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Leitsatz:
Bußgeld wegen fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung erbrachter Verkehrsleistungen gemäß §§ 31 c, 32 a Abs. 2 Binnenschiffsverkehrsgesetz.
Auch Angestellte, die von einer Reederei zur Erstattung der Meldungen über erbrachte Verkehrsleistungen beauftragt sind, begehen ins Falle verspäteter Abgabe der Meldung eine Ordnungswidrigkeit.
Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort
vom 27.10. 1971
Aus den Gründen:
Aufgrund der §§ 31 c, 32 a Abs. 2 BSchVG sowie der §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Überwachung der festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschifffahrt vom B. 1. 1969 (BGBI 1 S. 19 ff.) hat jeder, der sich verpflichtet hat, eine Verkehrsleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 BSchVG zu erbringen, der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg diese Beförderung auf einem entsprechenden Formblatt anzuzeigen.
Nach § 4 der genannten Verordnung sind die Angaben spätestens 20 Tage nach der Löschung der Ladung, im Übrigen spätestens 20 Tage nach Abschluss des Vertrages über die Verkehrsleistung zu liefern. Sammelmeldungen sind spätestens 20 Tage nach der Löschung der letzten Ladung, mindestens jedoch alle drei Monate nach Abschluss des Frachtvertrages abzugeben.
Diesen Vorschriften zuwider sind die Einzelmeldungen Nr. 255272/70 und 1-5/71 der Firma X., die für den Zeitraum vom 26. 8. 1970-23. 1. 1971 abgegeben wurden, erst am 22. 4. 1971 bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Duisburg eingegangen. Diese Meldungen wurden also mit teilweise ganz erheblicher Verspätung erstattet.
In der Einlassung vom 16. 6. 1971 hat der Betroffene den Verstoß gegen die Meldebestimmungen eingeräumt und sich dabei im Wesentlichen auf Personalschwierigkeiten bzw. personelle Veränderungen innerhalb der Firma X. berufen.
Die danach nicht bestrittene verspätete Vorlage der Transportmeldungen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BSchVG dar.
Der Betroffene ist Angestellter einer namhaften Reederei. Nach seinen eigenen Angaben war er von seiner Firma mit der Erstellung der Meldungen betraut worden. Er war dafür verantwortlich. Daher mussten ihm die einschlägigen Vorschriften bekannt sein. JMBI. NRW 60/142; Göhler, Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz 1968, Anm. 3 C zu § 6.
Die Einlassung des Betroffenen ist nicht geeignet, ihn zu entlasten. Bei der Erstattung der Meldungen handelt es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, die der Betroffene keinesfalls vernachlässigen durfte. Es war daher seine Sache, alle für die pünktliche Abgabe der Meldungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere dafür zu sorgen, dass diese im Zuge einer personellen Umdisponierung nicht einfach vergessen wurden.