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Urteil des Oberlandesgerichts – Schiffahrtsobergericht Köln
vom 18.12.1998
3 U 15/98 BSch
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte war verpflichtet, das Umfeld der Unfallstelle selbst durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzusichern und die übrige Schiffahrt vor der neu entstandenen Untiefe zu warnen. Zusätzlich hatte der Beklagte die durch das Festfahren und die sich anschließenden Turnversuche des MS A im Bereich der Strommitte der Beueler Platte (Rheinkilometer 655,3 - 655,4) aufgewühlten Kiesablagerungen zu beseitigen. Diese Aufgaben hat die Klägerin ihm abgenommen. Sie kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. z.B. Urteile vom 01.07.1988, 3 U 22/88 und 3 U 23/88, beide abgedruckt: ZfB Sammlung S. 1272 ff.) grundsätzlich die ihr aus dieser Geschäftsführung entstandenen angemessenen Aufwendungen ersetzt verlangen, §§ 677, 683 BGB. Dabei ist ohne Bedeutung, ob dem Beklagten an dem Festfahren ein Verschulden vorzuwerfen ist. Eine Ersatzverpflichtung aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht unabhängig von der Frage einer schuldhaften Herbeiführung der Gefahrensituation. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das MS A zum Zeitpunkt des Unfalls mit einem Tiefgang von 2,80 m bzw. 2,85 m für die normale Reise zu tief abgeladen war oder ob das Festfahren sich dadurch ereignete, daß bei der Begegnung zwei schnellaufende Bergfahrer dem MS A das Wasser wegnahmen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfange erstattungsfähig. Die Kosten für das Auslegen und Einholen zweier Wahrschauflöße, für den Einsatz des Meßbootes H und die Erstattung der Gemeinkosten gemäß VV WSV 1209 werden von dem Beklagten nicht angegriffen. Weiterhin ist der Beklagte auch verpflichtet, die bei der Klägerin angefallenen Fremdkosten für die Beseitigung der Kiesaufschiebung zu erstatten.
Insoweit handelt es sich nicht um Kosten, die die Klägerin als Verantwortliche für die Unterhaltung des Strombettes zum Ausbaggern der an der Unfallstelle seit einigen Wochen bestehenden Untiefen aufwenden mußte. Vielmehr waren die von der Fa. Fernhout Aannemingsbedrijf B.V. der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 11.960,00 DM aus¬schließlich durch die Beseitigung der durch MS A verursachten künstlichen Kiesaufschiebung bedingt.
Durch das Festfahren des Motorschiffes und das Losturnen haben sich die im Flußbett vorhandenen Untiefen vergrößert. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Vorlage und Erläuterung des am 18.08.1994 gegen 10.55 Uhr im Bereich der Unfallstelle von dem Meßboot Rheinkilometer 655,3 bis 655,4 Bereich der Strommitte Kiesaufschiebungen bis zu 60 cm über der natürlichen Sohle vorhanden waren. Diese Untiefen, die unmittelbar nach dem Freischleppen an der Stelle gemessen worden sind, an der zuvor MS A festgefahren war, sind durch das Schiff des Beklagten verursacht worden, da vor dem Vorfall die Fehltiefe nur bis zu 20 cm betrug. Zudem bestehen keine konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Untiefe bereits durch die beiden anderen Grundberührungen des MS U und des MS Ha am 06.08.1994 bzw. am 11.08.1994 verursacht worden sind. Dies wird auch von dem Beklagten nicht substantiiert behauptet.
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift begehrt die Klägerin nur die Erstattung der ihr unmittelbar durch das Festfahren des MS A entstandenen Kosten. So betrug nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin der Aufwand für das Ausbaggern der gesamten Fehltiefen rund 390.000,00 DM. Die in Rechnung gestellten 32 Stunden hat die Klägerin durch Vorlage des Stundenzettels der Firma Fernhout Aannemeningsbedrijf B.V. belegt. Der Zeitaufwand umfaßt nicht nur das eigentliche Ausbaggern des Flußbettes, sondern auch die An- und Abreise des Baggerschiffs. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr R, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, daß der von der Firma Fernhout in Rechnung gestellte Betrag auch einer Plausibilitätsprüfung mit den Kosten für vergleichbare Arbeiten standhalte. So koste nach den Erfahrungen des Herrn Rode, der ständig für die Klägerin im Rahmen der Unterhaltung des Flußbettes entsprechende Arbeiten in Auftrag gibt, das Aus¬baggern eines Kubikmeters Kies zwischen 10,00 DM bis zu 15,00 DM. Berücksichtige man, daß bei dem Festfahren eines Schiffes in der Größenordnung des MS A durchaus Kiesablagerungen von bis zu 1.000 m3 aufgewühlt werden können, ergäben sich keine Bedenken an der Richtigkeit der Rechnung. Diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
An dem Festfahren von dem MS A und den hierdurch entstandenen Aufwendungen ist der Klägerin kein Mitverschulden vorzuwerfen. Der Klägerin trifft keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar ist die Klägerin als Eigentümerin des Rheinstromes aufgrund öffentlich-rechtlicher Bindungen verpflichtet, die Fahrrinne und das Fahrwasser zu unterhalten. Sie war jedoch nicht verpflichtet, die im Sommer 1994 im Flußbett aufgetretenen Untiefen sofort zu beseitigen. Vielmehr war die Klägerin im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur gehalten, das Hindernis in einem durch die Wirtschaftlichkeit begrenzten vernünftigen Rahmen zu beseitigen und vor der Gefahrenstelle zu warnen (vgl. allgemein: BGH, ZfB Sammlung S. 1273; Urteil des Senats vom 01.07.1988, 3 U 22/88, ZfB Sammlung S. 1272 f. (1273); AG St. Goar, ZfB Sammlung S. 534). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nachgekommen. Der schiffahrtspolizeiliche Hinweis N 22/94T ist ab dem 15.08.1994 in ausreichendem Maße verteilt worden. Darüber hinaus wurde dieser bereits seit dem 21.07.1994 - aktualisiert ab dem 12.08.1994 - über den nautischen Informationsdienst (NIF) gesendet. Hierdurch hatte der Beklagte in ausreichendem Maße Gelegenheit, von den Untiefen im Bereich der Beueler Platte Kenntnis zu erlangen. Eine zusätzliche Kennzeichnung der Gefahrenstelle war nicht erforderlich, zumal sich die schiffahrtsbekannte Fehltiefe über den gesamten Fahrrinnenbereich hinzog und keine punktuelle Einzelgefahr darstellte (vgl. auch Urteil des Senates vom 01.07.1988, 3 U 22/88, ZfB Sammlung 1272 f. (1273)).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.043,81 DM