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50 DS 404 Js 41974/19 BSch - Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)
Date du jugement: 16.12.2020
Numéro de référence: 50 DS 404 Js 41974/19 BSch
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Mannheim
Section: Schiffahrtsgericht

Leitsatz:

Im Adhäsionsverfahren sind Widerklage und Streitverkündung/Nebenintervention unzulässig. Das Adhäsionsverfahren ermöglicht eine vereinfachte Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen lediglich im Verhältnis Opfer und Täter. § 472 a StPO ist lex specialis gegenüber § 101 ZPO.

Beschluss des Schiffahrtsgerichtes Mannheim

vom 16. Dezember 2020

Az.: 50 DS 404 Js 41974/19 BSch

… hat das Amtsgericht Mannheim durch die Präsidentin des Amtsgerichts … am 16. Dezember 2020 beschlossen:

Der Antrag der Nebenintervenientin auf Feststellung, dass die durch die Nebenintervention
verursachten Kosten durch die Adhäsionsklägerin zu tragen sind, wird zurückgewiesen.


Gründe:


In der Sitzung vom 12.10.2020 ist der Nebenintervenientin durch Übergabe eines Schriftsatzes des Verteidigers vom 09.10.2020 der Streit verkündet worden. Diese ist auf Seiten des Angeklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 beantragt sie, ihre Kosten der Adhäsionsklägerin aufzuerlegen.

Der Antrag war zurückzuweisen, da eine Streitverkündung und somit auch eine Nebenintervention in einem Strafverfahren auch bei einer anhängigen Adhäsionsklage ebenso wie eine Widerklage nicht zulässig ist. Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf verhältnismäßig einfachem Weg bereits im Strafverfahren durchzusetzen.
Damit wird dem Verletzten die Schadenswiedergutmachung vereinfacht und der vom Gesetzgeber bezweckte Opferschutz verwirklicht. Daraus folgt, dass in einem Strafverfahren, in dem zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche zu klären sind, die ansonsten in einem Zivilverfahren geltend zu machen wären, diese ausschließlich das Verhältnis zwischen Opfer und Täter betreffen können, nicht jedoch Dritte wie hier die Ausrüsterin des TMS Alukard. Demzufolge findet auch §101 ZPO keine Anwendung, auf die die Nebenintervenientin abstellt. Ohnehin ist §472 a StPO lex specialis.


Anmerkung der Redaktion:

Siehe dazu in gleicher Sache auch Beschluss vom 12. Oktober 2020, ZfB 2020, Sammlung Seite 2680 mit Anmerkung. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Beschluss hat das Schiffahrtsgericht Mannheim entschieden, dass bei einer Adhäsionsklage der Interessenten des geschädigten Schiffes einer Begegnungshavarie gegen den angeklagten Schiffsführer des anderen havariebeteiligten Schiffes eine Streitverkündung an den Ausrüster unzulässig ist und deshalb der dem Streit beigetretene Ausrüster keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterliegenden Teil des Adhäsionsklageverfahrens hat.


Rechtsanwalt Dr. Martin Fischer,
Frankfurt am Main

ZfB 2020 - Nr.1 (Sammlung Seite 2689.); ZfB 2020, 2689