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Leitsatz:
Ist ein Frachtvertrag gemäß § 68 BinSchG außer Kraft getreten, kann nach entsprechenden Verlade- und Transportbedingungen Anspruch auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben gegeben sein. Die Anwendung solcher Geschäftsbedingungen ist Handelsbrauch. Dem vollkaufmännischen Vertragspartner ist jedenfalls zuzumuten, sich über den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln vom 24.08.1999
-3 U 89/99 B Sch -
(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Verwiesen wird auf die vorausgegangene Entscheidung des OLG.
In diesem Rechtsstreit verlangt die Beklagte zu 1), nun als Klägerin, Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte im wesentlichen keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben in der geltend gemachtenHöhe. Lediglich das Vorbringen der Klägerin zu einen Anspruch auf Zahlung von Stundungsprovision für MS "V" in Höhe von 31,51 DM ist unschlüssig.
Das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben findet seinen rechtlichen Grund in §§ 10, 11 der Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin. Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin Bestandteil des Vertrages betreffend die Charter von MS "A", MS "E" und MS "TC" geworden. Der Vertrag ist zwar unstreitig mündlich ohne die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen worden. Auch der Umstand allein, daß inden Auftragsbestätigungen betreffend die Charter von MS "M" und MS "V" auf die Geltung der Verlade- und Transportbedingungen hingewiesen worden ist, rechtfertigt nicht deren stillschweigende Einbeziehung für künftige Geschäfte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es einen entsprechenden Handelsbrauch gibt (BGH, EJW 1992, 1232) . Einen solchen Handelsbrauch kann man im vorliegenden Fall durchaus annehmen.
Es ist in der Rheinschiffahrt allgemein bekannt, daß Reedereien auf der Grundlage ihrer Verlade- und Transportbedingungen arbeiten.
(Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Er. 1, S. 15, Urteil des Senats, abgedruckt in: Zeitschrift für Binnenschiffahrt 1998, Sammlung Seite 1675, 1676) . Damit ist es jedenfalls dem vollkaufmännischen Vertragspartner zuzumuten, sich über den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Die Höhe der geltend gemachten Fehlfracht, des Liegegeldes und der Kanal-abgaben ist unstreitig. Stundungsprovision für MS "V" kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Klägerin vermochte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, um welchen Schaden oder welche Aufwendung es sich bei einersogenannten Stundungsprovision handelt.
In § 10 Ziffer 3 der Verlade- und Transportbedingungen sind unter anderem Liegegelder und Kanalabgaben aufgeführt; Stundungsprovisionen hingegen finden in den Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin keine Erwähnung…“
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr.4 (Sammlung Seite 1781 f.), ZfB 2000, 1781 f.