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Leitsatz:
Im Kollisionsprozeß kann eine Partei einen ihr obliegenden Beweis auch durch die Aussagen ihrer als Zeugen vernommenen Besatzungsmitglieder führen, wenn die Zeugen glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft sind.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 3. März 1999
380 Z - 12/98
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 4. August 1997- 5 C 58/96 BSch -)
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Folgen eines Schiffsunfalls, der sich am 31.7.1995 gegen 2.30 Uhr auf dem Rheinstrom bei km 643 – Ortslage Nonnenwerth – ereignet hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des 964 ts großen und 576 KW starken MTS S (79,75 m lang, 9,49 m breit, 2,52 m tief), dessen Schiffsführer der Zeuge R gewesen ist. Die Beklagte zu 1 ist Eignerin des 2.222 ts großen und 1.124 KW starken MTS M (109,90 m lang, 9,04 breit, 3,13 m tief), das zur Zeit nachbeschriebener Ereignisse von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt worden ist. Zu der angegebenen Zeit befand sich das mit 665.264 kg Ammoniak beladene MTS S bei einem Tiefgang von 2,25 m in der Talfahrt von Ludwigshafen nach Antwerpen. Es herrschte Dunkelheit mit guter Sicht. MTS S fuhr rechtsrheinisch. Linksrheinisch kam das zu Berg fahrende MTS M entgegen. Die Kurse beider Schiffe lagen so, daß eine Begegnung Backbord an Backbord problemfrei möglich war. Die Schiffe hatten weder ein Blinklicht gesetzt, noch wurden zwischen den beteiligten Schiffsführern Absprachen über Funk getroffen. Es wurden auch keine Schallsignale abgegeben. Bei einem Abstand der Schiffe von 100 – 200 m wurden die Kurse geändert und es kam zu einer Kollision, wobei das Backbordvorschiff von MTS M mit dem Backbordachterschiff von MTS S kollidierte.
Bei dem Unfall wurde MTS S beschädigt. Die Beklagte zu 1 hat ihr Schiff in Kenntnis des Unfalls und seiner Folgen zu neuen Reisen ausgesandt.
Aus Anlaß des Unfalls hat die Wasserschutzpolizei in Bonn gegen den Beklagten zu 2 ein Bußgeldverfahren durchgeführt (A 5 – 21/627 – 95 WSP-Wache Bonn).
Die Klägerin hat behauptet, bei einem Abstand der Schiffe von 100 bis 200 m sei MTS M plötzlich in den Kurs des MTS S gefahren. Um den Anfahrungswinkel zu verringern, habe Schiffsführer R Backbordruder gegeben und habe hierdurch sein Achterschiff wegfahren können. Statt mittschiffs sei MTS S infolge dieses Manövers in einem flachen Winkel in Höhe des letzten Backbordtanks angefahren worden. Der Kollisionsort habe etwa 40 m aus dem rechten Ufer gelegen.
Ihren Schaden hat die Klägerin näher auf 98.822 hfl beziffert und Zahlungsverzug seit dem 20.12.1995 behauptet.
Durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 3. März 1997 hat das Rheinschiffahrtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 98.822 hfl bzw. den gleichwertigen Betrag in Deutscher Mark zu dem am Zahlungstag gültigen Umrechnungskurs nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1 sowohl persönlich haftend als auch bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das MTS M.
Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Beklagten haben beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, MTS S sei dem MTS M in dem üblichen Kurs der Talfahrt in Strommitte entgegengekommen. Plötzlich habe MTS S Backbordkurs gekommen und sei auf MTS M zugekommen. Der Beklagte zu 2 habe daraufhin Steuerbordkurs genommen, um auszuweichen. Er habe angenommen, S werde seinen Kurs nach Steuerbord korrigieren. Das sei dann auch geschehen, offenbar aber zu spät.
