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Leitsatz:
Die Berufungskammer der Zentralkommission ist für ein Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines Rheinschiffahrtsgerichtes unzuständig, wenn eine der Parteien vor der anderen Partei Berufung beim Rheinschiffahrtsobergericht eingelegt hat. Die Berufungskammer hat den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Rheinschiffahrtsobergericht zu verweisen.
Beschluss der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Aktenzeichen 458 Z - 3/10
vom 16. April 2010
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg- Ruhrort, Aktenzeichen 5 C 20/08 BSch)
I. Die Klägerin macht als Versicherer des TMS »G« aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einer Schiffskollision auf dem Rhein gegen den Beklagten als Eigner des Koppelverbands »E« geltend. Das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat mit Urteil vom 8.6.2009 die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist am 14.7.2009 beim Rheinschiffahrtsobergericht Köln, die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 15.7.2009 beim Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort eingegangen. Das Rheinschiffahrtsobergericht Köln hat die Akten der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zugeleitet. Nach Hinweis auf Art. 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln zu verweisen.
II. Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln zu verweisen, ist zu entsprechen, denn die Berufungskammer der Zentralkommission ist zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuständig. Das folgt aus der in Art. 37bis Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte getroffenen Regelung. Danach entscheidet, wenn in einer Rheinschiffahrtssache beide Seiten Berufung eingelegt haben, und zwar die eine bei der Berufungskammer und die andere beim innerstaatlich zuständigen Berufungsgericht, das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.
Das ist hier das Rheinschiffahrtsobergericht Köln aufgrund der nach deutschem Recht form- und fristgerecht beim Rheinschiffahrtsobergericht Köln eingelegten Berufung des Beklagten, denn diese wurde am 14.7.2009 und damit zuerst eingelegt, weil die Berufung der Klägerin erst danach, am 15.7.2009, bei Gericht eingegangen ist.
Die Berufungskammer der Zentralkommission hat daher gemäß Art. 37bis Abs. 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln zu verweisen, das nach Art. 37bis Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte über beide Berufungen zu entscheiden hat. Aus den dargelegten Gründen ergeht deshalb folgender Beschluss:
Auf Antrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln verwiesen.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2010 - Nr.9 (Sammlung Seite 2098); ZfB 2010, 2098