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3 U 147/99 BSch - Oberlandesgericht (-)
Date du jugement: 14.04.2000
Numéro de référence: 3 U 147/99 BSch
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Oberlandesgericht Köln
Section: -

Leitsatz:

Die Antwerpener FOB-Bedingungen sind keine gesetzlichen Bestimmungen, so daß es den Parteien freisteht, welche Liegegelder vereinbart werden. 

Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln

vom 14.4.2000

- 3 U 147/99 BSch -

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

 

Zum Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied einer niederländischen Vereinigung, die in Deutschland mit der Beklagten zusammenarbeitet. Anläßlich dieser Zusammenarbeit versandte die Vereinigung im Juni 1997 ein Rundschreiben, in dem es u. a. heißt: „Wann immer sie in Deutschland Arbeit suchen, können Sie sich an oben genannte Personen wenden. Sie nehmen Aufträge an auf einer V-Charter und rechnen mit uns ab".

An 12.11.97 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten einen Transport von 577 t Mehl von Salzgitter nach Antwerpen, durchzuführen mit dem MS „A". Nachdem sich die Parteien über die Fracht geeinigt hatten, sprach die Klägerin die Beklagte auf die üblicherweise im Antwerpener Hafen geltenden FOB-Bedingungen und das darin geregelte Liegegeld an. Die Beklagte akzeptierte diese FOB-Bedingungen jedoch nicht, und es kam zwischen den Parteien eine Einigung über ein tägliches Liegegeld von 500,00 hfl zustande. Am 26.11.97 meldete sich die Klägerin in Antwerpen löschbereit. Die Löschung verzögerte sich jedoch bis zum 26.12.97, so dass der Klägerin Liegegeld für 31 Tage zusteht. Die Beklagte zahlte der Klägerin Liegegeld von täglich 500,00 hfl, also insgesamt 15.500,00 hfl.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Liegegeld nach den FOB-Bedingungen Antwerpen, somit weitere 6.037,68 hfl. Sie erklärt die Anfechtung der am 12.11.97 getroffenen Liegegeldvereinbarung und trägt vor, der Mitarbeiter der Beklagten, der seinerzeit die Verhandlungen führte, habe bei den Verhandlungen wahrheitswidrig erklärt, daß die FOB-Bedingungen nicht mehr gelten würden. Dies sei bewußt falsch gewesen, um die Klägerin zu täuschen. Mit einem anderen Schiff, dem MS „J" habe die Beklagte Liegegeld auf den Grundlage der FOB-Bedingungen Antwerpen vereinbart.

Am 14.11.97 habe die Klägerin deshalb bei der Beklagten angerufen und den Mitarbeiter der Beklagten auf die Täuschung angesprochen. Der Mitarbeiter habe geantwortet, er wolle sich dafür einsetzen, daß die Klägerin dieselben Bedingungen bekommt wie die anderen Schiffe.

Die Beklagte trägt vor, mangels Einigung könne die Klägerin Liegegeld nicht nach den FOB-Bedingungen Antwerpen verlangen. Die Anfechtung der Klägerin gehe ins Leere, weil kein Anfechtungsgrund bestehe. Bei den Verhandlungen habe die Beklagte die FOB-Bedingungen nicht akzeptiert, die Klägerin aber nicht arglistig getäuscht. Im Falle des MS „J" sei Liegegeld nach den FOB-Bedingungen als Ausgleich für eine geringere Fracht vereinbart worden. Bei dem erneuten Gespräch am 14.11.97 habe die Beklagte die Klägerin auf das vereinbarte Liegegeld verwiesen. Die V-Charter betreffe nur das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Vereinigung. Für das Verhältnis zwischen den Parteien gelte der ausgehandelte Vertrag.

