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Leitsätze:
1) Zum Begriff der „Verklarung" im Rechtssinne.
2) Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 Kost. Ordnung, wonach für die nachträgliche Ergänzung der Verk1arung eine volle Gebühr zu erheben ist, findet auf die Beweisaufnahme nach dem Binnenschiffahrtsgesetz (§§ 11 ff. BSchG) keine Anwendung.
Beschluß des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht Karlsruhe
vom 20. Juni 1966
3 W 73/65
Aus den Gründen:
„1. § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO bestimmt, daß für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung eine volle Gebühr, mindestens der Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben wird. Dabei ist unter der Verklarung der Bericht zu verstehen, den der Schiffer - gemäß § 522 f HGB - unter Zuziehung der Schiffsbesatzung oder eines Teils derselben über die Unfälle eines Seehandelsschiffs abzugeben hat (Jonas-Melsheimer-HornigStemmler, Reichskostenordnung, 1. Aufl. § 44 Anm. 5). Hingegen fällt unter den Begriff der Verklarung in § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht die Beweisaufnahme nach § 11 f BSchiff0. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gegenüberstellung von Satz 1 und Satz 2 des § 50 Abs. 2 KostO. Während nämlich in Satz 1 dieser Bestimmung neben der Verklarung (gemäß § 522 f HGB) die Beweisaufnahme nach dem Binnenschifffahrtsgesetz (gemäß § 11 f BSchiffG) und die Beweisaufnahme nach dem Flößereigesetz (gemäß § 8 FlössG) aufgeführt sind, erwähnt Satz 2 der genannten Vorschrift nur die Verklarung. Mit Recht hat deshalb das Schiffahrtsgericht unter Hinweis auf diesen Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 50 Abs. 2 KostO dargelegt, daß Satz 2 der genannten Bestimmung allein die (seerechtliche) Verklarung betreffe, zumal kein vernünftiger Grund für einen inhaltlich verschiedenen Gebrauch des Wortes Verklarung in der erwähnten Vorschrift durch den Gesetzgeber erkennbar sei. Dieser Erwägung ist noch hinzuzufügen, daß das Wort Verklarung auch in anderen Gesetzen (§ 522 f HGB; § 2 f der VO zur Vereinfachung des Verfahrens über Verklarungen vom 16. B. 1944 - RGBI. 1, 183) nur in dem eingangs dargelegten Sinne verwendet ist, und außerdem, daß die Übung der mit der Binnenschiffahrt befaßten Kreise, das Beweisaufnahmeverfahren nach § 11 f BSchiffG - in Anlehnung an die seerechtliche Verklarung - ebenfalls mit Verklarung zu bezeichnen, nicht zu der von dem Beschwerdeführer angestrebten erweiterten Auslegung der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO führen kann.
2. Daß die Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO nur die Ergänzung der (seerechtlichen) Verklarung betrifft und sich nicht auf die Beweisaufnahme nach dem Binnenschiffahrtsgesetz bezieht, folgt aber nicht nur aus der Fassung der genannten Vorschrift, sondern auch aus ihrer Entstehungsgeschichte (wird ausgeführt).
3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der vorliegenden Beschwerde auf das - bei Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- u. Flößereirecht, 3. Aufl. § 14 BSchiffG Anm. 1 b wiedergegebene - Zitat aus der amtlichen Begründung zum Binnenschiffahrtsgesetz (Der Schiffer ist auch Kostenschuldner, „soweit es sich nicht etwa um Kosten handelt, die innerhalb des Verfahrens durch Anträge anderer Beteiligter verursacht werden") hinweist, hat bereits das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt, daß dieses Zitat sich auf die durch die Anträge anderer Beteiligter entstandenen Auslagen (Zeugengebühren usw.) bezieht und nicht die Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO im Auge hat.
4. Abschließend ist noch zu bemerken, daß eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 2 Satz 2 KostO auf die „nachträgliche Ergänzung der Beweisaufnahme nach dem Binnenschifffahrtsgesetz" schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil in den Fällen, in denen für ein gerichtliches Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Gebühr nicht vorgesehen ist, eine solche auch nicht erhoben werden darf (KorintenbergWenz-Ackermann, Kostenordnung, 6. Aufl. § 1 Anm. 2).