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Urteil des Landgerichts - Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
vom 08.09.1997
5 C 67/96 Bsch
Tatbestand:
Die Klägerin hat das dem Schiffseigner P gehörende MS K (368 ts, 275 PS) gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert und wegen des nachstehende beschriebenen Schadensfalles Deckung gewährt.
Die Beklagte betreibt in Ladbergen eine Umschlagsanlage.
Am 01.09.1995 legte der Zeuge P sein MS K mit einer Partie von 250 ts Sojaschrot an der Umschlagsanlage der Beklagten in Ladbergen zum Löschen vor. Bei der Vorlage des Schiffes war dessen Laderaum vollständig mit Sojaschrot gefüllt. Hierdurch war ein in der Mitte des Laderaums befindliches 1,50 m hohes Wasserschott verdeckt. Nachdem bereits ein Teil des Sojaschrots gelöscht war, verfing sich der Greifer des Löschkrans an dem Wasserschott, wodurch sowohl Greifer, als auch Wasserschott beschädigt wurden.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz des an dem Wasserschott und angeblich an einer im Schiff befindlichen Leiter entstandenen Schadens.
Sie behauptet, der Schiffsführer P habe das Verladepersonal und auch den Kranführer vor Beginn des Löschens auf das Wasserschott hingewiesen. Zudem sei in dem, Moment, als der Greifer sich verfing, das Schiff bereits so weit gelöscht, gewesen, daß der Kranführer das Wasserschott habe sehen können. Zumindest die weißen, zur Stabilisierung an den Tennebäumen aufgeschweißten Rohre seien zu sehen gewesen. Jeder fachgerecht ausgebildete Kranführer kenne die Bedeutung dieser Markierungen an den Tennebäumen. Schließlich habe der Schiffsführer den Kranführer auch noch gewahrschaut, als dieser seinen Greifer auf das Wasserschott aufsetzte. Der Kranführer habe aber, als er das Verhaken des Greifers feststellte, versucht, den Greifer wieder freizureißen, anstatt ihn freizugraben und gewaltlos nach oben zu ziehen. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 3.095,-- DM entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.095,--DM nebst 5 Zinsen seit dem 01.02.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ein Verschulden an dem Schaden. Der Schiffsführer habe auf die Gefahr nicht hingewiesen. Der Kranführer habe auch aufgrund anderer Umstände die Gefahr nicht erkennen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, mit dem aus den Sitzungsprotokollen vom 09.06.1997 und 28.07.1997 ersichtlichen Ergebnis.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
Der Klägerin kann der aus übergegangenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. den §§ 56 BSchG, 278 BGB, 67 VVG nicht zuerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen hat, daß der an dem Wasserschott des MS K am 01.09.1995 verursachte Schaden von dem Kranführer verschuldet wurde. Der Anspruch wegen der beschädigten Leiter war zusätzlich deshalb abzuweisen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß eine Leiter bei dem Vorfall nicht beschädigt wurde. Letzteres ergab sich unmißverständlich aus den Aussagen der Eheleute P.
Ein Verschulden des Kranführers, welches der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.
Ein vorheriger Hinweis des Schiffsführers, des Zeugen P, gegenüber dem Kranführer oder sonstigem Personal der Beklagten steht nicht fest. Der Zeuge P hat zwar einen solchen Hinweis gegenüber dem Kranführer bekundet, bekräftigt hat dies seine Ehefrau. Bei der Gewichtung dieser Zeugenaussage war jedoch zu berücksichtigen, daß die Zeugen in eigener Sache ausgesagt haben, wodurch ihr Beweiswert vermindert ist. Den Zeugen P war bei ihrer Vernehmung bewußt, daß sie verpflichtet waren, vor dem Löschen auf die Gefahrenquelle in dem Laderaum ihres Schiffes hinzuweisen
und daß ein unterlassener Hinweis ihnen zum Nachteil gereichen könnte. Weil die Zeugen F, seinerzeit stellvertretender Hafermeister der Beklagten und D, seinerzeitiger Kranführer, jeglichen Hinweis des Zeugen P ihnen gegenüber vor dem Löschen bestritten haben, hätte das Gericht eine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen P nur dann stützen können, wenn deren Aussagen durch objektive Umstände gestützt worden wären.
Berücksichtigt hat das Gericht dabei auch, daß die Aussagen der Zeugen F und insbesondere D im Wert ebenfalls vermindert sind, weil sie Mitarbeiter der Beklagten waren, insbesondere der Zeuge D ebenfalls in eigener Sache ausgesagt hat. Denn ihm wurde der Vorwurf gemacht, schuldhaft das Wasserschott beschädigt zu haben. Solche objektiven Gesichtspunkte, die die Aussagen der Zeugen P ausreichend stützen könnten, sind nicht erwiesen. Herangezogen werden könnten dazu die weiß gestrichenen Rohre seitlich und oberhalb des Wasserschotts. Unbewiesen ist dabei aber bereits, ob diese Rohre zum Zeitpunkt des 01.09.1995 weiß gestrichen waren, der Kranführer deshalb hätte gewarnt sein müssen. Die Zeugen F und D haben nach ihren Aussagen auch nach dem Schadensfall keine derartigen weiß gestrichenen Rohre gesehen. Die von den Zeugen P bei seiner Vernehmung zu den Akten gereichten Fotografien zeigen zwar derartige weiß gestrichene Rohre. Diese Fotografien hat der Zeuge aber nachträglich angefertigt. Denkbar ist, daß die Rohre auch nachträglich weiß angestrichen worden sind. Hinzu kommt, daß unklar blieb, inwiefern weiß gestrichene Rohre dem Kranführer Veranlassung hätten geben müssen zu der Annahme, im Laderaum befinde sich ein Wasserschott.
Auch die Aussagen der Zeugin P, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschädigung des Wasserschotts habe der Zeuge P den Kranführer noch gewahrschaut, können nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Der Zeuge D hat ausgesagt, von einer Warnung nichts gehört zu haben und habe in diesem Zusammenhang auf das laute Motorengeräusch des Krans hingewiesen. Nach seiner Aussage hat der Zeuge P allerdings mit den Armen gerudert. Es ist aber zweifelhaft, ob ein sofortiges Beachten dieses Zeichens den Schaden noch hätte verhindern können. Denn dieses Verhalten des Zeugen P stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfangen des Greifers. Es ist nicht auszuschließen, daß zu dem Zeitpunkt der Schaden bereits eingetreten war. Hinzu kommt, daß der Zeuge D - geht man von einem unterlassenen Hinweis vor dem Löschen aus - von dem Verfangen des Greifers überrascht gewesen sein muß und diese Uberraschung entschuldigt, sollte der Zeuge D nicht sofort mit Erkennen des Hindernisses den Kran stillgelegt haben, wodurch möglicherweise der Schadenseintritt hätte verhindert werden können.
Unbewiesen ist schließlich die Behauptung der Klägerin, zum Zeitpunkt des Schadensfalles sei die Ladung schon so weit gelöscht gewesen, daß der Kranführer das Wasserschott habe erkennen können. Nach den Aussagen der Zeugen F und D war dies nicht der Fall. Nach der Aussage des Zeugen P kann ebenfalls davon ausgegangen werden. Das von ihm zu den Akten gereichte Foto Nr. 3, ebenfalls nachträglich angefertigt, zeigt nach seiner Aussage einen vergleichbaren Zustand. Auf dem Foto ist von dem Wasserschott nichts zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.