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Leitsätze:
1) Eine Außerkraftsetzung des Frachtvertrages unter Entrichtung der Distanzfracht gemäß § 69 BSchG kommt nur in Betracht, wenn die dauernde Verhinderung der Reisefortsetzung weder vom Frachtführer noch vom Ladungsbeteiligten zu vertreten ist.
2) Zur Frage, ob der Ladeschein eines Hauptfrachtführers, in dessen Geschäftsbedingungen ein Haftungsausschluß enthalten ist, für das Rechtsverhältnis zwischen erstem und zweitem Unterfrachtführer von Bedeutung sein kann.
Urteil des Oberlandesgerichts in Köln - Schiffahrtsobergericht
vom 18. November 1988
3 U 219/87
(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Zu dem obigen Fall (Urteil OLG Köln 3 U 21/88) war die jetzige Klägerin, die zunächst in den Transport als Unterfrachtführerin eingeschaltete Reederei D., von der Beklagten, der Versicherin des Schiffes, nach dem Unfall mit der Löschung und dem weiteren Abtransport der Sulfatschlammladung aus dem gesunkenen Schiff beauftragt worden. Die Klägerin verlangt Zahlung von über 30000,-- DM für Fracht und Liegegeld. Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Zahlungsverlangen der Klägerin stellt sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Mit der Durchführung des Auftrags ist die Klägerin nicht einer eigenen Verpflichtung gegenüber den Versicherungsnehmern der Beklagten, den Eheleuten K., nachgekommen. Es kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aufgrund des mit ihrem Auftraggeber, der LMT, bestehenden Frachtvertrages dieser gegenüber haftbar ist. Dies ändert nichts daran, daß die Schiffsführung des MS S den Schaden zu vertreten hat und deshalb gegenüber der Klägerin als ihrem Auftraggeber für den Abtransport der Ladung aufgrund des Frachtvertrags einzustehen hat (§§ 429, 432 Abs. 3 HGB).
Der Schiffsführer K. hat den Unfall verschuldet. In dem Verfahren 5 C 21/87 BSch hat das Rheinschiffahrtsgericht DuisburgRuhrort mit Urteil vom 26.1.1988 nach Ansicht des Senats zutreffend festgestellt, daß den Schiffsführer ein hälftiges Mitverschulden trifft. Auf die Gründe des den Parteien bekannten Urteils wird Bezug genommen.
Aus diesem Grund ist der Schiffsführer auch nicht nach §§ 68 ff. BSchG von der Haftung frei geworden. Der Frachtvertrag ist nicht nach den genannten Vorschriften aufgelöst worden, weil die Fortsetzung des Transports wegen des Verschuldens des Schifführers eben nicht „zufällig" verhindert worden ist. Zugunsten der Eheleute K. läßt sich auch aufgrund der in dem Ladeschein der LMT enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Haftungsausschluß gegenüber der Klägerin annehmen.
Es kann dahinstehen, ob der Wortlaut der Bedingungen überhaupt die Auslegung rechtfertigt, daß sich der Unterfrachtführer auf einen Haftungsausschluß gegenüber seinem Auftraggeber berufen können soll, während diesem, als von dem Verwender der AGB Beauftragten eine Berufung auf die entsprechenden Klauseln verwehrt bleibt (vgl. § 1 Nr. 2 und Nr. 4 i.V. m. § 9 der AGB).
Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß die Geschäftsbedingungen der LMT Inhalt des zwischen der Klägerin und K. geschlossenen Frachtvertrages und damit für die Klägerin verbindlich geworden sind. Abgesehen davon, daß der Ladeschein grundsätzlich nur für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger von Bedeutung ist (§ 446 HGB), ist nicht einmal ersichtlich, daß die Klägerin davon Kenntnis haben konnte, daß der Schiffsführer einen mit den AGB der LMT versehenen Ladeschein, der auch für den Frachtvertrag bedeutsam sein sollte, erhalten würde. Bei der mündlich erfolgten Beauftragung der Klägerin durch die LMT war von besonderen Vertragsbedingungen nicht die Rede, auch nicht davon, daß der Schiffsführer einen Ladeschein mit AGB erhalten würde, die für das Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin gelten sollte. Auch der schriftliche „Transportabschluß" der LMT vom 14. 6.1985 enthält keinerlei entsprechenden Hinweis, vielmehr wird ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes verwiesen.
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Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1272); ZfB 1989, 1272