Ferner haben die Beklagten bestritten, daß die von den Experten besichtigten Schäden des MTS S bei dem Unfall entstanden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Zurückweisung des Einspruchs der Beklagten das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Beiziehung der Bußgeldakten A 5 – 21/627 – 95 WSP-Wache Bonn durch das am 4. August 1997 verkündete Urteil unter Aufhebung des ergangenen Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Das Rheinschiffahrtsgericht hat nicht als erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2 die Kollision der Schiffe verschuldet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil wendet. Sie sieht ein Verschulden des Beklagten zu 2 als erwiesen an.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung des Einspruchs der Beklagten das Versäumnisurteil des Rheinschiffahrtsgerichts vom 3. März 1997 aufrechtzuerhalten und den Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg.
Die Beklagten schulden der Klägerin nach den §§ 6.03 Nr. 3, 6.04 Nr. 1 RheinSchPV 1995, 92 ff. 114 BinnSchG, 823, 249 BGB Ersatz ihres Schadens aus dem Unfall vom 31.7.1995, denn der Beklagte zu 2 hat diesen Unfall verschuldet.
1. Nach § 6.04 Nr. 1 RheinSchPV müssen Bergfahrer den Talfahrern bei der Begegnung einen geeigneten Weg unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs freilassen. § 6.03 Nr. 3 RheinSchPV bestimmt, daß Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, beim Begegnen oder Überholen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern dürfen, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Gegen diese Vorschriften hat der Beklagte zu 2 bei der Begegnung seines Fahrzeuges mit dem MTS S verstoßen.
Der Beklagte zu 2 hat auf einen Abstand der Fahrzeuge von 100 bis 200 m den Kurs seines Fahrzeugs nach Backbord geändert und hat so das MTS S etwa 40 m aus dem rechten Ufer angefahren, wo M nach seiner Kursweisung nichts zu suchen hatte. MTS S konnte dem MTS M auch durch eine Kursänderung nach Backbord nicht mehr ausweichen und nur noch den Anfahrtswinkel verringern.
Diese tatsächlichen, den Schuldvorwurf begründenden Feststellungen sieht die Berufungskammer aufgrund der übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der beiden von dem Rheinschiffahrtsgericht vernommenen Zeugen R und D als erwiesen an.
2. Das Rheinschiffahrtsgericht hat zwar nicht verkannt, daß die beiden Zeugen das Klagevorbringen der Klägerin in vollem Umfange bestätigt haben, meint aber, sichere Feststellungen über eine unfallverursachende Kursänderung des MTS M nicht treffen zu können, weil es sich bei den Zeugen R und D um den Schiffsführer und den Matrosen von MTS S handle. Ihren Aussagen könne kein größeres Gewicht beigemessen werden, als den Angaben des Beklagten zu 2 im Bußgeldverfahren. Auch die sonstigen Umstände sprächen nicht für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2.
Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Klägerin mit Recht. Auch die Berufungskammer vermochte sich ihr nicht anzuschließen.
Es unterliegt keinen Zweifeln, daß eine Partei im Kollisionsprozeß einen ihr obliegenden Beweis auch durch die Aussagen ihrer als Zeugen vernommenen Besatzungsmitglieder führen kann, wenn die Zeugen glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft sind. Es gibt im Gesetz keine Bestimmung, wonach den Aussagen von Besatzungsmitgliedern kein oder nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Auch die Beweiswürdigung unterscheidet sich nicht von der in sonstigen Verfahren. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Glaubhaftigkeit einer Aussage unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen zu würdigen und hiernach festzustellen, ob das Klagevorbringen als erwiesen zu erachten ist oder nicht.
Nach diesen Grundsätzen der Beweiswürdigung ist folgendes festzustellen:
Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden vernommenen Zeugen sprechen könnten, sind in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht hervorgetreten und im einzelnen auch nicht von den Beklagten vorgetragen worden. Daß beide Zeugen Besatzungsmitglieder des MTS S gewesen sind, - der Zeuge R als Schiffsführer, der Zeuge D als Matrose, - besagt für sich gesehen nichts, mögen auch beide Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen, so daß ihnen die Interessen der Klägerin nicht völlig gleichgültig gewesen sein mögen. Daß aber diese Interessenlage ihr Aussageverhalten beeinflussen haben könnte, kann nicht unterstellt werden, wenn dafür kein Anhalt besteht. Hier spricht für einen derartigen Einfluß nichts. Die Beklagten haben hierzu auch keine Umstände aufgezeigt.
