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Leitsatz:
Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen Firmen mit Hauptsitz in der Bundesrepublik wegen solcher Ansprüche, die aus Verträgen des Klägers mit ausländischen Filialen der beklagten Unternehmen hergeleitet werden.
Urteil des Amtsgerichts Andernach
vom 8. Dezember 1970
Zum Tatbestand:
Der Kläger hatte als Spediteur mit der Seehafenfiliale Rotterdam der Beklagten (Hauptsitz in der Bundesrepublik) einen Vertrag geschlossen, in welchem es u. a. hieß: „Mein Mandant befördert für Sie mit dem Schiff X 100 t Maispellets von Rotterdam nach Koblenz und 300 t Maispellets von Rotterdam nach Stuttgart. Hierfür zahlen Sie einen Frachtpreis von 5000 hfl abzüglich 5 % Provision." Bei der Beladung des Schiffes mit einer der Beklagten bekannt gewesenen Tragfähigkeit von 700 t stellte es sich heraus, daß die Partie von 100 t Maispellets nach Koblenz - wegen des Leichtgewichts der Ware - auf dem Schiff nicht unterzubringen war. Auf Veranlassung der Beklagten übernahm der Schiffsführer daher 98 t Sackware - gleichfalls mit Bestimmung Stuttgart.
Der Kläger verlangt für die Mehrleistung des Transports der 98 t von Koblenz nach Stuttgart einen Differenzbetrag von 715,- DM.
Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des deutschen Gerichts, weil der Vertrag mit einer selbständigen holländischen Firma abgeschlossen und der Anspruch daher nach holländischem Recht zu beurteilen sei. Die Transportkosten seien bereits in einem rechtskräftig von einem anderen Gericht entschiedenen Prozeß eingeklagt worden, in welchem jedoch die hier erhobene Forderung nicht geltend gemacht worden sei.
Die Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits, berufen. Nach ihrem eigenen Schreiben arbeitet die Beklagte nach den gültigen niederländischen und auch den deutschen allgemeinen Spediteurbedingungen. Somit ist nach § 65 der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen das angerufene Gericht als Sitz des Spediteurs zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.
Die Beklagte ist auch zur Geltendmachung der Klageforderung passiv legitimiert. Ebenfalls nach ihrem eigenen Schreiben hat die Beklagte Sitz und Hauptverwaltung in Hamburg und ist in Rotterdam lediglich eine Seehafenfiliale. Daß diese Filiale eigene Rechtspersönlichkeit wäre und nicht rechtsverbindlich für die Beklagte handeln kann, hat die Beklagte bisher nicht konkret dargetan. Im übrigen müßte sie, selbst wenn sie dies könnte, nach dem von ihr gesetzten un aufrechterhaltenen Rechtsschein haften.
Die Forderung ist auch begründet.
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Befrachtungsvertrages kann der Kläger von der Beklagten noch 715,- DM verlangen. Zwar war zwischen den Parteien ursprünglich ein anderer Vertrag abgeschlossen worden, der u. a. die Beförderung von 100 t Maispellets von Rotterdam nach Koblenz vorsah. Indem die Beklagte aber dem Schiffsführer statt dieser 100 t Maispellets nach Koblenz 98 t Sackgut nach Stuttgart mitgab, hat sie den ursprünglichen Beförderungsvertrag abgeändert. Dieses abgeänderte Vertragsangebot ist vor dem Kläger durch seinen Schiffsführer angenommen worden. Da dieser veränderte Vertrag eine erhebliche Mehrleistung des Klägers beinhaltete, die Parteien sich auch darüber einig waren, daß die Leistung des Klägers nicht unentgeltlich erfolgen sollte, ist selbstverständlicher Inhalt des Vertrages, daß die Mehrleistung des Klägers nach Tarif zu vergüten ist.
Die Mehrleistung des Klägers macht nach dem Tarif 721,30 DM aus. Das steht fest nach der eingeholten Auskunft.
Was schließlich den Einwand der Rechtskraft anbetrifft, so ist dieser schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unerheblich, denn die Beklagte trägt selbst vor, daß der Differenzbetrag nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Nach allem war der Klage in Höhe von 715,- DM stattzugeben.