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Leitsätze:
1) Ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des (deutschen) Schiffsfrachtführers auf Ansprüche aus dem Frachtvertrag das Recht des (niederländischen) ausführenden Frachtführers anzuwenden, so findet auf Schadensersatzansprüche des Absenders wegen Beschädigung des Frachtguts infolge des Untergangs eines Frachtschiffs niederländisches Recht Anwendung.
2) Die Haftung des (Haupt-)Frachtführers ist nach niederländischem Recht ausgeschlossen, wenn der Schaden durch nautisches Verschulden entstanden ist. Beim Untergang des zur Beförderung eingesetzten Schiffs im Hafen hat der Frachtführer substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Schiffsuntergang auf nautischem Verschulden des ausführenden Frachtführers beruhte, und somit die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses vorliegen. Er hat zumindest das tatsächliche Geschehen so zu konkretisieren, dass der klagende Absender die Möglichkeit hat, eine denkbare Sorgfaltspflichtverletzung vorzutragen. Hierzu reicht die bloße Behauptung eines nicht korrekten Festmachens des Schiffs unabhängig davon, ob hierin ein nautisches Verschulden zu sehen ist, für die Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aus.
3) Der Haftungsausschluss zu Gunsten des Hauptfrachtführers greift nur bei Navigationsfehlern im eigentlichen Sinne ein, nicht aber bei Fehlern bei der Bedienung bzw. Behandlung des Schiffs. Das Festmachen eines Schiffs gehört nicht mehr zur Navigation sondern nur zur Behandlung eines Schiffs, so dass Fehler beim Festmachen nicht zu einem Haftungsausschluss führen.
Urteil
des Schifffahrtsobergericht Nürnberg
vom 27.11.2006
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg Schifffahrtsgericht – vom 18. Mai 2004 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.410,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Februar 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Havarie des S "E" in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2002 entstanden ist oder noch entstehen wird.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die diese selber zu tragen haben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 32.304,60 EUR festgesetzt.
(Ziffer I der Klage: 23.410,90 EUR
Ziffer II der Klage: 8.893,70 EUR)
Gründe:
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vertrag, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 15.3.2002 mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Beklagte mit Sitz in Deutschland sollte 2,741 t Erz von Rotterdam nach Orsoy (Deutschland) verbringen.
Vertragspartner der Beklagten war die Streithelferin zu 2) als ausführender niederländischer Frachtführer. Die Streithelferin zu 1) nahm lediglich Aufgaben im Rahmen der Koordinierung der Lade- und Löschtermine wahr.
Die Beklagte legte den Leichter S "E ..." in Rotterdam zum Laden vor. Nach dem Beladen legte der Frachtführer den Schubleichter an einem Dalben in Rotterdam ab. Das Schiff ist in der Nacht vom 16.03.02 auf den 17.3.02 gesunken. Zurück blieb ein "abgerissener Draht".
Der Leichter wurde mit der Ladung (mit Ausnahme von 46 t Erz) geborgen. Das feuchte Erz wurde mit trockenem vermischt und bestimmungsgemäß verarbeitet.
Die Klägerin wandte Kosten für den Warenverlust von 1.403,00 EUR und die Verarbeitung der gesunkenen Ladung von 15.461,50 EUR sowie Expertenkosten von 6.546,40 EUR auf.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Würzburg hat mit Endurteil vom 18. Mai 2004 die Klage abgewiesen; auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 11.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.6.2004 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung, die fristgerecht begründet wurde.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Es sei niederländisches Recht anzuwenden. Danach gelte eine einjährige Verjährungsfrist, die nicht verkürzt werden könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht wegen nautischen Verschuldens ausgeschlossen. Zum einen sei derartiges nicht substantiiert vorgetragen, zum anderen sei der Begriff des nautischen Verschuldens im Binnenschifffahrtsrecht (nach niederländischem Recht) eng auszulegen und umfasse nur Seemannstätigkeiten im engeren Sinne, wozu das Festmachen
nicht gehöre.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Schifffahrtsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2004 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.410,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Februar 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der Havarie des S "E ..." in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2002 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, das Schiff sei wegen eines Fehlers beim Festmachen gesunken. Dies stelle einen Fall nautischen Verschuldens dar, was dazu führe, dass die Beklagte nicht hafte.
Die Streithelferin zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2006 nicht aufgetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2005 hatte die Streithelferin zu 2) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es wurde gem. Beschluss vom 5. Dezember 2005 (Bl. 285 – 287 d. A.), geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2006 (Bl. 300 – 301 d. A.), ein Rechtsgutachten erholt. Auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. ........ H vom 3. August 2006 (Bl. 310 – 345 d. A.) wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 ff ZPO) hat in der Sache Erfolg.
