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Leitsätze:
1. Ist die Havarie einer Motoryacht seitens des Versicherungsnehmers durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden, besteht gemäß § 61 VVG und einem entsprechenden Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz. Der Haftungsausschluss in der Kaskoversicherung ist auch für die Transportversicherung wirksam. Nennt die Ausschlussklausel außer dem Versicherungsnehmer auch Dritte, bezüglich derer ein Ausschluss unwirksam sein könnte, macht dies die Bedingung zum Risikoausschluss betreffend die Handlung des Versicherungsnehmers nicht unwirksam
2. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist nicht gerechtfertigt, wenn er mit der Unerfahrenheit des Versicherungsnehmers rechnen muss. Unerfahrenheit eines Sportbootfahrers und Besitzers des Motorbootführerscheins entbindet diesen nicht von der Beachtung der einem Sportbootfahrer obliegenden elementarsten Vorsichtsmaßregeln. Missachtet er diese, kann der Versicherungsgemeinschaft ein solches Risiko nicht aufgebürdet werden.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schifffahrtsobergerichts) Köln
vom 1.10.1999
- 3 U 4/99 BSch -
(Schifffahrtsgericht St. Goar)
Zum Tatbestand:
Der Kläger erwarb in W./Mosel die rund 13 Meter lange Motoryacht "U", für die er bei der Beklagten eine Yacht-Pool-Kasko-Versicherung abschloss. Versicherungsbeginn war der 15. April 1997. Nach Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen waren Schäden durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer, den Fahrzeugführer oder die Insassen ausgeschlossen.
Am 16. April 1997 holte der Kläger die Yacht in W ab, um diese zu überführen. Er war seit 1994 im Besitz eines Motorbootführerscheines "Binnen", hatte zuvor eine Yacht dieser Größe noch nicht geführt und verfügte insbesondere über keinerlei Rheinerfahrung. Mit ihm an Bord waren der Zeuge S, der schon zuvor eine in W gelegene Yacht ähnlicher Größe besessen hatte, sowie dessen Schwiegervater, der Zeuge W.
Der Zeuge S führte die Yacht auf der Mosel und dem Rhein bis wenige Kilometer südlich von Königswinter. Dann übergab er das Ruder dem Kläger.
In Höhe des Drachenfelsgrundes bei Königswinter fuhr der Kläger in Gleitfahrt am rechtsrheinischen Ufer, obgleich die Fahrrinne dort linksrheinisch verläuft. Es herrschte rege Berg und Talfahrt. Die oberhalb Königswinter vorhandenen Buhnen passierte er mit ausreichendem Abstand, geriet jedoch in das unmittelbar darunter befindliche Geröllfeld des Drachenfelsgrundes. Bei Strom-Kilometer 644,08, etwa 70 Meter außerhalb der Fahrrinne und ca. 80 Meter vom rechten Uferrand entfernt, kam die Yacht fest und erlitt sofort Wassereinbruch. Das Wasser war an der Unfallstelle nur etwa kniehoch. Die Crew wurde gerettet, die Yacht konnte erst zwei Tage später geborgen werden. An ihr war schwerer Sachschaden eingetreten.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit der Begründung verneint, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.
Vor Klageerhebung haben die Parteien schriftlich die Zuständigkeit des Binnenschifffahrtsgerichts St. Goar vereinbart.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Fahrt sorgfältig vorgeplant gehabt. Der Zeuge S sei ihm von seinem früheren Nachbarn, dem Zeugen W, als ein auf dem Rhein erfahrener Sportbootfahrer avisiert worden. Demgemäss habe er diesen gebeten, für ihn als Schiffsführer die Yacht in die Heimat zu überführen. Während der Fahrt habe man ständig das Rheinhandbuch 2" zu Rate gezogen. Als der Zeuge S ihm das Ruder überlassen habe, habe er ihn angewiesen, den Kurs wie bisher beizubehalten. Deshalb sei er mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 21 Knoten am rechtsrheinischen Ufer entlang zu Tal gefahren. Die in der Karte nicht eingezeichnete Untiefe habe er nicht erkennen können.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Zeuge S sei weder Schiffsführer noch nautischer Berater des Klägers gewesen. Demgemäss habe er diesem auch keine Anweisungen erteilen können. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 49 km/h weit außerhalb der Fahrrinne über den Drachenfelsgrund gefahren, obgleich er dort mit Untiefen habe rechnen müssen. Das Uferrelief sei typisch für einen Grund. Bei angemessener Geschwindigkeit sei die Untiefe an der Wellenbildung erkennbar.
Das Schifffahrtsgericht hat der Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Entgegen der Auffassung des Schifffahrtsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus Anlass der Havarie der Motoryacht "U" vom 16. April 1997, weil die Beklagte gemäß § 61 VVG und Ziffer 4.1 ihrer Versicherungsbedingungen von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden ist; denn der Schaden ist durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Klägers herbeigeführt worden.
1. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die Yacht-Kaskoversicherung mit Allgefahrendeckung als Transport- oder als Sachversicherung, deren Charakter sie auch trägt, zu werten ist (vgl. BGH VersR 1988, 463, 464; Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG § 129 Rdnr. 8 WassersportfahrzeugVers.; Anhang 3 T S. 2361 ffRdnr. 2: für Sachversicherung; Römer/Langheid, 1997, VVG § 129 Rdnr. 8: Transport- als auch Sachversicherung). Denn der Haftungsausschluss für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer gemäß § 61 VVG ist durch Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten wirksam auch für die Transportversicherung (§§ 129 Abs. 2, 130 S. 2 VVG) vereinbart worden. Nach § 130 S. 2 VVG ist ein Schaden durch nautisches Versehen bei der Führung des Schiffes dann nicht zu ersetzen, wenn dem Versicherungsnehmer eine "bösliche Handlungsweise" zur Last fällt. Ob dieser Grad der Vorwerfbarkeit, der sich auch in § 4 Abs. 2 S. 2 BinnSchG a.F. findet, außer den dem Vorsatz entsprechenden Elementen auch die - bewusste - grobe Fahrlässigkeit umfasst, kann dahinstehen (vgl. hierzu Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 26; Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG § 130 Rdnr. 4; Römer /Langheid 1997, VVG § 130 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe VersR 1997, 737, 739). Denn § 130 VVG ist, auch unter Berücksichtigung von § 187 VVG, abänderbar (OLG Hamm VersR 1997, 572; Prölss/Martin, 26. ’Aufl., VVG § 130 Rdnr. 8; Römer/Langheid, 1997, VVG § 130 Rdnr. 4). Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit für die Yachtkaskoversicherung widerspricht nicht dem Leitbild der Kaskoversicherung und steht im Einklang mit § 61 VVG. Auch unter Berücksichtigung des Sinngehalts der Bestimmung des § 130 S. 2 VVG (vgl. hierzu BGH VersR 1977, 709) ergeben sich keine Wirksamkeitsbedenken nach §§ 3, 9 AGBG.
Soweit Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten einen Haftungsausschluss für grob fahrlässig verursachte Schäden nicht nur durch den Versicherungsnehmer, sondern auch durch den Fahrzeugführer oder die Insassen vorsieht, kann dahinstehen, ob der Haftungsausschluss für andere Personen als den Versicherungsnehmer wirksam ist. Insoweit können sich Bedenken ergeben, ob der Risikoausschluss die versicherungsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Haftung für Dritte, insbesondere für Repräsentanten des Versicherungsnehmers, beachtet oder ein nach § 9 AGBG unangemessener Ausschluss des Versicherungsschutzes anzunehmen ist (BGH VersR 1993, 830; OLG Karlsruhe MDR 1999, 544 für Bootsführer; Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG Vorbem.1 Rdnr. 72; § 61 Rdnr. 3). Vorliegend geht es um den Risikoausschluss wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer selbst, so dass eine Haftung für Dritte nicht in Frage steht. Dass die Ausschlussklausel außer dem Versicherungsnehmer auch Dritte nennt, bezüglich derer ein Ausschluss unwirksam sein könnte, macht die Bedingung zum Risikoausschluss betreffend die Handlung des Versicherungsnehmers nicht unwirksam. Grundsätzlich kann zwar eine anstößige AGBKlausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit gerade noch zulässigem Inhalt/Kern aufrechterhalten werden. Dieser Grundsatz wird hier aber nicht berührt. Die Versicherungsbedingung der Beklagten enthält zur Haftung für Dritte eine eigenständige Regelung, die ohne weiteres gestrichen werden kann, ohne dass der restliche Inhalt tangiert wird, auf den es allein hier ankommt und der inhaltlich § 61 VVG entspricht. In einem solchen Fall besteht kein Grund, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzte Klausel insgesamt für unwirksam zu erklären (BGH NJW 1984, 2816, 2817; NJW 1986, 46, 48; Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG Vorbem. 1 Rdnr. 102).
