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3 Js 4441.0/94-52 Ls - Amtsgericht (-)
Date du jugement: 27.03.1997
Numéro de référence: 3 Js 4441.0/94-52 Ls
Type de décision: Beschluss
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Hanau
Section: -

Leitsatz:

Werden nach der Einstellung eines Strafverfahrens die Kosten der Staatskasse auferlegt, hat ein Partikulier, dessen Schiff am Tag der Verhandlung stillgelegen hat, u. a. Anspruch auf Liegegeld gemäß § 32 Abs. 1 BinSchG.

Kostenfestsetzungsbeschluss

des Amtsgerichts Hanau

vom 27. März 1997

Zum Tatbestand:

Die Strafverfahren gegen zwei Partikuliere aus den Niederlanden wurden wegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses nach einem Verhandlungstag auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Angeklagten mussten auf Anordnung des Gerichts zur Verhandlung persönlich erscheinen. Ihre Tankmotorschiffe lagen daher am Verhandlungstage still.

Das Amtsgericht hat neben anderen Auslagen Verdienstausfall in Höhe von jeweils 3.500,- DM als erstattungsfähig festgesetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse enthalten keine eigene Begründung, sondern verweisen auf die Anträge der Verteidiger: „Verdienstausfall (wie Antrag) 3.500,-DM."

Die jeweiligen Anträge waren wie folgt begründet worden:

„Der Angeklagte ist verantwortlicher Schiffsführer auf seinem Schiff TMS „E", das eine Größe von 1.150 Tonnen hat. Dieses Schiff musste für einen Tag stillgelegt werden, wobei die laufenden Kosten für Betrieb und Personal weiter angefallen sind.

Der Nachweis des konkret entstandenen Verdienstausfalles ist im vorliegenden Fall nur durch eine sehr umfangreiche betriebswirtschaftliche Berechnung zu führen.

Aus diesem Grunde erlaubt sich der Unterzeichner, vorzuschlagen, dass auf die Höhe des gesetzlichen Liegegeldes zurückgegriffen werden sollte. Diese Liegegeldberechnung beruht auf einer Analyse der Betriebskosten eines Tankmotorschiffes und der regelmäßig gezahlten Frachten."

„Wegen der Verhinderung für lediglich einen Kalendertag musste auch von der Gestellung von Ersatzpersonal abgesehen werden. Denn die Einarbeitung eines Ersatzschiffsführers für das TMS „P" hätte mindestens drei Tage benötigt Es bedarf der Einarbeitung des Personals, um im sicherheitsrelevanten Bereich und hinsichtlich der Ladung eine korrekte Bedienung sicherzustellen.

Es war daher wirtschaftlicher, das Schiff einen Tag stillzulegen, als einen Ersatzschiffsführer einzuarbeiten, um ihn für einen Tag einzusetzen."

 Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1997 - Nr.14 (Sammlung Seite 1649); ZfB 1997, 1649