I.
Auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist das Recht der Niederlande anzuwenden.
Gem. § 25 b der Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen 2000) der Beklagten ist das Recht des ausführenden Frachtführers anzuwenden. Die Bedingungen sind, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, Gegenstand des Vertrages geworden.
Freie Rechtswahl ist nach dem EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) Art. 3 Abs. 1 möglich, auch mittels Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Das niederländische Recht ist daher als Recht des ausführenden Frachtführers anwendbar.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 23.410,90 EUR nebst Zinsen zu.
1. Gemäß Artikel 8:895 und 896 Burgerlijk Wetboek ist der Frachtführer verpflichtet, zur Beförderung erhaltene Sachen am Bestimmungsort abzuliefern in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat. Dieser sog. Resultatsverpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen; denn durch das Sinken des Schiffs ist ein
Teil der Ladung abhanden gekommen und ein Teil musste erst weiterverarbeitet werden, um gebrauchsfähig zu sein.
2. Die Haftung des Frachtführers (der Beklagten) könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch sog. nautisches Verschulden entstanden ist.
Bei Transporten über Binnengewässer besteht keine Haftung des Frachtführers für Schäden aufgrund eines Navigationsfehlers eines auf dem Schiff Mitfahrenden (nautisches Verschulden) nach niederländischem Recht (Artikel 8:901 Burgerlijk Wetboek), wobei der Navigationsfehler vom Gesetzgeber dem Begriff höhere Gewalt gem. Art. 8:898 Abs. 1 Burgerlijk Wetboek zugeordnet wird.
Wenn aber eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt (z. B. dass der Festmachdraht ungeeignet war und dies einem sorgfältigem Frachtführer hätte auffallen müssen) entfällt gem. Art. 8:898 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek dieser Haftungsausschluss. Die Sorgfaltspflicht besteht im Binnenschifffahrtsrecht während der gesamten Reise.
Die Beklagte trägt vor, dass Ursache für das Sinken ein Fehler beim Festmachen gewesen sei (vgl. Gutachten der Havarie-Kommissare W & G vom 13.9.2002: "the sinking of the barge was most probably due to incorrect/inefficient mooring".
Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert ist, um den objektiven Sachverhalt von nautischem Verschulden darzutun. Die Beklagte führt hierzu aus, dass ihr ein weiterer Vortrag nicht möglich sei, da niemand beim tatsächlichen Schadensereignis dabei gewesen ist. Sie habe alles in ihren Möglichkeiten stehende unternommen, um die Schadensursache aufzuklären. Die eingeschalteten Havariekommissare hätten alle Erkenntnismöglichkeiten genutzt, um zu diesem Ergebnis zu
gelangen.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen in dem Gutachten der Havarie-Kommissare W & G ........ als Parteivortrag zu werten sind, denn der Havariekommissar hat die Stellung eines einseitig für den Versicherer tätigen Sachverständigen, der von diesem bevollmächtigt ist, Schadensfeststellungen zu treffen. Er ist daher als Vertreter des Versicherers anzusehen (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Hamburg VersR 1992, 869). Auftraggeber war hier aber nicht die Klägerin sondern die Beklagte bzw. ihre Versicherung.
Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch kein ausreichender Sachverhalt, der es der Klägerin ermöglicht, einzuwenden, es läge eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, die wiederum gem. Art. 8:898 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek den Haftungsausschluss entfallen lassen würde.
Auch nach niederländischem Recht trägt die Vortrags- und Beweislast für die haftungsbegründenden Umstände der Anspruchsteller und für die Umstände, die die Haftung ausschließen, derjenige, der sich darauf beruft. Dies bedeutet, dass die Beklagte alle Umstände vortragen und auch beweisen muss, die ein nautisches Verschulden begründen. Sie muss zumindest das tatsächliche Geschehen so konkretisieren, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, eine denkbare Sorgfaltspflichtverletzung vortragen zu
können.
Es sind auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar, da keine typischen Geschehensabläufe erkennbar sind, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen bestimmten Lebenssachverhalt sprechen. Im vorliegenden Fall kann auch eine andere als die von den
Havarie-Kommissaren für wahrscheinlich erachtete Ursache für das Sinken des Leichters nicht ausgeschlossen werden.
