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Urteil
vom 9. Dezember 2020
(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 9. April 2019 51 OWi 622 Js 38772/18 BSch)
In der Bußgeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg mit Zustimmung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2020, gestützt auf Art. 37 und 45bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 sowie des Art. III ihres Zusatzprotokolls Nr. 3 vom 17. Oktober 1979, folgendes Urteil erlassen:
Es wird Bezug genommen auf:
1. den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 9. April 2019, der dem Betroffenen am 1. Juni 2019 zugestellt worden ist;
2. die Berufung und Berufungsbegründung des Betroffenen ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 20. April 2019;
3. den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13. August 2019;
4. die Akten 51 OWi 622 Js 38772/18 BSch des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim.
Tatbestand:
Der Betroffene war in der Zeit vom 5. bis 6. März 2017 Schiffsführer des Tankmotorschiffs „M“, Heimathafen Deurne, amtliche Schiffsnummer x, Länge 105 m.
Am 5. März 2017 befuhr er den Rhein mit den Steuermännern "S" und "K" in der Betriebsform A 1. Gegen 15.30 Uhr ging bei Rheinkilometer 425 der Schiffsführer "E" an Bord. Die Fahrt wurde um 19.30 Uhr in Sondernheim unterbrochen und am 6. März 2017 um 2.00 Uhr in der Betriebsform B fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte keines der vier Besatzungsmitglieder die vorgeschriebene Mindestruhezeit von acht Stunden (§ 3.12 Nr. 5 b RheinSchPersV), sondern lediglich 6,5 Stunden (19.30 Uhr bis 2.00 Uhr) außerhalb der Fahrt eingehalten.
Am 6. März 2017 gegen 9.00 Uhr ging der Schiffsführer "E" von Bord. Der Betroffene wechselte zurück von der Betriebsform B nach A 1. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Steuermann "K", der bereits seit 2.00 Uhr seinen Dienst an Bord versehen hatte, die Mindestruhezeit von acht Stunden (§ 3.12 Nr. 4 b RheinSchPersV) nicht eingehalten.
Das Bordbuch des TMS „M“ wies Mängel auf. Für den 5. und 6. März 2017 fehlten nahezu sämtliche Angaben zu den Kilometerständen bei Fahrtantritt und Fahrtende. Die beiden Betriebsformwechsel waren nicht auf jeweils einer neuen Seite vermerkt (Verstoß gegen § 3.13 Nr. 1 und Nr. 7 b RheinSchPersV).
Wegen dieser Verstöße – Ordnungswidrigkeiten gemäß § 3.12 Nr. 4 b und 5 b, § 3.13 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 7 b RheinSchPersV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 2 RheinSchPersEV, § 7 Abs. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, § 46 OWiG, § 53 StGB – hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 975,00 € erlassen, gegen den der Betroffene fristgerecht Einspruch erhoben hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim den Betroffenen wegen des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Betriebsformwechsels von A 1 nach B zu einer Geldbuße von 450,00 €, wegen des nicht ordnungsgemäß durchgeführten weiteren Betriebsformwechsels von B nach A 1 zu einer Geldbuße von 150,00 € und wegen der nicht ordnungsgemäßen Führung des Bordbuchs zu einer Geldbuße von 75,00 € verurteilt.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat seiner Entscheidung die zu den Akten gelangte Kopie des Bordbuchs für den Zeitraum 5./6. März 2017 und die Feststellungen des PHM Renner zugrunde gelegt, der das TMS „M“ am 5. März 2017 kontrolliert und die weiteren Ermittlungen geleitet hat. Es hat ferner festgestellt, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit seines Verhaltens bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen müssen und somit fahrlässig gehandelt hat. Den von dem Betroffenen zur Begründung seines Einspruchs vorgebrachten – einzigen – Einwand, wegen des Tatvorwurfs sei bereits früher ein Bußgeld gegen ihn verhängt worden, hat das Rheinschifffahrtsgericht zurückgewiesen, weil der frühere Bußgeldbescheid einen anderen Sachverhalt – Führen des TMS „M“ zur Nachtzeit am 21. Januar 2017, obwohl sich an Bord kein ordnungsgemäß eingebauter und funktionstüchtiger Fahrtenschreiber befand – betraf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der von dem Betroffenen fristgerecht erhobene „Einspruch“, zu dessen Begründung der Betroffene vorträgt:
Die in dem Beschluss aufgeführten Details stimmten so nicht. Bei der drei Stunden währenden Kontrolle sei gegen ihn ein Bußgeld von 35,00 € verhängt worden, weil er in Mannheim keine Fahrtunterbrechung gemacht habe. Während der dreistündigen Kontrolle sei es wohl nicht möglich gewesen, das Fahrtenbuch genauer zu kontrollieren. Erst in der Talfahrt sei das Bordbuch in seiner Abwesenheit nochmals kontrolliert und fotokopiert worden. Das sei nicht fair, weil er sich zu den Beschuldigungen nicht habe äußern können.
