe, was auch nicht durch die Fotografien belegt werde.
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine schriftliche Berufungserwiderung verzichtet.
Den am Verfahren Beteiligten ist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Berufungsausschusses der Moselkommission die Besetzung des Berufungsausschusses mitgeteilt worden. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung (Art. 20 Abs. 2 Verfahrensordnung) ist nicht gestellt worden.
II.
Die Berufung des Betroffenen ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Im Umfang der beschränkten Anfechtung hat die Berufung teilweise Erfolg.
1.
Eine bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen § 1.19 Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) kann dem Betroffenen aus Rechtsgründen nicht angelastet werden.
Nach § 1.19 MoselSchPV, insoweit übereinstimmend mit § 1.19 RheinSchPV, hat der Schiffsführer die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Nach Art. 4 Abs. 4 Nr. 18 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPEV) vom 03.09.1997 (BGBl. II 1997,1670) handelt im Sinne von § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes (BinSchAufgG) ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 MoselSchPV zuwiderhandelt. Die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 BinSchAufgG in Verbindung mit §§ 3, 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG stellt ebenfalls darauf ab, Rechtsvorschriften zur Sicherheit des Schiffsverkehrs zu erlassen. Wesentliches Merkmal dieser Regelungen ist es, dass sie zur Ordnung und Sicherheit der Moselschifffahrt zu dienen bestimmt sind. Gleichartige Bestimmungen gelten in der Bundesrepublik Deutschland für den Straßenverkehr (§ 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung [StVO], § 6 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz [StVG]).
Entsprechend diesem Zweck ist § 1.19 MoselSchPV auszulegen. Die Regelung soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen der MoselSchPV, die der Sicherheit dienen, im Einzelfall neue, in der Vielfalt nicht voraussehbare und durch die allgemeinen Vorschriften nicht zu bewältigende Verkehrssituationen durch ein sofortiges Eingreifen zu regeln. Sie hat zum Ziel, aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus im Einzelfall regelnd eingreifen und Weisungen erteilen zu können, die dadurch unmittelbar verkehrsbezogen sind, dass die von einem Verkehrsteilnehmer ausgehende – andauernde – Beeinträchtigung der Sicherheit beseitigt wird. Für den Bereich des Straßenverkehrs ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.01.1984 – 4 StR 350/83 – (BGHSt, 32,248) allgemein anerkannt, dass eine Weisung im Sinne von § 36 Abs. 1 StVO nur anzunehmen ist, wenn sie einem bestimmten Verkehrsteilnehmer aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zwecks Regelung des Straßenverkehrs oder zwecks Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird, so beispielhaft die aktuelle Regelung des fließenden Verkehrs an Kreuzungen oder auch Weisungen, die die Ausschaltung eines verkehrsuntüchtigen Fahrers oder Fahrzeugs von der weiteren Teilnahme am Verkehr zum Ziel haben. Keine Weisung in diesem Sinne ist die Anordnung eines Polizeibeamten, die lediglich einen verkehrswidrigen Zustand verhüten soll (BGHSt a.a.O.; OLG Hamm DAR 1978, 27; OLG Koblenz VRS 71,70 (1986); OLG Düsseldorf VRS 71, 307 (1986); DAR 1994, 330,331; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO § 36 Rn. 19; in diesem Sinn auch Bemm / von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., § 1.19 Rn. 4,5). Nach ihrem Sinn und Zweck beruhen die das Weisungsrecht betreffenden Vorschriften für die Schifffahrt und den Straßenverkehr auf gleichartigen Erwägungen und verfolgen dasselbe Ziel. Von daher ist es – auch im Sinne des Gleichlaufs der Rechtsanwendung und des Rechtsverständnisses – gerechtfertigt und geboten, in § 1.19 MoselSchPV nur eine Rechtsgrundlage für die konkrete Verkehrsregelung und die Beseitigung von Verkehrsbeeinträchtigungen zu sehen.
Anknüpfend an diese Erwägungen beinhaltete die Äußerung der Beamten, mit dem Boot solange zu verhalten, bis sich der Nebel gelichtet habe, keine Weisung im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Die zuvor aus dem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus getroffene Anordnung, mit dem Boot am Ufer anzulegen, war eine Weisung, die der Betroffene befolgt hat; hiermit war der Vorgang abgeschlossen und die aktuelle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beseitigt. Die weitere Äußerung, die Fahrt erst fortzusetzen, wenn der Nebel sich gelichtet habe, sollte einen erneuten verkehrswidrigen Zustand verhüten und beschränkte sich in ihrem Aussagewert auf den Hinweis des nach § 6.30 MoselSchPV gebotenen Verhaltens und auf die zu fordernde Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln. Eine aktuelle Regelung einer Verkehrssituation wurde hiermit nicht vorgenommen. Hierzu fehlte der Äußerung der Beamten auch die eindeutige Bestimmtheit. Die verkehrsbezogene Weisung als Einzelverfügung ergeht für den Verkehrsteilnehmer zur unmittelbaren Regelung einer Verkehrssituation und muss hiernach klar und unmissverständlich sein. Äußerungen zum künftigen Verhalten, die an die zeitlich ungewisse Änderung der Witterungslage anknüpfen und ein dem angepasstes Verhalten fordern, machen für den Verkehrsteilnehmer einen Regelungscharakter nicht erkennbar und enthalten keine eindeutige Vorgabe für ein bestimmtes Verhalten.
2.Dem Betroffenen ist jedoch mit der Fortsetzung der Fahrt bei weiterhin unsichtigem Wetter ein Verstoß nach § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV zur Last zu legen.
