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Leitsätze:
1) Zusätzliche Kosten durch Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Werftliegezeit auf der Helling.
2) Es besteht kein Handelsbrauch, nach welchem die Gebühr für die Hellingnahme eine 10tägige Liegezeit auf der Helling einschließt.
Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht in Köln
vom 8. Dezember 1981
3 U 112/81
(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Aus den Entscheidungsgründen:
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Aufgrund der vom Schiffahrtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß TMS J auf Wunsch bzw. Veranlassung des Beklagten weitere 3 Tage auf Helling geblieben ist, weil mit Hilfe der Klägerin versucht werden sollte, die vom Germanischen Lloyd für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten am Schiffsboden umfangsmäßig zu beschränken. Das hat die Vernehmung der Zeugen H. und L. ergeben.
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Der für den Beklagten als Experte tätig gewesene Zeuge L. hat ausgesagt, bei der Untersuchung des Schiffes durch den Germanischen Lloyd habe sich herausgestellt, daß der gesamte Boden habe erneuert werden müssen. Deswegen sei das Schiff im Einverständnis mit dem Beklagten zunächst auf Helling geblieben, da noch habe geklärt werden sollen, ob die Firma K. den Auftrag erhalten würde. Dem Beklagten sei es aber dann gelungen, eine billiger arbeitende Werft zu finden. Bis dahin seien aber bereits drei Tage verstrichen gewesen.
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Die zusätzliche, 3tägige Inanspruchnahme der Helling ist nicht durch die Kosten für die Hellingnahme abgegolten. Der Beklagte ist dafür beweisfällig geblieben, daß die Gebühr für die Hellingnahme eine 10tägige Liegezeit auf der Helling einschließt. Das ist entgegen der Behauptung des Beklagten nicht üblich. Ein solcher Handelsbrauch besteht nicht. Das hat eine diesbezügliche Umfrage der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer bei verschiedenen Werften, Schiffsunternehmen und Schiffseignern ergeben. Danach werden äußerst unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob in den Kosten der Hellingnahme die ersten 10 Tage der Liegezeit auf der Helling inbegriffen sind. Ebenso uneinheitlich ist die Verfahrensweise in der Praxis. Bei dieser Sachlage läßt sich der vom Beklagten behauptete Handelsbrauch nicht feststellen. Ihn gibt es nicht.
Schließlich war die Klägerin auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Helling nach den „Richtlinien" zu berechnen, die zur Vereinheitlichung der Hellingkosten erarbeitet worden sind. Bei diesen „Richtlinien" handelt es .sich lediglich um Empfehlungen bzw. Orientierungshilfen für die Preisgestaltung. Sie sind nicht allgemein verbindlich. Ihre Geltung kann allerdings vereinbart werden. Daß zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, behauptet selbst der Beklagte nicht. Vielmehr hat überhaupt keine Preisabsprache stattgefunden. Bei dieser Sachlage darf die Klägerin den Umfang der Gegenleistung des Beklagten und damit das Entgelt für die Inanspruchnahme der Helling bestimmen (§ 316 BGB). Daß die von ihr in Rechnung gestellten Kosten unangemessen oder aus einem anderen Grunde nicht gerechtfertigt sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt.
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