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383 B - 6/98 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 10.06.1998
Numéro de référence: 383 B - 6/98
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Hat ein Schiffseigner den Führer seines Schiffs, der das Rheinschifferpatent nicht besitzt, angewiesen, sich für Fahrten auf dem Rhein selbständig Lotsen zu besorgen, wozu ihm auch die einschlägigen Adressen und Telefonnummern zur Verfügung gestellt worden sind und hat der Schiffsführer die Weisung bisher stets befolgt, können dem Schiffseigner Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 b RheinSchUEV, Art. 12 Nr. 2 EV RheinSchPatentV nicht vorgeworfen werden, wenn der Schiffsführer der Weisung ein¬mal nicht nachgekommen ist.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 10.6.1998

383 B - 6/98
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Am 23.07.1997 verhängte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 1.600 DM, weil das diesem gehörende MS I (66,91 m lang) am 14.04.1997 gegen 11.30 h den Rhein bei kin 852 (Raum Emmerich) in der Betriebsform A 1, Stufe 1 befahren hatte, obwohl dem Schiffsführer R das Rheinschifferpatent fehlte. Zuwiderhandlungen gegen Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 b RheinSchUEV, Art. 12 Nr. 2 EVRheinSch PatentV.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat in dem von dem Betroffenen angefochtenen Beschluß eine Geldbuße von 1.000 DM festgesetzt. Nach seinen Ausführungen hat der Schiffsführer R bei der Überprüfung des MS I durch die Wasserschutzpolizei einräumen müssen, daß er ohne Rheinpatent aus Richtung Holland zu Berg gefahren sei; ein Lotse sei erst ab Emmerich bestellt gewesen, was nach Ansicht der Rheinschiffahrtsgerichts für eine ordnungsgemäße Besatzung nicht ausreichend und wofür der Betroffene als Schiffseigner verantwortlich gewesen ist.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Betroffene seinen Freispruch. Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 b RheinSchUEV handelt ordnungswidrig, wer als Eigentümer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist.
Nach Artikel 12 Nr. 2 EVRheinSchPatentV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, dieses auf dem Rhein zu führen, ohne das vorgeschriebene Rheinschifferpatent zu besitzen.
Der Schiffsführer des MS I war nicht im Besitz des für das Führen des Schiffes auf dein Rhein vorgeschriebenen Rheinschifferpatents (vgl. § 1 RheinSchPatentV, 23. 02 Nr. 2.6 RheinSchUO; § 23.10 RheinSchUO). Demgemäß fehlte dem Fahrzeug ein Schiffsführer mit der vorgeschriebenen Qualifikation.
Daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß der Betroffene, der sich nicht an Bord des MS I befunden hat, schuldhaft nicht dafür gesorgt hat, daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord gewesen ist oder das Führen des Fahrzeugs durch den kein Rheinschifferpatent besitzenden Schiffsführer R angeordnet oder zugelassen hat. Auch hat sich R, der ausweislich der Akten allein von der Wasserschutzpolizei gehört worden ist, in dieser Richtung ebensowenig wie der Betroffene selbst in seinem Einspruch bzw. in seiner Berufungsbegründungsehrift geäußert. Vielmehr hat sich der Betroffene dahin eingelassen „Der Schiffsführer hatte meine Anweisung, sich für Fahrten auf dem Rhein selbständig Lotsen zu besorgen; dieser Weisung ist er auch stets nachgekommen" bzw. „daß der Schiffsführer meine Anweisung hatte, selbständig zu besorgen; dazu sind ihm die einschlägigen Adressen und Telefonnummern zur Verfügung gestellt worden." Mit diesem Vorbringen hat sich das Rheinschiffahrtsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich bemerkt, „daß sich der Betroffene zumindest fahrlässig handelnd wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. Art. 8 Abs. 1 Nr. 3b RheinSchUEV, Art. 12 Nr. 2 EVRheinSchPatentV schuldig gemacht". Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen, auch wenn Schiffsführer R gegenüber der Wasserschutzpolizei sinngemäß erklärt hat, „Der Rheinschiffspatentinhaber ist für Emmerich bestellt, ich dachte die paar Kilometer machen nichts aus; außerdem gibt es nach Lobith nur schlechte Verkehrsverbindungen". Diese Erklärung widerlegt nicht die Einlassungen des Betroffenen gegenüber den ihm vorgehaltenen Ordnungswidrigkeiten..."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr. 22 (Sammlung Seite 1710 f.); ZfB 1998, 1710 f.