Die Beklagten haben gegen die Glaubhaftigkeit beider Zeugenaussagen angeführt, daß beide Aussagen sich bis in kleinste Teile entsprächen, selbst was die Geschwindigkeit angehe, die Entfernung der Schiffe zueinander und den Abstand, mit dem man passiert wäre. Diesem Vorbringen vermag die Berufungskammer unter den hier gegebenen Umständen keine Bedeutung beizumessen. Richtig ist, daß Übereinstimmungen in Zeugenaussagen zur Vorsicht nötigen. Zweifel sind aber z.B. nur angebracht, wenn die Übereinstimmungen Wahrnehmungen betreffen, die außerhalb des Wahrnehmungsvermögens eines Zeugen liegen, Rückschlüsse betreffen oder durch Übereinstimmung im Wortlaut auffallen. Bezieht sich die Übereinstimmung auf einfache Geschehnisse, kann dieselbe Tatsache Gegenstand der Wahrnehmung gewesen sein und drängt sich für die Übereinstimmung als natürliche Erklärung auf. In der Übereinstimmung liegt dann zugleich auch die Bestätigung für die Richtigkeit der Wahrnehmung. Hier waren nur einfache und einprägsame Eindrücke des Unfallgeschehnisses Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugen und ihrer Aussagen, so daß kein Grund zu der Annahme besteht, tatsächlich seien die Kurse der unfallbeteiligten Schiffe anders gewesen, als das die Zeugen dargestellt haben.
Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz in Zweifel ziehen, daß der Zeuge D überhaupt Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen gemacht hat, weil das Schiff bis zum Unfall 12 Stunden unterwegs gewesen sei und der Zeuge D, wie es üblich sei, geschlafen haben könnte, handelt es sich um bloße Vermutungen, die angesichts der gegenteiligen und detaillierten Aussage dieses Zeugen unerheblich sind. Hieran ändert auch nichts die Stellungnahme der Wasserpolizeiwache Bonn vom 21.9.1995, in der davon die Rede ist, daß keine weiteren Zeugenaussagen vorliegen. Denn diese Feststellung kann auf den damals vorliegenden Akteninhalt des Bußgeldverfahrens bezogen sein, in dem von weiteren Zeugen nicht die Rede ist.
Erstmals in der Berufungserwiderung vor der Berufungskammer haben die Beklagten vorgetragen, der Zeuge Rooding habe vor der Wasserschutzpolizei erklärt, es seien keine weiteren Zeugen vorhanden. Sie haben hierfür den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen benannt. Dieser Beweisantritt ist verspätet. Die Beklagten hatten in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, dem Zeugen R insoweit Vorhaltungen zu machen und ihn zu befragen, ob er tatsächlich den Zeugen D dem vernehmenden Polizeibeamten verschwiegen hat und gegebenenfalls, weshalb das geschehen ist. Selbst wenn R eine solche Erklärung vor der Polizei abgegeben hätte, beweist das im übrigen nicht, daß der Zeuge D zur Unfallzeit nicht die von ihm wiedergegebenen Wahrnehmungen gemacht hat.
