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Amtsgericht St. Goar Rheinschifffahrtsgericht
Urteil vom 1. August 2005
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW BMW, Typ 3,0 CS Cabrio, eines Oldtimers aus dem Jahre 1971, das mit einer Auspuffanlage aus Edelstahl ausgestattet ist. Die Beklagte betreibt die Autofähre zwischen Bad Godesberg und Niederdollendorf.
Am 05. September 2004 gegen 16.00 Uhr beabsichtigte der Kläger, mit seinem Fahrzeug von Bonn-Bad Godesberg aus zur rechten Rheinseite überzusetzen und fuhr auf die Fähre auf. Hierbei stieß die Auspuffanlage gegen eine Kante des Fahrdecks, das die hydraulische Auffahrrampe um ca. 20 bis 30 mm überragte. Der Auspuff wurde auseinander geschoben und beschädigt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des zur Wiederherstellung der Auspuffanlage erforderlichen Betrages sowie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten und trägt vor:
Er sei mit seinem Fahrzeug, mit 2 Personen besetzt, mit der gebotenen Vorsicht auf die Fähre aufgefahren. Der Anstoß sei für ihn völlig unerwartet erfolgt: Sein Fahrzeug sei weder tiefer gelegt, noch wegen sonstiger Veränderungen besonders gefährdet. Er habe bereits häufig Fähren benutzt, um Flüsse zu überqueren. Bei keinem Übergang sei es bislang zu Schwierigkeiten gekommen. Nach dem Ereignis habe dann der Fährführer auch geäußert, die Fähre sei erst kurz zuvor aus der Werft zurückgekommen, wo sie überholt worden sei.
Die Beklagte habe zumindest auf die Gefährdung aufmerksam machen müssen.
Der Auspuff sei auch so stark beschädigt, dass er vollständig erneuert werden müsse, so dass der geforderte Betrag gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.525,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2004 sowie weitere 86,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Fähre sei im Juli 2003 amtlich untersucht worden und habe die Zulassung bis 2008 erhalten. Am Unfalltag hätten 267 PKWs übergesetzt, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Auch in der Zeit davor und danach seien Tausende PKWs befördert worden, ohne dass an der Fähre irgendetwas verändert worden sei. Dabei seien auch Sportwagen sowie sonstige tiefer gelegte Fahrzeuge ohne Schaden auf die Fähre aufgefahren. Dass der PKW des Klägers sich einen Schaden zugefügt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Kläger ungebremst mit voll besetztem PKW auf die Fähre aufgefahren sei oder das Fahrzeug mit einer zu weichen Federung ausgestattet sei. Jedenfalls stelle der geringe Versatz zwischen Klappe und Fahrdeck keinen technischen Mangel dar und ein Fehler der Besatzung sei nicht zu erkennen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., H. und S.
Zur Darstellung des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt des Protokolls vom 11. Juli 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht zu ersehen, der an dem Fahrzeug des Kläger aufgetretene Schaden sei durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten verursacht worden.
Allerdings oblag es der Beklagten als Betreiberin der Fähre, für die Sicherheit deren Benutzer zu sorgen. Wer einen Verkehr für die Allgemeinheit eröffnet, ist dafür verantwortlich, dass die Benutzung der für die Allgemeinheit der Verfügung gestellten Anlage keine Gefahr darstellt oder Verkehrsteilnehmer wenigstens vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren gewarnt werden. Im vorliegenden Fall kann der Zustand der Fähre weder als mangelhaft bezeichnet werden, noch oblag es der Beklagten, die Verkehrsteilnehmer auf die Stufe von der Rampe zum Fahrdeck hinzuweisen.
1.
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, die Fähre sei im Juli 2003 amtlich untersucht worden und habe die uneingeschränkte Zulassung für die Zeit bis 2008 erhalten. Nach den Angaben des Zeugen K. kann auch nicht davon ausgegangen werden, der von dem Kläger behauptete Werftaufenthalt der Fähre habe zu einer unzulässigen Änderung geführt: Der Zeuge hat bekundet, er habe den Unfall der Beklagten gemeldet. Gleichwohl seien keine Veränderungen vorgenommen worden, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass die Fähre in Ordnung sei. Tatsächlich sind auch keine Bestimmungen ersichtlich, wonach ein entsprechender Versatz von 2-3 cm als unzulässig bezeichnet werden könnten. Dieser Versatz stellt im Allgemeinen auch keine Gefahr für die Benutzer der Fähre dar: Die Zeugen haben ausgesagt, dass nur in seltenen Fällen Fahrzeuge Schwierigkeiten haben, auf die Fähre aufzufahren. Dies gelinge auch Sportwagen sowie tiefer gelegten Fahrzeugen. Unfälle der vorliegenden Art seien noch nicht vorgekommen.
2.
Ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten ist auch im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. Das Fahrzeug des Klägers war, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, nicht erkennbar tiefer gelegt, was für die Bediensteten der Beklagten möglicherweise Anlass hätte sein können, den Kläger zu besonderer Vorsicht anzuhalten. Ganz offensichtlich war der Unfall darauf zurückzuführen, dass die Auspuffanlage an dem Fahrzeug des Klägers besonders tief angebracht war und somit nicht die gewöhnliche Bodenfreiheit gegeben war. Es war den Bediensteten der Beklagten nicht zumutbar, die Bodenfreiheit des Oldtimers vor der Auffahrt auf die Fähre zu prüfen und zu untersuchen, ob das Fahrzeug Schwierigkeiten den geringen Versatz zwischen Fahrdeck und Rampe bei der Auffahrt würde überwinden können. Dies war Sache des Klägers: Bei der Auffahrt auf eine Fähre ist immer besondere Vorsicht geboten. Hätte der Kläger diese an den Tag gelegt, so wäre ihm auch die 2-3 cm hohe Kante nicht verborgen geblieben. Die offenbar besondere Konstruktion der Auspuffanlage, die sicherlich eine Sonderanfertigung darstellte, konnte nur dem Kläger bekannt sein. Es oblag deshalb dem Kläger, durch besondere Vorsichtsmaßnahmen sein Fahrzeug vor Schäden zu bewahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gemäß §§ 7, 8 Nr. 11 ZPO war das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem Kläger war indes nachzulassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
gez. Gerharz
Direktor des Amtsgerichts