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Leitsatz:
Die Verjährungsregelung des § 117 Abs. l Ziff. 7 BinSchG ist auch auf die Schadensersatzforderungen aus dem Betrieb der Binnenschiffahrt anzuwenden, für die keine Schiffsgläubigerrechte bestehen und auf solche, die sich unmittelbar gegen die Personen der Schiffsbesatzung richten.
Urteil des Amtsgerichts (Schiffahrtsgerichts) Mainz
vom 14.6.1999
- 76 C 3/98 BSch -
Zum Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten für Leistungen in Anspruch, die sie gegenüber einer Versicherten erbracht hat, die am 21.7.1995 vom Beklagten beim Anlegen eines Schiffes am Mainufer in Offenbach schuldhaft verletzt wurde.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin hat sie am 12.10.1995 durch Einblick in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten von der Person des Beklagten und dessen Verschulden Kenntnis erlangt.
Der Beklagte war am fraglichen Tage der Schiffsführer des GMS „M", das am Mainufer anlegte, wobei ein Seil riß und die bei der Klägerin versicherte Frau erheblich verletzte. Der Beklagte wurde bereits durch Urteil vom 7. November 1997 vom Schiffahrtsgericht Mainz zu einer Schadensersatzzahlung an die Geschädigte verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klage ist abzuweisen, da die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung gemäß § 117 Abs. l Ziff. 7 BSchG verjährt ist. Gemäß § 117 Abs. l Ziff. 7 BSchG verjähren mit dem Ablauf eines Jahres die Forderungen aus dem Verschulden ei ner Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 BSchG bestimmt. Diese Verjährungsvor schrift überlagert die für normale Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB geltende Verjährungsfrist des § 852 Abs. l BGB, und zwar nicht nur, wie sich aus dem Wortlaut des § 117 BSchG ergeben könnte, für die Forderungen gegen den Schiffseigner, sondern auch für Forderungen, die aufgrund schuldhaften Handelns der Schiffsbesatzung gegen diese Besatzungsmitglieder selbst erhoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beruht die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BSchG auf dem Gedanken, daß die Verhältnisse der Binnenschiffahrt eine schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsbetrieb entspringenden Forderungen gebieten, weil entweder mit ihnen vielfach ein gesetzliches Pfandrecht verbunden ist oder sie nach Ablauf eines längeren Zeitraums häufig nicht mehr zuverlässig geprüft werden können. Im Urteil des Oberlandesgerichts -Schiffahrtsobergerichts - Karlsruhe vom 23. Juni 1992, das sich mit der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen einen Bediensteten einer Schleuse befaßte, ist ausgeführt, daß der oben genannte Gedanke die Rechtsprechung bewogen hat, die Verjährungsregelung des § 117 BSchG im allgemeinen auch in den Fällen anzuwenden, in welchen ein Anspruch aus dem Betrieb eines Schiffes sowohl auf die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes als auch auf diejenigen anderer Gesetze wie zum Beispiel § 823 BGB gestützt werden kann.
Sinn und Zweck dieser Regelung gebietet daher, auch den vorliegenden Fall, bei dem es sich um eine Schadensersatzforderung aus dem Betrieb der Binnenschiffahrt handelt, der Verjährungsregelung des § 117 BSchG zu unterstellen. Die Aufzählung des § 117 BSchG ist lediglich eine beispielhafte, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ergibt, so daß sie auch auf die Forderungen, für die keine Schiffsgläubigerrechte bestehen und auch auf solche, die sich unmittelbar gegen die Personen der Schiffsbesatzung richten, anzuwenden ist.
Gemäß § 117 Abs. 2 BSchG beginnt die kurze Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat sie am 12.10.1995 durch Einblick in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erstmals von dem Beklagten als Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt. Die der Klägerin eventuell gegen den Beklagten zustehende Forderung ist damit spätestens seit dem 31.12.1996 verjährt...."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 1 (Sammlung Seite 1770); ZfB 2000, 1770