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335 Z - 3/97 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 25.04.1997
Numéro de référence: 335 Z - 3/97
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Eine seitens des Schadenverursachers nicht gegengezeichnete Schadenstaxe kann nicht als bindende kontradiktorische Schadenstaxe angesehen werden. Er braucht sich auch weder aus Rechtsscheingründen noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben im redlichen Verkehr an der Schadenstaxe festhalten zu lassen.
2) Auf eine Bindung durch eine kontradiktorische Schadenstaxe besteht kein rechtlich begründeter Anspruch. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Taxierung eines Schadens verstößt nicht gegen Pflichten zur Schadensfeststellung. Eine Beweisvereitelung liegt nicht vor, wenn für gehörige anderweitige Beweissicherung gesorgt werden konnte.
3) Ein Geschädigter ist auch dann, wenn er eine Werft seines Vertrauens aufsucht, verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen. Er muß rechtzeitig vor Erteilung des Reparaturauftrags ein Angebot einholen und dieses auf seine Angemessenheit - notfalls durch Heranziehung eines Sachverständigen - prüfen.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt 

vom 25. April 1997

335 Z - 3/97

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 8. Februar 1994 - 5 C 3/93 BSch -)

Tatbestand:


Am 1.8.1992 kollidierte das bei der Klägerin versicherte MS A mit dem der Beklagten gehörenden MS Ö. Den Unfall hat der Schiffsführer des MS Ö verschuldet. Die Beklagte hat das MS Ö in Kenntnis der durch den Schiffsunfall begründeten Schiffsgläubigerrechte zu neuen Reisen ausgesandt.

Als die Reparatur des Schiffes bereits teilweise durchgeführt worden war, erfolgte eine Schadensaufnahme durch Experten. Daran waren namens der Klägerin der Experte G und namens der Beklagten der Experte H vom Expertisebüro T beteiligt. Der Experte G bewertete den Schaden der Klägerin mit 79.035 hfl. Die Beklagte wies ihren Experten an, diese Expertise nicht zu zeichnen.
 

Die Parteien streiten nunmehr über die Schadenshöhe.


die Klägerin hat behauptet, ihr Kaskoschaden betrage laut Taxe         79.035,00 hfl
In der Zeit vom 4.8. bis 24.8.1993 habe sie einen täglichen
Nutzungsverlust von 3.233,25 hfl., also für 21 Tage von                     67.898,25 hfl                 erlitten

Die Expertisekosten hätten betragen                                                 2.250,00 hfl
                                                                                                  -------------------
                                                                                                   149.183,25 hfl

Bei einem DM-Kurs von 88,836 ergebe sich ein Schaden von           132.528,43 DM

Auf den Kaskoschaden habe die Beklagte                                        22.000,00 DM

für den Nutzungsverlust an 9 Tagen                                                 25.831,00 DM                gezahlt.

Danach ergebe sich eine Restforderung von                                     84.697,03 DM

Im übrigen hat die Klägerin ausgeführt, die gleichzeitige Behebung anderer Schäden sei geringfügig gewesen und habe sich weder auf die Rechnung noch auf die Reparaturdauer ausgewirkt.

Seit dem 15.11.1992 befinde sich die Beklagte im Zahlungsverzug.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte außer dinglich haftend mit dem MS Ö im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes auch persönlich haftend zu verurteilen, an die Klägerin 84.697,03 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es liege keine sie bindende kontradiktorische Schadenstaxe vor, weil der Beauftragte der Firma T nicht befugt gewesen sei, eine sie bindende Vereinbarung zu treffen. Über die Höhe der Reparaturkosten habe auch zwischen den Experten keine Einigkeit bestanden.

Der Reparaturaufwand habe allenfalls 22.000,-- DM betragen. Die Reparatur hätte in 7 Tagen ausgeführt werden können. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie vor Erteilung des Reparaturauftrags keine Vergleichsangebote eingeholt habe.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen durch das am 8.2.1994 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 84.697,03 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1992 zu zahlen und zwar im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes sowohl dinglich mit dem MS Ö als auch persönlich haftend. Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klageforderung als berechtigt angesehen. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien angemessen und die behauptete Reparaturzeit zutreffend.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel einer Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufungskammer hat zum Reparaturaufwand der Klägerin und zum Umfang ihres Nutzungsverlustes ein Gutachten des Sachverständigen Schiffs-Ingenieurs Kratzenberg eingeholt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache konnte die Berufung aber nur einen Teilerfolg haben.

