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369 B - 15/97 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 03.12.1997
Numéro de référence: 369 B - 15/97
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Wer ein Schiff verantwortlich führt, ohne für die betreffende Rheinstrecke das vorgeschriebene Patent zu besitzen, kann diese Ordnungswidrigkeit nach Art. 12 Nr. 1 EVRheinSchPatentV i. S. d. § 7 Abs. 1 BinSchAufgG nicht damit entschuldigen, daß er nach vielen Berg- und Talreisen die erforderliche Streckenkenntnis gehabt habe. Das für den verantwortlichen Schiffsführer vorgeschriebene Patent kann auch nicht durch die Behauptung ersetzt werden, er habe darauf vertrauen können, daß der an Bord befindliche Steuermann in Besitz des entsprechenden Rheinschifferpatents gewesen sei.
2) Für die Feststellung der Einhaltung der Mindestbesatzungsvorschriften sind primär die Eintragungen in das Bordbuch maßgeblich.
3) Einem Schiffsführer obliegt die Pflicht, anhand des Schifferdienstbuches nachzuprüfen, ob die Angabe eines ihm bisher unbekannten Steuermanns, er besitze für die betreffende Strecke das Rheinschifferpatent, zutrifft.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 3. Dezember 1997

369 B - 15/97

 (auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 6. März 1997 - OWi 1021/96 RhSch -)


Tatbestand:

Am 14.01.1996 hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz gegen den Betroffenen in dem vorliegenden Bußgeldverfahren zwei Geldbußen von jeweils 800 DM verhängt. Der Tatvorwurf hierzu lautete, der Betroffene habe als verantwortlicher Schiffsführer des TMS F (Länge 110 m)

1. am 18.08.1995 mit dem Schiff den Rhein in der Ortslage Karlsruhe bei km 358 auf einer Talreise ab Straßburg befahren ohne im Besitz des vorgeschriebenen Rheinschifferpatents für die zu befahrende Strecke von Iffezheim nach Mannheim gewesen zu sein (Zuwiderhandlung gegen Art. 12 Nr. 1 EVRheinSchPatentV)

und

2. am 15.08.1995 auf der Hinreise ab Amsterdam - 6.00 h - nach Straßburg - 18.08.1995 - 1.00 h - sowie der am selben Tag um 15.00 h in Straßburg begonnenen Rückreise die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit vorgeschriebene Besatzung nicht ständig an Bord gehabt (Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 b RheinSchUEV).

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat gegen den Betroffenen ebenfalls die beiden Geldbußen von je 800 DM festgesetzt, weil er - jeweils vorsätzlich handelnd -

a) auf dem Rhein ein Fahrzeug geführt hat, ohne das vorgeschriebene Patent zu besitzen, und

b) nicht dafür gesorgt hat, daß die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist.

Angewendete Vorschriften : Art. 12 Nr. 1 EVRheinSchPatentVO, Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 b RheinSchUEV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BinSchAufgG.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Betroffenen mit dem Antrag, ihn freizusprechen.


Entscheidungsgründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Nach Art. 12 Nr. 1 EVRheinSchPatentV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 BinSchAufgG, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, ohne das vorgeschriebene Patent zu besitzen (§ 1 Nr. 1 RheinSchPatentV). Nach den Einlassungen des Betroffenen hat er am 18.08.1995 TMS F auf der um 15.00 h in Straßburg begonnenen Talreise verantwortlich geführt. Ferner steht nach dem von dem Betroffenen in Fotokopie zu den Akten eingereichten Rheinschifferpatent vom 27.10.1966 fest, daß er das Patent nur für die Strecken von Mannheim bis Spijkse Veer und ab 21.01.1974 auch von Straßburg bis Basel besessen hat. Demnach fehlte ihm das Rheinschifferpatent von Straßburg bis Mannheim. Das hat der Betroffene ebenfalls eingeräumt. Mit Recht hat daher das Rheinschiffahrtsgericht eine Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen Art. 12 Nr. 1 EVRheinSchPatentV bejaht. Die (vorsätzliche) Ordnungswidrigkeit kann er nicht damit entschuldigen, daß er die erforderliche Streckenkenntnis gehabt habe, da er die Strecke schon « zigmal » sowohl zu Berg als auch zu Tal befahren, außerdem darauf vertraut habe, daß der sich unbestritten auf der Talreise an Bord befindliche Steuermann Rave im Besitz des entsprechenden Rheinschifferpatents gewesen sei, was dieser auch immer behauptet habe und den er deshalb als patentierten Schiffsführer angesehen habe. Mit solchen Schutzbehauptungen kann er nicht das für den verantwortlichen Schiffsführer vorgeschriebene Patent zu ersetzen.

2. Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 b RheinSchUEV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 BinSchAufgG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist. Eine solche Ordnungswidrigkeit wirft das Rheinschiffahrtsgericht dem Betroffenen zu Recht vor, und zwar was die Bergreise des TMS F von Amsterdam nach Straßburg als auch die Talfahrt des Schiffes ab Straßburg bis zu dessen Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei in der Ortslage Karlsruhe angeht.

a) Nach § 23.10 RheinSchUO beträgt die Mindestbesatzung eines Motorschiffes, das (wie TMS F) mehr als 86 m lang (Stufe 3) und in der Betriebsform B eingesetzt ist (« Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden » - § 23.05 RheinSchUO) 2 Schiffsführer, 1 Steuermann, 2 Matrosen oder 2 Schiffsführer, 1 Steuermann mit Rheinschifferpatent und 1 Matrose.

b) TMS F ist die Bergreise von Amsterdam nach Straßburg und die am 18.08.1995 um 15.00 h in Straßburg begonnene Talreise in der Betriebsform B gefahren. Das ist der Eintragung der Betriebsform auf Seite 56 des Bordbuches zu entnehmen, die von den TMS F kontrollierenden Beamten der Wasserschutzpolizei zu den Bußgeldakten eingereicht worden ist. Zwar hat der Betroffene vorgetragen, TMS F habe die Talreise in der Betriebsform A1 angetreten (die als Mindestbesatzung lediglich 1 Schiffsführer, 1 Steuermann und 1 Matrosen erfordert hätte - § 23.10 RheinSchUO), jedoch kann er damit allein den Inhalt des Bordbuches nicht widerlegen, zumal er nach dem Schlußvermerk des Beamten Musler vom 19.08.1995 in den Bußgeldakten die Auskunft gegeben hat, es sei die Betriebsform B gewählt worden.

c) Nach der bereits genannten Seite 56 des Bordbuches hat die Besatzung des TMS F auf der Fahrt von Amsterdam nach Straßburg aus folgenden Personen bestanden: « Kapt. V, Kapt. M, Matrose R und Matrose G ». Danach fehlte an Bord der in § 23.10 RheinSchUO vorgeschriebene Steuermann. Allerdings soll nach dem Vortrag des Betroffenen noch der Steuermann Ra in Amsterdam an Bord gekommen sein. Dies ist nach den Eintragungen des Bordbuches unglaubhaft; Ra wird im Bordbuch nicht als Mitglied der Besatzung aufgeführt. Im übrigen hat die Berufungskammer bereits in ihrem Urteil vom 03.10.1997, Az.: 364 B - 12/97, das dem Verteidiger des Betroffenen bekannt ist, näher ausgeführt, daß Ra erst für die Talreise des TMS F in Straßburg an Bord gekommen ist.

d) Daß TMS F auf der Talreise unterbemannt gewesen ist (Schiffsführer V, Steuermann Ra, Matrose R und Matrose G), hat auch der Betroffene nicht bestreiten können. Auch können nach dem von dem Betroffenen ersichtlich geführten Bordbuch (zu dessen Führung vgl. Anlage E Nr. 2 Abs. 2 der RheinSchUO) keine Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene verantwortlicher Schiffsführer des TMS F während der Berg- und der Talreise gewesen ist und für die ordnungsgemäße Bemannung des Schiffes zu sorgen hatte. Das ist, wie vorstehend dargelegt, nicht geschehen. Insbesondere hat der Betroffene, was den ihm bis dahin unbekannten Steuermann Ra angeht, es pflichtwidrig unterlassen, dessen Patentangaben anhand des Schifferdienstbuches nachzuprüfen.

3. Was die Höhe der von dem Rheinschiffahrtsgericht gegen den Betroffenen verhängten Geldbußen betrifft, so erscheinen diese nicht unangemessen. In dieser Richtung hat der Betroffene auch nichts weiter vorgetragen.

4. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 06.03.1997 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Deren Festsetzung gemäß Artikel 39 der Revidierten (Mannheimer) Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr.6 (Sammlung Seite 1681 f.); ZfB 1998, 1681 f.