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8 C 414/73 - Amtsgericht (-)
Date du jugement: 14.11.1973
Numéro de référence: 8 C 414/73
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Section: -

Leitsatz:

Zur Berechnung von Liegegeld.

Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort

vom 14. November 1973

Zum Tatbestand:

Der Kläger beförderte mit seinem 545 t großen Schiff 520 t Thomasmehl zu der Beklagten und meldete sich am 31.3.1973 löschbereit. Die Löschzeit lief am 5. April 1973 ab; es wurde jedoch noch am 6. April von 6.00-8.30 Uhr gelöscht.

Die Klägerin verlangt volles Liegegeld von 410,- DM für die Überschreitung der Löschzeit. Die Beklagte hat den Anspruch nur in Höhe von 3/10 (123,- DM) anerkannt und ist in dieser Höhe durch Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung verurteilt worden.

Der Kläger beantragt weiterhin, ihm auch das über 3/10 hinausgehende volle Liegegeld zuzusprechen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß Frachtenausschußbeschluss nur zur Zahlung von 3/10 Liegegeld verpflichtet sei.

Das Amtsgericht hat endgültig nur den Betrag von 123,- DM zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach dem Beschluss des Frachtenausschusses für den Rhein gebührt dem Frachtführer bei Überschreitung der Lade- bzw. Löschzeit für jede zwischen 6.00 und 20.00 Uhr angefangene Stunde, um welche die Lade- und Löschzeit überschritten wird, 1/10 des vom Frachtenausschuss festgesetzten Liegegeldes, jedoch nicht mehr als 1/10 Liegegeld. Größere Bruchteile des Liegegeldes für einen Tag sind lediglich dann vorgesehen, wenn die Lade- bzw. Löschzeit auch in der Nacht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr läuft oder in dieser Zeit tatsächlich gelöscht wird, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass selbst in diesen Fällen bei Überschreitung der Lade- bzw. Löschzeit um einen Teil des gesamten Zeitraumes von 20.00 bis 6.00 Uhr in aller Regel auch nur ein anteiliges Liegegeld abfällt und die Zubilligung eines Liegegeldes für einen vollen Tag die Ausnahme bildet. Diese Regelung hat ihren Grund offenbar darin, dass die Belastung des Frachtführers durch Überschreitung der Lade- bzw. Löschzeit höher eingeschätzt und demgemäß besser entschädigt wird, wenn er sich auch in der Nachtzeit löschbereit hält bzw. halten muss.

In vorliegender Sache bleibt die Nachtzeit völlig außer Ansatz, weil sich der Kläger als Frachtführer mangels abweichender Vereinbarung nur während der ortsüblichen Arbeitsstunden, das ist im Duisburg-Ruhrorter Hafen die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr, löschbereit zu halten brauchte (vergleiche dazu Vortisch-Zschucke, 3. Auflage, 1964, Anmerkung 1 c zu § 42 BSchG). Es verbleibt somit bei dem regelmäßigen Liegegeldsatz von 1/10 des Tageliegegeldes pro Stunde.