1. Dem Rheinschifffahrtsgericht ist kein Verfahrensverstoß unterlaufen.

 Die Rüge der Beklagten, das Rheinschifffahrtsgericht habe « weitere Fragen » an die Zeugen im Verlauf der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zugelassen, durch die « weitere Ungereimtheiten hätten aufgedeckt werden können », lässt einen Verfahrensverstoß nicht erkennen.

 Zwar hätte das Rheinschifffahrtsgericht konkrete Fragen zu beweiserheblichen Umständen zulassen müssen, davon kann aber hier keine Rede sein. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie bestimmte Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt hat und danach fragen wollte. Traf das aber nicht zu, wollte die Beklagte, wie ihre Rüge erkennen lässt, die Zeugen nur ausforschen. Im Hinblick darauf brauchte das Rheinschifffahrtsgericht ihre Fragen nicht zuzulassen. Denn Ausforschungsfragen sind vor Gericht unzulässig.

2. Entgegen der vom Rheinschifffahrtsgericht vertretenen Auffassung ist die Beklagte nicht an die von dem Experten G aufgestellte Schadenstaxe gebunden.

a) Die Schadentaxe des Experten G vom 11.9.1992 kann schon deshalb nicht als eine die Beklagte bindende kontradiktorische Schadenstaxe angesehen werden, weil diese Schadenstaxe nicht von einem seitens der Beklagten dazu beauftragten Experten gegengezeichnet ist.

b) Die Beklagte braucht sich auch weder aus Rechtsscheingründen noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkte von Treu und Glauben im redlichen Verkehr an der vorgenannten Schadenstaxe festhalten zu lassen.
 

Selbst wenn die Beklagte dem Expertenbüro G mitgeteilt haben sollte, ihre Interessen würden durch das Expertisebüro T, Rotterdam, wahrgenommen, wie das Havariekommissariat G der Beklagten per Telefax am 3.8.1992 bestätigt hat, ließ dieses Schreiben schon inhaltlich den Umfang der dem Expertisebüro T erteilten Vollmacht offen. Insbesondere ging es zu weit, anzunehmen, ein Experte der Firma T sei bevollmächtigt, Einigungen aller Art vorzunehmen. Allenfalls durfte die Klägerin annehmen, die Firma T sei beauftragt, den Schaden zu besichtigen, woran sich nach entsprechenden Überlegungen -evtl. nach Rückfragen bei dem Auftraggeber- die Zeichnung einer gemeinsamen Schadenstaxe anschließen konnte, nicht aber notwendig anschließen musste. Eine solche Zeichnung der Expertise ist hier aber gerade unterblieben.

Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Zeuge H sei bevollmächtigt gewesen, die Beklagte schon vor der Zeichnung der Taxe wegen der Reparaturkosten und des Nutzungsverlustes zu verpflichten und darüber einen die Beklagte bindenden Vergleich abzuschließen.

c) Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, durch Verweigerung ihrer Mitwirkung bei der Taxierung des Schadens gegen Pflichten zur Schadensfeststellung mit der Folge verstoßen zu haben, dass sie sich nunmehr an der Taxe G festhalten lassen müsse. Eine derartige Sanktion kennt das Gesetz nicht. Unter den hier gegebenen Umständen liegt nicht einmal eine Beweisvereitelung vor, weil es die Klägerin selbst in der Hand hatte, für gehörige anderweitige Beweissicherung Sorge zu tragen. Auf eine Bindung der Beklagten durch eine kontradiktorische Schadenstaxe hatte die Klägerin nach dem Gesetz keinen rechtlich begründeten Anspruch, mögen auch kontradiktorische Schadenstaxen zur alsbaldigen Feststellung von Unfallschäden in der Schifffahrt üblich und durchaus sinnvoll sein.

