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Leitsatz:
Ein Schiff in der Betriebsform A1 mit einen typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreiber, ist nicht gehalten, die Fahrt in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ununterbrochen einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in der Vorschrift des Anhangs XI § 2.05 Nr. 3a BinSchUO vorgesehene ununterbrochene Einstellung der Fahrt während 8 Stunden auch dann gilt, wenn das eingesetzte Schiff über einen anerkannten Fahrtenschreiber verfügt. Der Fahrtenschreiber führt lediglich dazu, dass der Schiffsführer von den in Nr. 3 genannten Uhrzeiten abweichen darf, d. h. er muss die vorgesehene Unterbrechung nicht zwingend zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr vornehmen.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 09.01.2012
465 B - 4/11
Tatbestand:
Der Betroffene war in der Zeit vom 25. Februar bis 2. März 2009 Schiffsführer des Tankmotorschiffs „C.“, Heimathaften Duisburg. An Bord befand sich neben dem Betroffenen als ersten Schiffsführer Herr V. als zweiter Schiffsführer. Das Schiff war in der Betriebsform A 1 unterwegs.
Nachdem das Schiff am 25. Februar 2009 in Wesseling unter der Aufsicht des zweiten Schiffsführers ca. 4 Stunden geladen hatte, folgte in der Zeit ab 15.50 Uhr bis 22.50 Uhr ausweislich des Bordbuchs eine siebenstündige Bergfahrt von Wesseling nach Andernach. Anschließend wurde das Schiff wiederum unter Aufsicht des zweiten Schiffsführers in Andernach für einen Zeitraum von 8 Stunden gelöscht. Nach dem Löschen erfolgte am 26. Februar 2009 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr eine dreistündige Talfahrt von Andernach wiederum nach Wesseling.
Gegen 17.00 Uhr desselben Tages (26. Februar 2009) erfolgte für einen Zeitraum von ca. 4 Stunden wiederum das Laden des Schiffes in Wesseling. Dies wurde von dem zweiten Schiffsführer beaufsichtigt. In der Zeit von 21.20 Uhr (26. Februar 2009) bis 5.20 Uhr (27. Februar 2009) erfolgte sodann eine weitere Bergfahrt von Wesseling nach Andernach (8 Stunden). Nachdem das Schiff in Andernach wiederum unter Aufsicht des zweiten Schiffsführers gelöscht worden war, fand ausweislich des Bordbuchs eine Talfahrt von Andernach nach Wesseling in der Zeit zwischen 12.50 Uhr und 15.40 Uhr statt.
Beim Laden und Löschen des Schiffes, das von dem zweiten Schiffsführer beaufsichtigt wurde, schlief der Betroffene.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 335,00 € festgesetzt. Dem Betroffenen ist zum einen vorgeworfen worden, den zweiten Schiffsführer während der Mindestruhezeit eingesetzt zu haben, da dieser keine 8 Stunden Ruhezeit außerhalb der Fahrt entsprechend den Bestimmungen der Binnenschiffsunterschungsordnung (BinSchUO) habe nehmen können. Weiterhin habe der Betroffene beim Löschen von Superbenzin den PC nebst Drucker im Steuerhaus entgegen den ADNR-Vorschriften in Betrieb gehabt. Letzteren Verstoß ahndete die Wasser- und Schifffahrtsdirektion mit einem Bußgeld in Höhe von 35,00 €, den Verstoß gegen die geforderte Mindestruhezeit ahndete sie mit einem Bußgeld in Höhe von 300,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe der festgesetzten 335,00 € errechnete.
Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid zunächst insgesamt Einspruch eingelegt hatte, hat er den Einspruch durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2009 insoweit zurücknehmen lassen, als es um den im Bußgeldbescheid enthaltenen Vorwurf geht, der Betroffene habe beim Löschen von Superbenzin den PC nebst Drucker im Steuerhaus in Betrieb gehabt. Im Übrigen hat er geltend gemacht, dass der Verstoß gegen die Ruhezeiten des § 2.06 der Anlage XI zur BinSchUO nicht vorliege, weil das TMS „C.“ mit typgeprüftem und zugelassenem Fahrtenschreiber entsprechend Anhang 2 zu der Anlage H zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung gefahren sei. Damit sei es berechtigt gewesen, auch außerhalb des von Anhang XI § 2.05 Nr. 3 a zur BinSchUO vorgegebenen Zeitrahmens zu fahren. Dies setze voraus, dass auch von den in § 2.06 Nr. 1 des Anhangs XI zur BinSchUO vorgegebenen Mindestruhezeiten abgewichen werden könne. Die Ausnahmeregelung in § 2.05 Nr. 3 des Anhangs XI zur BinSchUO für die Fahrt mit Fahrtenschreiber setze auch insoweit eine Abweichung von der Vorschrift in § 2.06 des Anhangs XI zur BinSchUO voraus, als die Ruhezeit außerhalb der Fahrt zu liegen hätte. Diese Voraussetzung könne bei einem zulässigen Abgehen von den Kernruhezeiten gar nicht eingehalten werden.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 hat das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar gegen den Betroffenen „wegen Zuwiderhandlung gegen Anhang XI § 2.06 Nr. 4 i. V. m. § 16 Abs. 5 Nr. 7 und § 17 Abs. 2 Nr. 7 der BinSchUO und Rn. 7.2.4.51.1 ADNR, 9.3.3.52.3 a ADNR i. V. m. § 7 Abs. 11 Nr. 39 und Nr. 60 i. V. m. § 8 Abs. 11 Nr. 31 und 49 GGVBinSch i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 335,00 € festgesetzt“.
Diese Entscheidung hat das Rheinschifffahrtsgericht wie folgt begründet:
Soweit es um den Verstoß gegen die ADNR-Vorschriften gehe, den die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße in Höhe von 35,00 € geahndet habe, sei der Bußgeldbescheid aufgrund der Rücknahme des Einspruchs des Betroffenen rechtskräftig. Im Übrigen habe der Betroffene in der Zeit vom 25. bis 27.Februar 2012 (gemeint: 2009) zudem gegen die im Urteilstenor genannten Vorschriften der BinSchUO verstoßen, in dem er nicht dafür Sorge getragen habe, dass der zweite Schiffsführer an Bord eine Mindestruhezeit von 8 Stunden außerhalb der Fahrt habe einhalten können. Dies belegten die Bordbucheintragungen und ein Abgleich mit den Lade- und Löschzeiten während dieses Zeitraums bei der Beladestelle in Wesseling und der Entladestelle in Andernach. Der Betroffene habe auch eingeräumt, dass der zweite Schiffsführer nicht die vorgeschriebenen 8 Stunden Ruhezeit außerhalb der Fahrt während dieses Zeitraumes habe nehmen können. Er sei allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall für den zweiten Schiffsführer ausreichend Ruhezeit während der Fahrt zur Verfügung gestanden habe. Dem könne im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ergebe sich auch aus § 2.05 Nr. 2 nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sei es zwar zulässig, bei Einsatz eines Fahrtenschreibers ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff maximal einmal pro Kalenderwoche bis zu 16 Stunden fahren zu lassen. Das bedeute aber nicht, dass die Mindestruhezeit von 8 Stunden außerhalb der Fahrt nach Anhang XI § 2.06 Nr. 1 nicht eingehalten werden müsse. Ein Widerspruch zwischen dieser Vorschrift und den Ausnahmevorschriften des § 2.05 Nr. 2 und 3 sei nicht ersichtlich, denn es verblieben rein rechnerisch nach § 2.05 Nr. 2 immer noch 8 Stunden außerhalb der Fahrt, innerhalb welcher die Ruhezeit eingehalten werden könne. Dies belege auch Anhang XI § 2.05 Nr. 3, der ausdrücklich nochmals eine Ruhezeit des Schiffes außerhalb der Fahrt von 8 Stunden vorschreibe und für Schiffe mit einem amtlich anerkannten Fahrtenschreiber nur eine Zeitenverschiebung zulasse, nicht aber eine Verkürzung der Ruhezeit des Schiffes außerhalb der Fahrt.
Wenn also selbst ein Schiff, das mit einem amtlich anerkannten Fahrtenschreiber ausgerüstet sei, täglich eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stunden außerhalb der Fahrt einhalten müsse, dann bestehe zwangsläufig auch für die Besatzung die Gelegenheit, innerhalb dieser Zeit außerhalb der Fahrt ihre vorgeschriebene achtstündige Ruhezeit einzuhalten.
Das Gericht halte ebenso wie die Bußgeldbehörde insoweit ein Bußgeld in Höhe von 300,00 € für angemessen.