2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 58. Auflage, § 277 Rdnr. 2; BGHZ 98, 161 und NJW 92, 3235 f.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu werten. Obwohl er unstreitig mit der Handhabung der Yacht nicht vertraut war, noch nie ein so großes Boot gesteuert hatte und über keinerlei Rheinkenntnisse verfügte, fuhr er nicht langsam in Verdrängerfahrt, sondern unstreitig in Gleitfahrt, zumindest mit 21 Knoten = rund 38 km/h, wie er selbst vorgetragen hat. Es kann offen bleiben, ob er tatsächlich noch schneller - nach Darstellung der Beklagten mit ca. 49 km/h - gefahren ist. Auch 38 km/h waren viel zu schnell, wenn der Kläger den Rhein an einer ihm unbekannten Stelle befuhr. Auf etwaige Untiefen konnte mit einer derartigen Geschwindigkeit kaum rechtzeitig reagiert werden. Der Senat geht auch davon aus, dass die Untiefe bei angemessener Geschwindigkeit vom Schiff aus hätte entdeckt werden können. Nach den Feststellungen des Schifffahrtsgerichts bei der Ortsbesichtigung boten die Wellen im Bereich des Grundes das Bild, das auf eine Untiefe schließen lässt. Auch auf den überreichten Lichtbildern von der Unfallstelle sind die sich kräuselnden Wellen erkennbar, die für eine Untiefe typisch sind. Des weiteren spricht das Uferrelief für das Vorhandensein eine Grundes, wie dem Senat auch aufgrund seiner Bereisungen auf dem Rhein bekannt ist.
Ein weiterer besonders gravierender Fehler des Klägers ist darin zu erblicken, dass er die Yacht in jenem Streckenabschnitt ohne Not außerhalb der Fahrrinne geführt hat. Unstreitig ist die Fahrrinne des Rheins im Unfallbereich nicht durchgehend durch Tonnen gekennzeichnet. Auch in der Karte des vom Kläger auf der Fahrt mitgeführten Rheinhandbuchs ist die Fahrrinne nicht eingezeichnet. Der Rhein ist ein für die Schifffahrt nicht ungefährlicher Strom. Allein innerhalb der Fahrrinne wird die Freiheit von Hindernissen gewährleistet. Außerhalb muss stets mit Untiefen, insbesondere auch in Form von Steinen und Felsen, gerechnet werden. Der Kläger hätte daher unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall dort fahren müssen, wo die Berufsschifffahrt fuhr; denn deren Kurs ist das einzig sichere Indiz für den Verlauf der Fahrrinne. Unstreitig befand sich zahlreiche Berufsschifffahrt zur Unfallzeit im Revier. Diese fuhr erkennbar geographisch links. Der Kläger hatte nach seiner eigenen Darstellung kurz vor dem Unfall noch einen vorausfahrenden Frachter rechts überholt. Für den Kläger bestand um so mehr Anlass, sich an der Berufsschifffahrt zu orientieren, als in der den von ihm befahrenen Streckenabschnitt betreffenden Karte des Rheinhandbuchs 2 der Drachenfelsgrund eingezeichnet war. Dass "Grund" eine Untiefe bezeichnet, gehört zum allgemeinen Sprachgebrauch. Jedenfalls LeU wie der Kläger, der seit 1994 den amtlichen Sportbootführerschein "Binnen" besitzt, müssen dies wissen. Die kleinformatige Karte im Rheinhandbuch zeigt, den Verlauf des Drachenfelsgrundes nicht präzise, sondern nur grob skizziert. Selbst wenn der Kläger einen Blick in die Karte geworfen haben sollte, war es schwierig, danach die genaue Position der Yacht auf dem Rhein zu bestimmen, insbesondere auch im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit von rund 40 km/h. Im Rheinhandbuch wird in den ErläUrungen zu der Karte auch darauf hin-gewiesen, dass es beim Drachenfels Felsen im Gewässerverlauf gibt. Es war daher in höchstem Maße leichtsinnig, dass der Kläger das Revier rechtsrheinisch weit außerhalb der Fahrrinne befuhr, dies mit hoher Geschwindigkeit. Unstreitig kam die Yacht nach der ersten Grundberührung etwa 70 Meter außerhalb der Fahrrinne und ca. 80 Meter vom rechten Uferrand entfernt zum Liegen. Das Wasser war dort nur kniehoch. Der Kläger war also in einem Gebiet, das nach der Karte und dem Hinweis im Rheinhandbuch gefährlich sein konnte, einfach ins Ungewisse drauflos gefahren, ohne anscheinend überhaupt zu realisieren, dass er das Boot über den Drachenfelsgrund steuerte. Das hohe Gefahrenrisiko einer solchen Fahrweise lag auf der Hand und musste sich jedem ohne weiteres aufdrängen.
