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Leitsatz:
Solange von ihm nicht genauerer Aufschluß über eine Forderung verlangt wird, genügt ein Kläger seiner Substantiierungspflicht durch Vorlage der Rechnung. Andererseits ist es Sache eines Beklagten, etwaige Tilgungen einer Forderung darzulegen und zu beweisen, Auf ein Vertragsverhältnis, in dem beide Parteien dieselben Transportbedingungen verwenden, findet das AGBG keine Anwendung. Somit kommt eine Unwirksamkeit vereinbarter Transportbedingungen nicht in Betracht.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln
vom 25.02.1994
- 3 U 93/93 -
(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine Rest-Frachtforderung geltend gemacht. Hiergegen wollte die Beklagte mit einer von ihr behaupteten Schadensersatzforderung gleicher Höhe aufrechnen. Beide Parteien verwenden dieselben Transportbedingungen. Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
„ Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Schiffahrtsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben: Es hat die Klageforderung - nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhand lung erster Instanz - zutreffend als unstreitig und die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung als unwirksam angesehen.
1. Bei ihren jetzt erhobenen Angriffen gegen die Substantiiertheit der Klageforderung verkennt die Beklagte die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin hat in der Klageschrift eine (Rest-) Frachtforderung in Höhe von 8.017,59 DM geltend gemacht und hierzu auch die Rechnung als Anlage K3 vorgelegt; damit hat die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht jedenfalls solange genügt, wie die Beklagte nicht genaueren Aufschluß über Zusammensetzung, Entstehung usw. der Forderung verlangt; auch ist es nicht Aufgabe der Klägerin, darzulegen (und zu beweisen), welche Leistungen die Beklagte auf die Forderung erbracht hat. Es ist vielmehr Sache der Beklagten, etwaige Tilgungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist bisher nicht geschehen.
2. Das Schiffahrtsgericht hat auch mit Recht die Aufrechnung der Beklagten mit der behaupteten Schadensersatzforderung in gleicher Höhe an der (Ausschluß-) Klausel Nr. 25 der Transportbedingungen der Klägerin scheitern lassen. Diese Klausel nimmt zwar vom Aufrechnungsverbot unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht aus.
Gleichwohl kommt eine Unwirksamkeit dieser Klausel gemäß § 11 Abs. 3 AGBG vorliegend nicht in Betracht, weil das AGBG auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Denn beide Parteien benutzen nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Das AGBG regelt aber nicht die Rechtsbeziehungen zwischen zwei derartigen Verwendern, sondern nur die Beziehungen zwischen einem Verwender und einer anderen Vertragspartei (vgl. Palandt-Hein richs, BGB, 51. Aufl., Rdnr. 10 zu § 1 AGBG)… "
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1994 - Nr.20 (Sammlung Seite 1496); ZfB 1994, 1496