Mit einem als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz, der am 3. August 2010 beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen ist und in dem der Betroffene um Weiterleitung an das „Rheinschifffahrtsgericht in Straßbourg“ bittet, verweist er darauf, dass die Einführung des Fahrtenschreibers die Fahrt zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ermögliche. Habe das Schiff seinen Lade- und Löschhafen erreicht, werde mit dem Laden oder Löschen begonnen; das Schiff unterliege nun der Landeshafenverordnung und nicht der BinSchUO. Sonst würde der Gesetzgeber „ganze Volkswirtschaften lahm legen“. Demgegenüber sehe die Rechnung des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar so aus, dass der zweite Schiffsführer von 22.00 bis 6.00 Uhr während der Fahrt schlafe und von 8.30 bis 16.30 Uhr außerhalb der Fahrt. Die tarifliche Arbeitszeit liege zwischen
8.00 Uhr und 17.00 Uhr.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung – als solche ist der „Einspruch“ des Betroffenen interessegerecht auszulegen - ist gemäß Art. 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (Art. 37 Abs. 2, 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte) und damit zulässig. Bei der Berechnung der Berufungsfrist kommt es auf die Zustellung des Beschlusses an den damaligen Vertreter des Betroffenen an, weil diese Zustellung zeitlich nach der Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen selbst erfolgt ist (§§ 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 37 Abs. 2 StPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Zu Recht hat das Rheinschifffahrtsgericht festgestellt, dass der Betroffene den zweiten Schiffsführer während dessen Mindestruhezeit nach Anhang II, Teil III, § 23.06 BinSchUO i. V. m. Anhang XI § 2.06 Nr. 1, Nr. 4 BinSchUO eingesetzt hat. Dies stellt gemäß den §§ 16 Abs. 5 Nr. 7, 17 Abs. 2 Nr. 7 BinSchUO i. V. m. § 7 Abs. 1 BinSchAufgG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der gegen den Betroffenen in dem Bußgeldbescheid zusätzlich noch erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die ADNR-Vorschriften – geahndet mit einer Geldbuße von 35,00 EUR - ist aufgrund der Teilrücknahme des Einspruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Korrekturbedürftig ist allerdings die Tenorierung in dem angegriffenen Beschluss, da es im Ordnungswidrigkeitenrecht die Bildung einer Gesamtgeldbuße bei einem – wie hier - Zusammentreffen von mehreren verwirkten Geldbußen nicht gibt.
1. Gemäß Anhang XI § 2.06 Nr. 1 BinSchUO hat in der Betriebsform A 1 jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnen. In Anhang XI § 2.06 Nr. 4 BinSchUO ist zudem klargestellt, dass ein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nicht eingesetzt werden darf, auch nicht für Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst. Vorliegend ist der zweite Schiffsführer von dem Betroffenen zu den oben im Tatbestand im Einzelnen dargelegten Zeiten eingesetzt worden. Dass es sich hierbei um Fahrten in der Betriebsform A 1 handelte und der zweite Schiffsführer nicht 8 Stunden Ruhezeiten außerhalb der Fahrt nehmen konnte, hat das Rheinschifffahrtsgericht zutreffend festgestellt und wird auch von den Betroffenen im Kern nicht in Abrede gestellt.
2. Der nach dem Wortlaut des Anhanges XI § 2.06 Nr. 1 und Nr. 4 BinSchUO eindeutige Verstoß gegen die normierten Mindestruhezeiten wäre nur dann nicht gegeben, wenn sich – so die Argumentation des Betroffenen – aus der Vorschrift des Anhangs XI § 2.05 Nr. 3 BinSchUO abweichende Ruhezeiten ergeben würden. Dies ist indessen nicht der Fall.
Nach der zitierten Bestimmung muss ein in der Betriebsform A1 bzw. A2 eingesetztes Schiff die Fahrt ununterbrochen während 8 bzw. 6 Stunden einstellen, und zwar
a) in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
b) in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zuständigen Behörde in einem Rheinuferstaat oder Belgien typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreiber, der den Anforderungen des Anhanges II der Anlage H entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, ausgerüstet ist. Da der Betroffene vorliegend ein Schiff in der Betriebsform A1 einsetzte und das Schiff nach den unwiderlegten Angaben des Betroffenen über einen typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreiber verfügte, war er nicht gehalten, die Fahrt in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ununterbrochen einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in Nr. 3 a der Vorschrift vorgesehene ununterbrochene Einstellung der Fahrt während 8 Stunden auch dann gilt, wenn das eingesetzte Schiff über einen anerkannten Fahrtenschreiber verfügt. Der Fahrtenschreiber führt lediglich dazu, dass der Schiffsführer von den in Nr. 3 genannten Uhrzeiten abweichen darf, d. h. er muss die vorgesehene Unterbrechung nicht zwingend zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr vornehmen. Insoweit hat auch das Rheinschifffahrtsgericht in dem angegriffenen Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Anhang XI § 2.05 Nr. 3 BinSchUO (lediglich) eine Zeitenverschiebung zulässt, nicht aber eine Verkürzung der Ruhezeit des Schiffes außerhalb der Fahrt. Wenn dem aber so ist, besteht auch kein Widerspruch zwischen den in Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 BinSchUO genannten Unterbrechungszeiten und den in Anhang XI § 2.06 Nr. 1 und 4 BinSchUO genannten Mindestruhezeiten. Es ist ohne weiteres möglich, dass die in § 2.06 Nr. 1 vorgesehene ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden außerhalb der Fahrt in der Betriebsform A1 während der in Anhang XI § 2.05 Nr. 3 vorgesehenen Unterbrechungszeit erfolgt.