Das Schiffahrtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Liegegeld nach den FOB-Bedingungen Antwerpen abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klägerin steht über das vereinbarte und von der Beklagten gezahlte Liegegeld hinaus ein weitergehender Liegegeldanspruch nach den Antwerpener FOB-Bedingungen nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob der Zeuge S als Vertreter der Beklagten den Gesellschafter der Klägerin, Herrn W, bei den Vertragsverhandlungen über den Fortbestand der FOB-Bedingungen Antwerpen arglistig getäuscht hat, oder ob seine angebliche Äußerung, diese Bedingungen gälten nicht mehr, entsprechend der Annahme des Schiffahrtsgerichts dahin zu verstehen war, dass die Beklagte Verträge unter Einbeziehung der FOB-Bedingungen Antwerpen nicht mehr abschließen wollte. 
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, der Zeuge S habe bei ihrem Gesellschafter die falsche Vorstellung erweckt, die genannten Konditionen seien aufgehoben, vermag die von ihr erklärte Anfechtung der Liegegeldvereinbarung wegen arglistiger Täuschung keinen Anspruch auf ein höheres Liegegeld nach den Antwerpener FOB-Bedingungen zu begründen.

Allerdings ist anerkannt, dass eine Teilanfechtung zulässig ist, wenn es sich um ein zusammengesetztes und deshalb teilbares Rechtsgeschäft handelt (vgl. RGZ 146, 234 ff. (236 f.); BGH LM § 139 BGB Nr. 43 = NJW 69, 1759; BGH LM § 119 HGB Nr. 10; BGH DnotZ 84, 684 f.; Palandt-Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 142 Rn. 1).

An der objektiven Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der Frachtvertrag ist auch dann als selbstständiges Rechtsgeschäft denkbar, wenn die streitige Liegegeldvereinbarung wegfällt.
In der Regel wäre dann aber das Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB im Ganzen nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Dabei ist auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Maßgebend ist, ob eine objektive Bewertung ergibt, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre (vgl. BGH a.a.O. sowie BGH LM § 139 Nr. 42; BGH NJW 86, 2576 f. u. 96., 2087 f.; Palandt-Heinrichs BGB § 139 Rn. 19, 14; MünchKom-Mayer-Maly, BGB 3. Aufl., § 139 Rn. 17,24 ff.).

Dass die Parteien das Rechtsgeschäft ohne die Liegegeldabrede vorgenommen hätten, kann nicht angenommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der nichtige Teil entweder ganz wegfällt oder an seine Stelle die gesetzliche Regelung tritt. Kommt eine solche nicht in Betracht und ist der verbleibende Rest für sich geltungsfähig, so unterbleibt seine Ergänzung nach richterlich ermittelter Vernünftigkeit, da kein Vertragsinhalt aufgedrängt werden darf (vgl. MünchKom- Mayer-Maly, BGB § 139 Rn. 30; Palandt-Heinrichs BGB § 139 Rn. 18).

Die Antwerpener FOB-Bedingungen sind unstreitig keine gesetzlichen Bestimmungen. Es steht den Parteien frei, welche Liegegelder vereinbart werden, wie die Klägerin selbst nicht verkennt. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung der Antwerpener FOB-Bedingungen für das Laden und Löschen in Antwerpen einem Handelsbrauch entspricht. Vertragsinhalt könnten sie nämlich nur werden, wenn die Parteien diesbezüglich überhaupt keine Regelungen getroffen hätten. Bei den Vertragsverhandlungen war die Beklagte aber gerade nicht bereit, Liegegeld nach den Antwerpener FOB-Bedingungen zu akzeptieren. Unstreitig wollte und konnte sie nur ein Liegegeld von 500 hfl anbieten, weil sie mit dem von ihrem Vertragspartner aufgegebenen Gesamtpreis auskommen musste. Für den Fall der Teilnichtigkeit der Liegegeldabrede scheidet somit eine Ergänzung des Frachtvertrages durch Einbeziehung der Antwerpener FOB-Bedingungen aus...."


Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr.11 (Sammlung Seite 1805 f.); ZfB 2000, 1805 f.