Soweit das Rheinschiffahrtsgericht der Aussage des Beklagten zu 2 im Bußgeldverfahren die gleiche Bedeutung beimißt, wie den Bekundungen der beiden erstinstanzlich vernommenen Zeugen, war daran an sich das Rheinschiffahrtsgericht im Rahmen seines freien Ermessens nicht gehindert, da eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen ist. Wegen der Unmittelbarkeit einer Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht begegnet aber grundsätzlich schon die Abwägung unmittelbar protokollierter Zeugenaussagen mit einer polizeilichen Zeugenaussage deshalb Zweifel, weil die Gegenpartei keine Gelegenheit zur Befragung des polizeilich vernommenen Zeugen hatte. In polizeilichen Vernehmungsprotokollen fehlt regelmäßig auch jeglicher Eindruck von der Person des Vernommenen. Hier war im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß die Wasserschutzpolizei den Beklagten zu 2 im Bußgeldverfahren nur oberflächlich als Betroffenen vernommen hat. Der Beklagte zu 2 hat bei seiner Vernehmung keinerlei Angaben über den Unfallhergang gemacht, die Eingang in das Vernehmungsprotokoll gefunden haben. Der Beklagte zu 2 hat sich auf einen in niederländischer Sprache abgefaßten „Schadebericht“ bezogen, der seiner Aussage beigefügt worden ist. Fragen im Zusammenhang mit diesem Bericht sind nicht gestellt worden. Jedenfalls gibt die Vernehmungsniederschrift darüber nichts her. Unbekannt ist, ob der Vernehmungsbeamte der niederländischen Sprache mächtig war und den Bericht überhaupt verstehen und entsprechende Fragen stellen konnte. Der „Schadebericht“ befaßt sich auch nicht damit, welchen Kurs MTS S vor dem Unfall im Zuge der Annäherung der Fahrzeuge an die spätere Unfallstelle gesteuert hat. Wann der Beklagte zu 2 den Talfahrer erstmals gesehen und ob er dessen Kurs überhaupt Aufmerksamkeit geschenkt hat, ist mit keinem Wort erwähnt. Es kann aus dem „Schadebericht“ nicht einmal entnommen werden, daß MTS M dem Talfahrer gezielt einen geeigneten Weg für die Begegnung frei gelassen hat. Unter diesen Umständen ist die Berufungskammer der Überzeugung, daß die polizeilichen Aussagen des Beklagten zu 2 als Betroffener die Aussagen der Zeugen R und D nicht abschwächen kann.
Da die Berufungskammer der Überzeugung ist, den Aussagen der beiden genannten Zeugen folgen zu können, kommt den sonstigen Umständen, die das Rheinschiffahrtsgericht näher erörtert hat, ohne aber daraus Schlüsse in die eine oder andere Richtung zu ziehen, keine Bedeutung zu.
Soweit sich die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission auf eine Zeugenvernehmung in dem Parallelverfahren 5 C 26/97 BSch Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort berufen haben, konnte die Berufungskammer das dortige Beweisergebnis nicht berücksichtigen.
Aus den nach Abschluß der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingegangenen Akten des Parallelprozesses 5 C 26/97 BSch Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort ergibt sich zwar, daß die Beklagten den dort vernommenen Zeugen in 1. Instanz nicht hätten benennen können, weil es sich bei diesem Zeugen um den hier auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 handelt. Die Beklagten hätten aber die Möglichkeit gehabt, das Beweisergebnis des Parallelprozesses auch noch in der Berufungsinstanz in diesen Rechtsstreit einzuführen, wenn sie eine Sitzungsniederschrift mit der Vernehmung des Zeugen (des Beklagten zu 1) im Wege des Urkundenbeweises in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vorgelegt hätten. Das aber ist unterblieben. Der Berufungskammer ist es nach den auf diesen Rechtsstreit anwendbaren Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts verwehrt, von sich aus auf die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in einem anderen Berufungsverfahren eingegangenen Akten des Parallelprozesses zurückzugreifen, um zum Nachteil der Klägerin eine Urkunde zu verwerten, auf die sich die Beklagen selbst nicht rechtzeitig im Wege des Urkundenbeweises berufen haben.
Da in dem zur Entscheidung anstehenden Berufungsverfahren auf die Aussage des Beklagten als Zeuge nicht einzugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Aussage überhaupt zu einer anderen Beweiswürdigung hätte führen können, als sie oben dargetan ist. Hierüber wird die Berufungskammer im Parallelprozess zu befinden haben.
Da die Schadenshöhe streitig ist, war die Klage auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz zu übertragen war.
2. Aus diesen Gründen wird für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 4. August 1997 wie folgt abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs wird der Rechtsstreit an das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz übertragen wird.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1999 - Nr.5 (Sammlung Seite 1736 f.); ZfB 1999, 1736 f.