Die Mitnahme des Zeugen S vermag den Kläger nicht zu entlasten; denn er hatte sich nicht hinreichend darüber vergewissert, ob der Zeuge S tatsächlich über genügend Rheinerfahrung verfügte. Selbst wenn dieser einmal die "große Sauerkrauttour" unternommen haben sollte, würde dies ihn nicht als Rheinkenner ausweisen. Eine einzige Fahrt, die nach Angaben des Zeugen S auch schon ca. 20 Jahre zurücklag, würde keinesfalls ausreichen. Zudem hatte das von dem Zeugen S seinerzeit gefahrene Boot nach dessen Bekundungen nur einen Tiefgang von 30 Zentimeter, während die Yacht des Klägers bei Gleitfahrt nach den Feststellungen des Sachverständigen Sch einen Tiefgang von 1,10 bis 1,15 Meter hatte. Selbst wenn der Zeuge S vor dem Schifffahrtsgericht im Hinblick auf seine Rheinerfahrug unrichtige Angaben gemacht und - wie der Kläger behauptet - tatsächlich fünf Fahrten jeweils hin und zurück auf dem Rhein unternommen haben sollte, könnte nicht von einer ausreichenden Streckenkenntnis des Zeugen ausgegangen werden: Der Kläger hätte sich durch Nachfragen darüber Klarheit verschaffen müssen, wann, mit welchen Booten und auf welchen Streckenabschnitten der Zeuge den Rhein befahren hatte, und während der Fahrt anhand des Rheinhandbuchs auch nachprüfen müssen, ob der Zeuge S wusste, wo sie gerade fuhren, insbesondere ob dieser Kenntnisse über den Verlauf der Fahrrinne besaß.
Tatsächlich war der Zeuge S, was die Streckenkenntnis anbetrifft, fast ebenso unerfahren wie der Kläger. Er wusste selbst nicht, dass sie seinerzeit über den Drachenfelsgrund fuhren und sah, obwohl er sich zur Unfallzeit in der Nähe des Klägers aufhielt, keine Veranlassung, diesen aufzufordern, weiter links zu fahren. Nach eigenem Bekunden wusste er nur, dass sie sich kurz vor Bonn befanden. Abgesehen davon, dass er sich über das Vorhandensein ausreichender Rheinkenntnisse bei dem Zeugen S nicht vergewissert hatte, durfte der Kläger sich schon deshalb nicht darauf verlassen, dass dieser ihm Bescheid sage, wenn er falsch fahre, weil er vor Fahrtantritt die Übernahme der Verantwortung für das Schiff ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Kläger kann sich daher nicht damit entlasten, dass er die Yacht zur Unfallzeit nicht eigenverantwortlich geführt habe, sondern nur nach Anweisungen des Zeugen S gefahren sei.
Da sich der Kläger nach alledem als verantwortlicher Bootsführer und Versicherungsnehmer selbst grob fahrlässig verhalten hat, kann offen bleiben, ob ein solcher Verschuldensvorwurf auch den Zeugen S trifft und Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten wirksam ist, soweit darin Schäden, die durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers oder der Insassen verursacht werden, von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Senat vermag auch nicht den Erwägungen des Schifffahrtsgerichts zu folgen, die Eintrittspflicht der Beklagten sei gerechtfertigt, weil sie mit der Unerfahrenheit des Klägers habe rechnen müssen und sich gerade die sich hieraus ergebende Gefahr verwirklicht habe. Unerfahrenheit entbindet nicht von der Beachtung der einem Sportbootfahrer obliegenden elementarsten Vorsichtsmaßregeln. Dass man mit einem Sportboot auf einem unbekannten Gewässer nicht einfach Drauflosfahren kann, weil mit Hindernissen gerechnet werden muss, ist für jedermann einleuchtend. Insbesondere bei dem Rhein, der seit altersher für seine Gefährlichkeit bekannt ist und zahlreiche Untiefen auch in Form von Steinen und Felsen aufweist, kann man nicht erwarten, dass dieser auf seiner ganzen Breite von Ufer zu Ufer schiffbar ist. Gerade ein unerfahrener Sportschiffer muss daher, um das Risiko von Grundberührungen zu vermeiden, den von ihm gefahrenen Kurs an dem durch die Betonnung und den Weg der Berufsschifffahrt ersichtlichen Verlauf der Fahrrinne ausrichten. Soweit reger Schiffsverkehr herrscht und eine Fahrt innerhalb der Fahrrinne zu Behinderungen und Belästigungen anderer führen könnte, sollte er sich jedenfalls am Rand der Fahrrinne halten, wie dies der Sachverständige Sch ausgeführt hat. Im übrigen ist es einem Sportbootführer auch zumutbar, in Bereichen, in denen die Fahrrinne nicht durch Tonnen gekennzeichnet ist, sondern nur dem Weg der Berufsschifffahrt entnommen werden kann, sich deren Geschwindigkeit anzupassen, um Behinderungen zu vermeiden. Ein Fahren rund 70 Meter außerhalb der Fahrrinne im Bereich eines in der Rheinkarte eingezeichneten Grundes, dazu in Gleitfahrt mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h, die es unmöglich macht, Untiefen rechtzeitig zu erkennen, ist verantwortungslos. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Versichertengemeinschaft ein solches Risiko nicht aufgebürdet werden kann.
Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 2 (Sammlung Seite 1771 f.); ZfB 2000, 1771 f.