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Leitsatz:
Wird ein von einem Motorschiff mitgenommener Katamaran manövrierunfähig und von der Feuerwehr an Land gezogen, ohne daß der anwesende Yacht-Eigner sich dagegen verwahrt, ist diesem Verhalten eine Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln beizumessen, zumal er nach § 1.18 Nr. 2 RheinSchPV zu der Bergung verpflichtet war.
Urteil des Oberlandesgerichts (Rheinschiffahrtsobergerichts) Köln
vom 1.7.1997
3 U 154/96 BSch.Rh
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg)
Zum Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigner des Katamarans P. Er ließ seine Yacht von dem TMS W ab Duisburg rheinaufwärts mitschleppen. Als der Katamaran eine starke Schlagseite bekam, weil sein Steuerbord-Schwimmer erheblich Wasser gemacht hatte, ging das TMS vor Anker und nahm den Katamaran auf seine Steuerbordseite. Da es nicht gelang, den Schwimmer der Yacht mit Hilfe von Bordmitteln des TMS leerzupumpen, informierte dessen Schiffsführer die WSP. Diese bat die Werksfeuerwehr der Klägerin, mit ihrem Feuerlöschboot zu Hilfe zu kommen. Versuche der Feuerwehr, den vollgelaufenen Schwimmer leerzupumpen, scheiterten ebenfalls, so daß TMS W schließlich den Katamaran zum Ufer hin drückte, bis er auf Grund aufsetzte und die Feuerwehr ihn dort auf das Ufer ziehen konnte. Der Beklagte war während der Feuerwehreinsatzes an Bord des TMS, wo er sich unter Deck aufhielt. Die Klägerin verlangt Kostenerstattung für ihren Einsatz. Der Beklagte trägt vor, das Feuerlöschboot der Klägerin habe keine rettungserheblichen Leistungen vollbracht. Auch habe er keinen Auftrag zum Tätigwerden erteilt. Der Einsatz sei auch nicht nötig gewesen, denn es habe für den Katamaran weder Sinkgefahr bestanden, noch sei eine Gefahr für die Schiffahrt gegeben gewesen. Das Rheinschiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Senat schließt sich der Begründung des Schiffahrtsgerichts, wonach der Beklagte der Klägerin konkludent den Auftrag zur Bergung seines Katamarans erteilt hat, an. Der Beklagte war unstreitig vor Ort und hat gegen den Einsatz der Feuerwehr und der Klägerin nichts unternommen. Zwar stellt ein Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Schweigende gehalten gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. So verhält es sich hier. Die Bergung des Katamarans war eilbedürftig, weil TMS "Weserland" unstreitig seine Reise fortsetzen wollte. Der Beklagte war überdies nach den Vorschriften der RheinSchPV verpflichtet, den Katamaran sofort zum Ufer zu bringen. Eine nanövrierunfähige, an einem Berufsschiff befestigte Yacht stellt entgegen der Auffassung des Beklagten eine Behinderung der Schiffahrt dar.... Der Beklagte war nach § 1. 18 Nr. 2 RheinSchPV verpflichtet, seinen manövrierunfähigen Katamaran sofort an Land zu bringen. Er hat die Leistungen der Klägerin entgegengenommen und keine Anstalten unternommen, sich gegen deren Tätigkeit zu verwahren. Diesem Verhalten ist eine Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln beizumessen. Bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte dem Beklagten klar sein müssen, daß sein Verhalten als Willenserklärung gedeutet werden kann, und daß die Klägerin nicht unentgeltlich tätig werden würde. Eine Anfechtung kommt bei einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Schweigens nicht in Betracht (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., vor § 116, Rz. 12). Auch der Umstand, daß der Beklagte sich über die Höhe der auf ihn zukommenden Kosten geirrt haben mag, führt nicht zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Die Anfechtung ist nicht unverzüglich erfolgt...."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1999 - Nr. 6 (Sammlung Seite 1743); ZfB 1999, 1743