Entscheidungsgründe:
Das als Berufung zu behandelndem Rechtsmittel ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die vom Rheinschifffahrtsgericht fehlerfrei festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften über die bei Betriebsformwechseln vorgeschriebenen Mindestruhezeiten und über die Führung des Bordbuchs ergeben sich unmittelbar aus den Eintragungen des Betroffenen im Bordbuch, die in Kopie zu den Akten gelangt sind. Der Betroffene zeigt auch nicht auf, welche Details aus welchen Gründen nicht stimmen sollen. Aus der Tatsache, dass das Bordbuch erst am 7. März 2017 in der Talfahrt und in Abwesenheit des Betroffenen nochmals kontrolliert und fotografiert wurde, lässt sich gegen die Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts nichts herleiten. Der Betroffene hatte im Verfahren vor dem Rheinschifffahrtsgericht und erneut im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zu den ihm zur Last gelegten Verstößen zu äußern.
Das von dem Betroffenen in der Berufungsbegründung zum wiederholten Male erwähnte Bußgeld von 35,00 € betraf einen anderen Sachverhalt, wie dem Betroffenen bereits durch die Bußgeldbehörde und erneut durch das Rheinschifffahrtsgericht erläutert wurde.
Die Berufungskammer hat auch keinen Zweifel, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegten Verstöße fahrlässig begangen hat. Als Schiffsführer müssen ihm die Bestimmungen über Mindestruhezeiten, die bei einem Wechsel der Betriebsform einzuhalten sind, bekannt gewesen sein. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass beide Betriebsformwechsel am 5. und 6. März 2017 unzulässig waren, weil die Mindestruhezeiten in einem Fall bei allen vier Besatzungsmitgliedern, im anderen Fall bei einem der nach dem Abgang des Schiffsführers Ernst verbliebenen drei Besatzungsmitglieder nicht eingehalten waren.
Dasselbe gilt für die fehlenden Eintragungen im Bordbuch und für den Verstoß gegen Pflicht, für die Eintragung eines Betriebsformwechsels jeweils eine neue Seite zu verwenden.
Die vom Rheinschifffahrtsgericht verhängten Geldbußen, zu deren Höhe der Betroffene sich nicht geäußert hat, hält auch die Berufungskammer für tat- und schuldangemessen.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 9. April 2019 – 51 OWi 622 Js 38772/18 BSch – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.
Das als Berufung zu behandelndem Rechtsmittel ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die vom Rheinschifffahrtsgericht fehlerfrei festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften über die bei Betriebsformwechseln vorgeschriebenen Mindestruhezeiten und über die Führung des Bordbuchs ergeben sich unmittelbar aus den Eintragungen des Betroffenen im Bordbuch, die in Kopie zu den Akten gelangt sind. Der Betroffene zeigt auch nicht auf, welche Details aus welchen Gründen nicht stimmen sollen. Aus der Tatsache, dass das Bordbuch erst am 7. März 2017 in der Talfahrt und in Abwesenheit des Betroffenen nochmals kontrolliert und fotografiert wurde, lässt sich gegen die Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts nichts herleiten. Der Betroffene hatte im Verfahren vor dem Rheinschifffahrtsgericht und erneut im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zu den ihm zur Last gelegten Verstößen zu äußern.
Das von dem Betroffenen in der Berufungsbegründung zum wiederholten Male erwähnte Bußgeld von 35,00 € betraf einen anderen Sachverhalt, wie dem Betroffenen bereits durch die Bußgeldbehörde und erneut durch das Rheinschifffahrtsgericht erläutert wurde.
Die Berufungskammer hat auch keinen Zweifel, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegten Verstöße fahrlässig begangen hat. Als Schiffsführer müssen ihm die Bestimmungen über Mindestruhezeiten, die bei einem Wechsel der Betriebsform einzuhalten sind, bekannt gewesen sein. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass beide Betriebsformwechsel am 5. und 6. März 2017 unzulässig waren, weil die Mindestruhezeiten in einem Fall bei allen vier Besatzungsmitgliedern, im anderen Fall bei einem der nach dem Abgang des Schiffsführers Ernst verbliebenen drei Besatzungsmitglieder nicht eingehalten waren.
Dasselbe gilt für die fehlenden Eintragungen im Bordbuch und für den Verstoß gegen Pflicht, für die Eintragung eines Betriebsformwechsels jeweils eine neue Seite zu verwenden.
Die vom Rheinschifffahrtsgericht verhängten Geldbußen, zu deren Höhe der Betroffene sich nicht geäußert hat, hält auch die Berufungskammer für tat- und schuldangemessen.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 9. April 2019 – 51 OWi 622 Js 38772/18 BSch – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.
Die Gerichtskanzlerin: Der Vorsitzende: