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Leitsatz:
Zum Begriff der „Ablieferung" von flüssigen Gütern.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg
vom 7. Dezember 1978
Inhaltliche Wiedergabe des Urteils:
Nach der Löschung einer Ladung Gasöl aus einem Seeschiff ergab sich bei der Messung im Landtank eine Fehlmenge, die über die Toleranzmenge hinausging und zum Teil in Wasser bestand.
Die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte vertrat die Ansicht, dass sie als Verfrachterin nur bis zum Beginn der Ablieferung hafte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Schiffsvermessung aber nur eine Fehlmenge unter der Toleranzmenge ergeben. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach der Urteilsbegründung ist der Anspruch nach § 606 Satz 2 HBG begründet, auch wenn das Manko zum Teil in Wasser bestand. Dies ist einer Fehlmenge von Gasöl gleichzusetzen, weil Gasöl und nicht Wasser abzuliefern war.
Eine Ablieferung von Gasöl -- gleichgültig, ob die Löschung mit schiffs- oder landseitigen Leistungen stattfindet - ist erst dann erfolgt, wenn die gesamte abzuliefernde Menge in die Landtanks geflossen ist, und nicht schon dann, wenn das Gasöl über die Leitung an Land zu fließen beginnt. Der Empfänger muss nach der Löschung der Ladung aus dem Schiff in der Lage sein, von der Ladung Besitz zu ergreifen, (s. auch Schaps-Abraham, das Seerecht, 4. Aufl. § 606 Anm. 20). Wenn das Wasser nach Beginn der Entladung in das 01 durch Vermischung gelangte, so haftet die Beklagte dafür, dass statt einer gewissen Menge Gasöl Wasser geliefert wurde und damit keine vollständige Ablieferung des gesamten zum Transport übernommenen Gutes erfolgte. -
Dieses Urteil ist mit den gleichen Gründen auch für die Binnenschifffahrt von Bedeutung und zur Beachtung zu empfehlen.