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30 SRV 1/09 BSch - Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)
Date du jugement: 11.05.2010
Numéro de référence: 30 SRV 1/09 BSch
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Mannheim
Section: Schiffahrtsgericht

Leitsatz:

Im Eröffnungsbeschluss über ein binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren darf  statt einer Bareinzahlung ein verzinsliches Zahlungsversprechen des Antragstellers in Verbindung mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank akzeptiert werden.

 

Beschluss des Amtsgerichts Mannheim

- Schiffahrtsgericht -

vom 11.05.2010

I. Am 11.05.2010 um 17 Uhr wird ein Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eröffnet.
Es dient zur Beschränkung der Haftung für Ansprüche, welche wegen des Schadensereignisses vom ...2007 gegen 14.30 Uhr auf dem Rhein bei K  (Rheinkm …) entstanden sind. Das Gütermotorschiff »Excelsior«, welches mit 103 Containern beladen war, bekam Schlagseite und verlor insgesamt 32 Container, die die Fahrrinne blockierten. Aufgrund dessen musste der Rhein für fünf Tage gesperrt werden.Das Motorschiff »Excelsior« ist eingetragen unter  der  Binnenschiffsregisternummer 4507 im Schiffsregister von Mannheim.

Das Verfahren betrifft Ansprüche gegen die Antragstellerin als Ausrüsterin des Schiffes.
Es wird eröffnet für die Anspruchsklasse A gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt und hat nur Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden.

Die Antragstellerin gibt ihren ständigen Aufenthaltsort und den Ort der gewerblichen Niederlassung an: … Schweiz.

Dem Gericht sind als Schuldner, für welche die Haftung ebenfalls beschränkt werden soll, benannt worden:
a)   Firma L … als Eigentümerin des GMS »Excelsior«…
b)    Firma S … als Charterer des GMS »Excelsior«…
c)    Firma m … als Charterer des GMS »Excelsior«…
d)    B … als Schiffsführer …
e)    P … als Schiffsführer …
Die durch Beschluss vom 03.12.2009 bestimmte Haftungssumme von 747.614,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 80.619,42 Euro wird auf 817.947,95 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 25.03.2007 (= 102.456,40 Euro) erhöht (insgesamt 920.404,35 Euro). Der Antragstellerin wird aufgegeben, die Sicherheitsleistung  binnen  acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses  in gleicher Form wie bisher zu ergänzen.

Die Antragstellerin hat für die durch Beschluss vom 03.12.2009 festgesetzte Haftungssumme anstelle der Bareinzahlung gegenüber der Gerichtskasse Mannheim ein über die genannte Summe lautendes und nach § 6 Abs. 2 SVertO verzinsliches Zahlungsversprechen abgegeben und zur Sicherung dieses Anspruchs eine der festgesetzten Summe entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaft der D Bank vom 24.02.2010 (Nr. 240BGl1000100) über 553.333,32 Euro und der Z Bank vom 19.02.2010 (Nr. 9701411366) über 276.666,70 Euro beigebracht, welche zum Aktenzeichen 1 HL  68/10  der  Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Mannheim hinterlegt worden ist. Zwischenzeitlich hat sie eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft der Z Bank vom 15.04.2010 (Nr. 9701446408) über 25.000,00 Euro beigebracht. Eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft über 65.404,33 Euro ist innerhalb der gesetzten Frist beizubringen.

Zum Sachwalter wird bestellt Rechtsanwalt R …

II.  Das Amtsgericht Mannheim fordert auf, alle Ansprüche, welche aus dem vorstehend bezeichneten Schadensereignis entstanden sind und für welche die Haftung beschränkt worden ist, bis zum 15.11.2010 bei ihm zu dem eingangs genannten Aktenzeichen anzumelden, auch soweit sie dem Gericht bereits in anderer Weise bekannt geworden sind.
Ansprüche, für welche die Haftung der Antragstellerin durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, sowie Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer der Antragstellerin für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden. Gläubiger nicht angemeldeter Forderungen nehmen an der Verteilung der Haftungssumme nicht teil.

Alle Schuldner, die außer der Antragstellerin für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, werden aufgefordert, dem Gericht bis zum 15.11.2010  ihre  ladungsfähige  Anschrift mitzuteilen, wenn  sie  über den Fortgang des Verfahrens  unterrichtet werden wollen.
Auch Schuldner, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen das Verfahren gegen sich gelten lassen.

Zudem wird aufgefordert, nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 SVertO alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit Wirkung  für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet worden wäre.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird anberaumt auf …

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2011 - Nr.10 (Sammlung Seite 2150 ff.); ZfB 2011, 2150 ff.