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Beschluss der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 13. September 1995
341 Z - 13/95
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 19. Januar 1995 - C 104/94 RhSch -)
In Sachen 341 Z -13/95 hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg nach öffentlicher Verhandlung am 13. September 1995 folgendes Urteil gefällt:
Es wird festgestellt, daß das Berufungsverfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Die Kosten der zurückgenommenen Berufung, die sie an die Berufungskammer der Zentralkommission gerichtet haben, tragen in entsprechender Anwendung des § 97 Absatz 1 ZPO die Kläger als Gesamtschuldner.
Der Gerichtskanzler Der Vorsitzende