Zudem ist allein die bloße Behauptung eines nicht korrekten Festmachens nicht ausreichend. Vielmehr hätte im Einzelnen vorgetragen werden müssen, was genau beim Festmachen falsch gemacht wurde, wie z. B. die Verwendung einer ungeeigneten Trosse oder das zu kurze Festmachen ohne Berücksichtigung des Tidenhubs. Erst dann kann nämlich auf die Frage einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung eingegangen werden.
Hierbei wurde berücksichtigt, dass grundsätzlich eine Haftung des Frachtführers nach niederländischem Recht vorliegt; denn er hat die Fracht unversehrt am Bestimmungsort abzuliefern. Diese Pflicht hat die Beklagte nicht erfüllt.
Die Frage, ob der Schaden aufgrund nautischen Verschuldens eingetreten ist und daher ein Haftungsausschluss in Betracht kommt, stellt somit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Haftung dar. Wird dieser Ausnahmetatbestand nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen, verbleibt es bei der grundsätzlichen Haftungsregel.
3. Darüber hinaus käme ein Haftungsausschluss auch deshalb nicht zum Tragen, da unter den Begriff des Navigationsfehlers im Sinne von Artikel 8:901 Burgerlijk Wetboek im Binnenschifffahrtsrecht nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht Fehler bei der Bedienung des Schiffes fallen. Zwar hat der eingeschaltete Sachverständige in seinem Rechtsgutachten ausgeführt, unter "Navigation" würden einerseits alle Handlungen, die Seemannstätigkeiten im engeren Sinn sind, sich also auf die Schifffahrt als solche beziehen, verstanden. Auch die "Bedienung des Schiffs" – also alle übrigen Handlungen, die sich auf das Schiff beziehen – fielen unter diesen Haftungsausschluss. Es gebe zwar - anders als im Seeschifffahrtsrecht – keine gesetzliche Regelung. Jedoch habe das Binnenschifffahrtsrecht bei der Neuregelung dem Seeschifffahrtsrecht gleich gestellt werden sollen. Der Sachverständige folgert hieraus, dass daher auch im Binnenschifffahrtsrecht die Fehler bei der Bedienung des Schiffs dem Navigationsfehler und dem damit verbundenen Haftungsausschluss zugeordnet werden sollten.
Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – wenn es der gesetzgeberische Wille gewesen ist, Seerecht und Binnenrecht einander anzugleichen – in einem so wesentlichen Fall wie einem Haftungsausschluss, dies auch so ausdrücklich geregelt worden wäre. Dies ist aber gerade nicht geschehen, obwohl es auch bereits nach der alten Rechtslage in den Niederlanden umstritten war, ob im Binnenschifffahrtsrecht ein Haftungsausschluss bei der sog. "Behandlung des Schiffs" in Betracht
kommt. Es wird daher davon ausgegangen, dass nur der Navigationsfehler im eigentlichen Sinne zum Haftungsausschluss führt.
Ein solcher liegt aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor, denn das Festmachen eines Schiffes gehört nicht mehr zur Navigation sondern nur zu Behandlung des Schiffs, da es sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr in Fahrt befindet.
Die Meinung des Sachverständigen, die dieser ausdrücklich als seine persönliche Meinung darstellt, bindet das Gericht nicht. Der deutsche Richter hat ausländisches Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Auflage, § 293 Rdnr 24 m. w. N.). Der Sachverständige konnte keine Entscheidung anführen, die seiner Rechtsmeinung folgt.
4. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, da hier niederländisches Recht Anwendung findet. Danach kann die Verjährungsfrist, die nach niederländischem Recht 1 Jahr beträgt, nicht verkürzt werden. Es gilt die einjährige Verjährungsfrist und der Anspruch ist demnach noch nicht verjährt, da die Klage am 14.3.2003/17.3.2003 bei Gericht einging und am 22.4.2003 zugestellt wurde.
5. Die Höhe des geltend gemachten Anspruches ist nicht bestritten.
6. Zinsen waren als Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.
III.
Auch der zulässigen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) war stattzugeben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass noch weitere nicht endgültig bezifferbare Ansprüche aus dem Schadensereignis möglich sind. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Dass eine Ersatzpflicht besteht, ergibt sich
aus dem unter II. ausgeführtem.
C.
Kosten: § 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde bei der Bewertung von Klageziffer II berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein Anspruch von weiteren 11.117,12 EUR zu erwarten ist. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, wurde ein Abschlag von 20 % gegenüber der entsprechenden Leistungsklage berücksichtigt.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2007 - Nr.1/2 (Seite 64 f.); ZfB 2006, 64 f.