Dem im Bußgeldbescheid und vom Moselschifffahrtsgericht angenommenen Verstoß gegen § 1.19 MoselSchPV ist ein Verstoß gegen § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV (in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 30.06.1999, BGBl. II 1999, 481, gleichlautend mit § 6.30 Nr. 3 i. d. F. vom 03.09.1997) immanent. Der Vorwurf, trotz entgegenstehender Weisung die Fahrt fortgesetzt zu haben, beinhaltet die Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt noch derart unsichtiges Wetter geherrscht hat, dass das Fahrzeug nicht erneut den Strom hätte befahren dürfen.
Das Moselschifffahrtsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach ca. 15 Minuten Wartezeit die Ruder-Crew unter Führung des Betroffenen beschloss, die Fahrt fortzusetzen, obgleich sich der Nebel noch nicht vollständig verzogen hatte. Dabei querte das Ruderboot die Mosel. Die der Witterungslage entgegenstehende Einlassung des Betroffenen hat das Gericht aufgrund der Bekundungen der Beamten, gestützt durch die Fotografien, als widerlegt angesehen. Die Ausführungen und die Beweiswürdigung des Moselschifffahrtsgerichts sind überzeugend. Anhaltspunkte, dass entgegenstehende oder zusätzliche Erkenntnisse getroffen werden könnten, bestehen nicht und werden vom Betroffenen auch in seiner Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Von daher hat der Berufungsausschuss keinen Anlass, von einer eigenen Sachentscheidung abzusehen.
Die Ahndung des Tatvorwurfs kann der Berufungsausschuss aufgrund der im Urteil des Moselschifffahrtsgerichts getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Tatvorwurf des § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV im Bußgeldbescheid oder im angefochtenen Urteil nicht gesondert erwähnt ist. Entsprechend § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die Tat im prozessualen Sinne, die bestimmt wird durch den einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat oder haben soll. An dieser Einheitlichkeit des Vorgangs kann hier kein Zweifel bestehen.
Der Betroffene hat durch die Fortsetzung der Fahrt bei unsichtigem Wetter durch eine weitere selbständige Handlung gegen § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV verstoßen, wobei er fahrlässig gehandelt hat. Wie schon vom Moselschifffahrtsgericht gewürdigt, kann ihm zugute gehalten werden, dass er davon ausgegangen ist, der Nebel habe sich ausreichend gelichtet. Auch wenn sich für ihn und die Ruder-Crew die Sichtverhältnisse gebessert hatten, hätte er aber bedenken müssen, dass das Ruderboot für den übrigen Schiffsverkehr nicht oder nur schwer zu erkennen war, da sich in Wassernähe der Nebel noch nicht verzogen hatte, und damit weiterhin eine Gefahrenquelle darstellte, der § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV entgegenwirken will.
Der Ahndung der Tat steht keine Verfolgungsverjährung entgegen. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 € bedroht sind, in zwei Jahren, nach Abs. 2 Nr. 3 bei angedrohten Geldbußen von 1.000,00 € bis 2.500,00 € in einem Jahr. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft gemäß § 32 Abs. 2 OWiG die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, das heißt, die Verjährung ist für das gesamte weitere Verfahren gehemmt. Verfolgungsverjährung war vor Erlass des Urteils erster Instanz hier unzweifelhaft nicht eingetreten. § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BinSchAufgG droht im Höchstmaß eine Geldbuße von mehr als 2.500,00 € an. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Moseluferstaaten erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Art. 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Dieser sieht im Höchstmaß den Wert der betreffenden Landeswährung vor, der 2.500 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds entspricht. Das Sonderziehungsrecht für die Eurowährung lag am 1.10.2002 und liegt weiterhin über dem Wert von 1. Die mit der Tat am 1.10.2002 beginnende Verfolgungsverjährung ist bereits nach ca. 7 Monaten am 28.04.2003 durch das angefochtene Urteil erster Instanz unterbrochen worden und seitdem gehemmt.
Bei der Bemessung der nach gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 19 k MoselSchPEV in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Abs. 4 BinSchAufgG und Art. 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zu verhängenden Geldbuße berücksichtigt der Berufungsausschuss zugunsten des Betroffenen die bereits vom Moselschifffahrtsgericht genannten Umstände. Bei dem Entschluss, die Fahrt fortzusetzen, fällt vor allem neben dem Gruppeneffekt ins Gewicht, dass sich nach einer Wartezeit die Sichtverhältnisse tatsächlich, wenn auch noch nicht hinreichend, gebessert hatten. Von daher kann der zweite Verstoß nicht als völlig uneinsichtiges Verhalten gedeutet werden, mit dem sich der Betroffene über mögliche Bedenken einfach hinweggesetzt hat. Andererseits kann die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens nicht vernachlässigt werden, ebenso wenig der Umstand, dass die bisherigen Ereignisse dem Betroffenen Anlass geben mussten, mit Sorgfalt zu prüfen, ob die Sichtverhältnisse tatsächlich die gefahrlose Weiterfahrt erlaubten. Unter Abwägung aller Umstände hält der Berufungsausschuss auch für den weiteren Verstoß gegen § 6.30 Nr. 2 MoselSchPV die Verhängung einer Geldbuße von 35,00 € für angemessen.
Bei der entsprechend §§ 465, 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat. Gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, so dass die Kostenentscheidung auf die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen beschränkt werden kann.
Aus den dargelegten Gründen wird beschlossen:
Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar vom 28. April 2004 – Az. 2040 Js 13366/03.4 Owi BSchMo Amtsgericht St. Goar – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen den Betroffenen wird wegen Zuwiderhandlung in zwei Fällen gegen
§ 6.30 MoselSchPV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Nr. 19 k MoselSchPEV und § 7 Abs. 1 BinSchAufgG eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 70,00 € festgesetzt.
Die Auslagen des Verfahrens erster Instanz sowie seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Die Auslagen des Berufungsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 3/4, im Übrigen der Betroffene.