3. Durch das im Berufungsrechtszug eingeholte Gutachten des Sachverständigen Schiffsingenieur K hat die Berufungskammer die Überzeugung erlangt, dass grundsätzlich ein Misstrauen gegenüber der Schadensabrechnung der Klägerin unangebracht ist. Insbesondere hat die Klägerin keine überflüssigen Maßnahmen oder Arbeiten in Auftrag gegeben.

a) Die Ansicht der Beklagten, es sei unnötig gewesen, MS A auf Helling zu nehmen, um einen Teil des Tennebaums ausbrennen zu können, hat sich aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen K als unrichtig erwiesen.

Der Sachverständige hat in Auswertung der Konstruktionszeichnungen des Schiffes, des Generalplans, einer Zeichnung des Hauptspants und der Zeichnung von der Konstruktion des Mittelschiffs, ausgeführt, bei der Reparatur des Tennebaums etwa auf halber Laderaumlänge habe das Herausschneiden des Tennebaums und des als Kabelschacht bezeichneten U-Profils eine erhebliche Schwächung des Schiffes, besonders für die Aufnahme von Zugspannungen im leeren Schiff ergeben. Auf der Backbordseite des Schiffes sei die Zugspannung oben um 32% und die Druckspannung am Boden um 25% vergrößert worden. Um unterschiedliche Buckel auf beiden Seiten des Schiffes zu vermeiden, habe man das Schiff an Land nehmen müssen.

b) Die Leistungen der Firma D hat der Sachverständige für « in Ordnung » befunden und lediglich gegen die Berechnung eines Kabels in Höhe von 1.620,-- hfl. Bedenken erhoben, worauf nachstehend noch einzugehen ist.

c) Gegen den Umfang der von dem Experten G geschilderten Arbeiten hat der Sachverständige K ebenfalls nichts erinnert, so dass davon ausgegangen werden muß, dass die Arbeiten als solche berechtigten Einwendungen nicht unterliegen.

4. Der Sachverständige K hat die Gesamtkosten zur Beseitigung des Schadens an MS A mit 57.673.—DM beziffert, während die Klägerin ihren Schaden auf 79.035hfl beziffert, was bei einem Wechselkurs von 88,836 einem Betrag von 70.211,53 DM entspricht. Nach Ansicht der Klägerin soll der Unterschied beider Beträge darauf beruhen, dass der Sachverständige das Hellinggeld und das Sitzgeld zu gering bemessen habe, wie der Hellingtarif der Vereniging Nederlandse Scheepbouw Industrie, laatste wijziging 1 Jan 1992, erweise. Insoweit bedurfte es aber keiner weiteren Feststellungen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Tarif dem Reparaturvertrag einerseits überhaupt verbindlich zugrunde lag und andererseits dem Sachverständigen unbekannt ist.

Die Differenz zwischen dem von der Klägerin geforderten Reparaturpreis und dem von dem Sachverständigen ermittelten Preis gibt keinen Anlass, den von der Klägerin angeführten Grundsatz, dass ein Geschädigter die Werft seines Vertrauens mit der Behebung eines Schadens betrauen kann, in Zweifel zu ziehen. An diesem Grundsatz ist vielmehr festzuhalten. Eine andere Frage ist jedoch die nach der Preisgestaltung. Ein Geschädigter ist auch dann, wenn er eine Werft seines Vertrauens aufsucht, verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen. Er darf nicht aus Gleichgültigkeit oder deshalb, weil der Schädiger letztlich die Kosten zu tragen hat, jeden auch überhöhten Preis hinnehmen. Auf Preisunterschiede hat auch der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen, insbesondere dann, wenn der Auftrag noch nicht erteilt und das Schiff noch nicht an der Werft vorgelegt worden ist. Die Klägerin hätte deshalb rechtzeitig vor Erteilung des Reparaturauftrags ein Angebot einholen und dieses auf seine Angemessenheit - notfalls durch Heranziehung eines Sachverständigen - prüfen müssen. Das hat sie unterlassen. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten kann sie aus diesem Grunde nicht vom Beklagten verlangen. Die Klägerin kann deshalb nur die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten erstattet verlangen. Dass diese Kosten als angemessen anzusehen sind, entnimmt die Berufungskammer auch dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Knechten vom 24.3.1993, in dem andere Reparaturangebote aufgeführt sind, von denen ein Angebot sogar noch geringfügig über dem vom Sachverständigen genannten Preis liegt.

