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Leitsätze:
Auch wenn ein Schiffahrtsgerichtseine Entscheidung auf Vorschriften gestützt hat, die den Schiffsverkehr auf dem Rhein betreffen, wird keine Zuständigkeit der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt begründet.
Der Wille eines in Schiffahrtssachen Betroffenen kann ebenfalls nicht die Zuständigkeit der Berufungskammer begründen.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 2. September 1992
265 B - 12/92
(Schiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Das Schiffahrtsgericht hat dem Betroffenen eine Geldbuße von 150,— DM auferlegt, weil nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei anläßlich einer am 5. 10. 1989 bei Neckar-km 60 erfolgten Kontrolle des von dem Betroffenen geführten MS „X" von der vorgeschriebenen Mindestbesatzung der 2. Schiffsführer gefehlt habe, ferner die Ruhezeiten der Besatzung 'Im Bordbuch nicht eingetragen gewesen seien und weiter keine aktuelle Fassung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung sich an Bord befunden habe; damit habe der Betroffene vorsätzlich gegen — im einzelnen aufgeführte — Bestimmungen der Rheinschiffahrtsuntersuchungsordnung und deren Einführungsverordnung sowie der Binnenschiffahrtsstraßenordnung und deren Einführungsverordnung nebst § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt verstoßen.
Die Berufungskammer hat sich zur Annahme der Berufung des Betroffenen für unzuständig erklärt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Berufungskammer ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig. Vor ihr können zulässigerweise nur Entscheidungen der Rheinschifffahrtsgerichte in Rheinschiffahrtssachen angefochten werden (Art. 34, 37 der'Revidierten Rheinschiffahrtsakte). Hier geht es hingegen um die Berufung gegen ein schifffahrtsgerichtliches Urteil zu einem Vorgang auf dem Neckar. Für einen solchen ist ihre Zuständigkeit nicht gegeben. Diese kann auch nicht, wie der Betroffene anscheinend meint, dadurch begründet werden, daß das Schiffahrtsgericht seinen Beschluß teilweise auf Vorschriften gestützt hat, die den Schiffsverkehr auf dem Rhein betreffen und daß ferner der Betroffene in seiner Rechtsmittelschrift erklärt hat, er lege „hiermit Berufung ein mit dem Bemerken, daß ich die Entscheidung der Zentralkommission in Straßburg verlange". Denn weder die der Entscheidung zugrunde gelegten Vorschriften noch der Wille eines Betroffenen können die Zuständigkeit der Berufungskammer über den Umfang der Vorschriften der Revidierten Rheinschiffahrtsakte hinaus begründen."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1993- Nr.4 (Sammlung Seite 1411); ZfB 1993, 1411