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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 2. September 1992
(auf Berufung gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim
vom 12.7.1991 - OWi 23/90 BSch -)
265 B - 12/92
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung richtet sich gegen einen Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim. Darin hat es dem Betroffenen eine Geldbusse von 150.-- DM auferlegt, weil nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei anlässlich einer am 5.10.1989 bei Neckar-km 60 erfolgten Kontrolle des von dem Betroffenen geführten MS "V 12" von der vorgeschriebenen Mindestbesatzung der 2. Schiffsführer gefehlt habe, ferner die Ruhezeiten der Besatzung im Bordbuch nicht eingetragen gewesen seien und weiter keine aktuelle Fassung der Binnenschiffahrtsstrassenordnung sich an Bord befunden habe; damit habe der Betroffene vorsätzlich gegen - im einzelnen aufgeführte - Bestimmungen der Rheinschiffahrtsuntersuchungsordnung und deren Einführungsverordnung sowie der Binnenschiffahrtsstrassenordnung und deren Einführungsverordnung nebst § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt verstoßen.
2. Die Berufungskammer ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig. Vor ihr können zulässigerweise nur Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte in Rheinschiffahrtssachen angefochten werden (Art. 34, 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte). Hier geht es hingegen um die Berufung gegen ein schiffahrtsgerichtliches Urteil zu einem Vorgang auf dem Neckar. Für einen solchen ist ihre Zuständigkeit nicht gegeben. Diese kann auch nicht, wie der Betroffene anscheinend meint, dadurch begründet werden, dass das Schiffahrtsgericht seinen Beschluss teilweise auf Vorschriften gestützt hat, die den Schiffsverkehr auf dem Rhein betreffen und dass ferner der Betroffene in seiner Rechtsmittelschrift erklärt hat, er lege "hiermit Berufung ein mit dem Bemerken, dass ich die Entscheidung der Zentralkommission in Strassburg verlange". Denn weder die der Entscheidung zugrunde gelegten Vorschriften noch der Wille eines Betroffenen können die Zuständigkeit der Berufungskammer über den Umfang der Vorschriften der Revidierten Rheinschiffahrtsakte hinaus begründen.
Aus den dargelegten Gründen erklärt sich die Berufungskammer zur Annahme der Berufung des Betroffenen für unzuständig.