Demgegenüber misst der Betroffene dem Einsatz eines Fahrtenschreibers eine Bedeutung bei, die ihm gemäß Anhang XI § 2.05 Nr. 3 BinSchUO nicht zukommt. Hieran vermögen auch die wirtschaftlichen Überlegungen des Betroffenen in der Berufungsschrift nichts zu ändern. Wenn und soweit sich der Betroffene entschließt, die in Anhang XI § 2.05 Nr. 3 a) BinSchUO als Unterbrechungszeit grundsätzlich vorgesehene Zeit zum Fahren zu nutzen, ist dies wegen des vorhandenen Fahrtenschreibers zulässig. Dass die Unterbrechungszeit dann während des Tages eingehalten werden muss und während dieser Zeit der Einsatz eines Besatzungsmitgliedes nicht möglich ist, beruht auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Betroffenen, während der Nachtzeit von einer Unterbrechung der Fahrt abzusehen.
3. Der Betroffene hat gegen die genannten Bestimmungen auch schuldhaft, d. h. jedenfalls fahrlässig verstoßen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Anhangs XI § 2.06 Nr. 1 BinSchUO , in dem von einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden außerhalb der Fahrt die Rede ist und aufgrund des ebenso eindeutigen Wortlauts des Anhangs XI § 2.05 Nr. 3 BinSchUO, in dem eine Abweichung lediglich von den in dieser Vorschrift genannten Uhrzeiten, nicht jedoch von der Dauer der Ruhezeit vorgesehen ist, hätte der Betroffene bei gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sein Vorgehen den Vorschriften der BinSchUO nicht entspricht.
4. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Berufungskammer sowohl für die Ruhezeitüberschreitung vom 25.Februar bis zum 26. Februar 2009 als auch für die weitere Ruhezeitüberschreitung vom 26. Februar bis zum 27. Februar 2009 ein Bußgeld von jeweils 150,00 € für tat- und schuldangemessen. Dies entspricht im Ergebnis auch der Überzeugung des Rheinschifffahrtsgerichts. Das Rheinschifffahrtsgericht hat lediglich nicht hinreichend berücksichtigt, dass es im Ordnungswidrigkeitenrecht die Bildung einer Gesamtgeldbuße bei einem – wie hier – Zusammentreffen von mehreren verwirkten Geldbußen nicht gibt. Geboten ist eine gesonderte Festsetzung der einzelnen Geldbußen (§ 20 OWIG). Insoweit hat das Rheinschifffahrtsgericht die hier in Rede stehenden Verstöße – ohne die gebotene Differenzierung – einheitlich mit einem Bußgeld in Höhe von 300,00 € geahndet. Darüber hinaus hat das Rheinschifffahrtsgericht zusätzlich in die von ihm verhängte Gesamtgeldbuße in Höhe von 335,00 € zu Unrecht auch den Verstoß des Betroffenen gegen die ADNR-Vorschriften bei der Tenorierung mit einbezogen. Die Ahndung dieses Vergehens, für das die Bußgeldbehörde eine anteilige Geldbuße in Höhe von 35,00 € festgesetzt hatte, war aufgrund der insoweit erfolgten Teilrücknahme des Einspruchs des Betroffenen nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens.
Aus den dargelegten Gründen wird deshalb für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 5. Juli 2010 – 2040 Js 1253/10.4 OWi – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen Anhang XI § 2.06 Nr. 1, Nr. 4 i. V. m. § 16 Abs. 5 Nr. 7 und § 17 Abs. 2 Nr. 7 der BinSchUO i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von jeweils 150,00 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB Nr.7, 2012 (Sammlung Seite 2189 ff.), ZfB 2012, 2189 ff.