5. Von der Erstattungsfähigkeit der Elektroarbeiten einschließlich Materials hat der Sachverständige ein Kabel im Werte von 1.620.—hfl ausgenommen, weil man als Notlösung für die Stromversorgung des Vorschiffs ein altes Kabel hätte benutzen können. Dem schließt sich die Berufungskammer an, denn jede Elektrowerkstatt verfügt erfahrungsgemäß über Kabel, die eine Stromunterbrechung überbrücken können. Wenn hier ein neues Kabel benutzt und abgerechnet worden ist, war das unangemessen und kann nicht zu Lasten der Beklagten in Ansatz gebracht werden.

6. In seinem Gutachten hat der Sachverständige K, gestützt auf die Überlegung, dass am 9. und 16. August 1992 (sonntags) mit speziellen Kräften hätte gearbeitet werden können, ausgeführt, die Reparaturdauer hätte nur vom 4.8 bis 18.8 betragen dürfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Recht.

Auszugehen ist davon, dass am Tage der Fahrt zur Werft zur Vorlage des Schiffes nicht sofort mit Arbeiten zur Schadensbeseitigung begonnen werden konnte, sondern die Schäden zunächst in Augenschein genommen und die Arbeiten geplant werden mussten. Der 4.8.1992 schied deshalb als Reparaturtag, nicht aber als Ausfalltag aus.

Es besteht des weiteren kein Anlass, anzunehmen, an den Wochenenden seien « spezielle Kräfte » bereit gewesen, zu arbeiten. Es war im Gegenteil zur Zeit der Reparatur wie auch heute noch üblich, an den arbeitsfreien Wochenenden die Arbeit ruhen zu lassen. Auf eine andere Arbeitszeitgestaltung hatte die Klägerin keinen Einfluss. Dass an den Wochenenden tatsächlich auch keine Reparaturarbeiten ausgeführt worden sind, zeigt der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.7.1995 vorgelegte Computerausdruck. Die Berufungskammer ist daher der Überzeugung, dass die Klägerin 21 Verlusttage ansetzen kann.

Selbst wenn an den Wochenenden die Reparaturarbeiten fortgeführt worden wären, hätte MS A nicht vor dem 25.8.1992 zur nächsten Frachtreise eingesetzt werden können, weil das Schiff im Rahmen des Chartervertrages vom 31.05.1992 mit Leistungsverzeichnis, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.7.1992 zu den Akten gereicht hat, in einer Art Liniendienst im Containerverkehr beschäftigt war, bei dem es nach der Bestimmung des Befrachters jeweils dienstags zu Berg ging. Am Dienstag, den 18.8.1992 wäre das Schiff noch nicht einsatzbereit gewesen, weil der 4.8.1992 noch nicht als Reparaturtag rechnete.

Nach alledem kann die Klägerin Nutzungsausfall für 21 Tage verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalls steht mit täglich 3.233.—hfl außer Streit. Bei einem Umrechnungskurs von 88,836 errechnet sich ein Nutzungsverlust von 21 x 3.233 hfl = 67.893 hfl = 60.313,43 DM.

7. Die Klägerin hat an Expertisekosten 2.250.—hfl zahlen müssen. Diese Schadensposition hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Gegen diese Schadensposition können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden. Die Klägerin kann daher den Gegenwert in Deutsche Mark, also einen Betrag von 1998,81 DM verlangen.

8. Insgesamt ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

 Kaskoschaden 57.673,-- DM
 Nutzungsverlust 60.313,43 DM
 Expertisekosten 1.998,81 DM
  ------------------
  119.985,24 DM

Hierauf hat die Beklagte gezahlt 47.831,40 DM

verbleiben zu Gunsten der Klägerin 72.153,84 DM
 

Vorstehenden Betrag kann die Klägerin nebst Verzugszinsen gemäß §§ 284,288 BGB seit dem 15.11.1992 verlangen.

Hinsichtlich des Mehrbetrages war die Klage auf die im übrigen erfolglose Berufung abzuweisen.

9. Im Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens waren die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien aufzuteilen (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO).

10. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 8.2.1994 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.153,84 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1992 zu zahlen und zwar außer dinglich mit dem MS « Öhringen » im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes auch persönlich haftend.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Die Festsetzung dieser Kosten gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1997 - Nr.18 (Sammlung Seite 1654f.); ZfB 1997, 1654 f.