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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 20. November 1995
342 P – 15/95
(ergangen auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg v. 28. März 1994 - E 240/94 - )
Es wird Bezug genommen auf:
- das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 28.März 1994, das der Staatsanwaltschaft am 20. April 1995 zugestellt wurde und mit dem H. W zu einem Bußgeld von 4.000 Franken verurteilt wurde, weil er am 6.Juli 1993 mit einer nach den gültigen Betriebsbedingungen unvollständigen Besatzung und ohne sein Schifferpatent an Bord mitzuführen auf dem Rhein im französischen Hoheitsgebiet gefahren ist, Tatbestände, die unter die Vorschriften und entsprechenden Sanktionen von Artikel 1.08 und 1.10 der RheinSchifffahrtspolizeiverordnung sowie von Artikel 32 Mannheimer Akte fallen;
- das Schreiben mit der Berufungserklärung vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, das H. W an den Oberstaatsanwalt gerichtet hat und dessen Eingang am 14. Dezember 1994 in der Kanzlei des Landgerichts Strassburg vermerkt wurde;
- die Schlussanträge des Oberstaatsanwalts Strassburg vom 14. März 1995;
- die Verfahrensunterlagen, die der Berufungskammer vorlagen.
Begründung:
- Das zuzustellende streitige Urteil wurde in der Tat der Staatsanwaltschaft am 20. April zugestellt, wurde jedoch nicht wie nach Artikel 40, Abs. 3 Mannheimer Akte vorgeschrieben H. W ausgehändigt;
- Gemäß der Rechtsprechung der Berufungskammer erfolgte die Berufung des Betroffenen somit innerhalb der gesetzlichen Frist;
- Hingegen ist eine Berufungserklärung in Form eines einfachen Schreibens nicht zulässig, da sie weder gemäß den Bestimmungen des Artikels 502 Strafprozessordnung noch des Artikels 37, Abs. 2 Mannheimer Akte formuliert wurde;
- Somit ist die Berufung wegen Formfehlers nicht zulässig und folglich das Urteil endgültig;
- Allerdings fallen Vergehen, die vor dem 18.Mai begangen wurden und mit einem Bußgeld belegt wurden oder werden sollen unter das Amnestiegesetz Nr. 95-884 Artikel 7, Abs. 1 vom 3. August 1995;
- Da dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, ist festzustellen, dass die gegen H. W ausgesprochene Strafe unter die Amnestie fällt.
Aus diesen Gründen erklärt die Berufungskammer Folgendes:
Die am 28. März 1994 durch das Rheinschifffahrtsgericht ausgesprochene Bußgeldstrafe von 4.000 Fr. wurde durch Amnestie aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.