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Leitsatz:
Eine Berufung kann nach Art. 37 Abs. 4 MA nicht als für angebracht angesehen werden, wenn eine schriftliche Begründung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift dem Gericht übergeben worden ist.
Beschluß der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 27. Januar 1992
264 B - 9/92
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Gründe:
„Das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg- Ruhrort hat durch Beschluß vom 10. Juni 1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 8 Nr. 1 Buchst. f) der EV zur RheinSchUO, § 6 Abs. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes über Schifferdienstbücher eine Geldbuße von 300 DM verhängt. Gegen diesen dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 21. Juni 1991 zugestellten Beschluß hat dieser mit Schreiben vom 15. Juli 1991, einge-gangen bei Gericht am 20. Juli 1991, Berufung eingelegt. Darin heißt es außerdem, daß eine schriftliche Begründung nachgereicht werde. Eine solche hat der Betroffene, obwohl sie nach Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift dem Gericht zu übergeben gewesen wäre, bisher nicht eingereicht. Infolgedessen kann seine Berufung nach Art. 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht für angebracht angesehen werden."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1993- Nr.4 (Sammlung Seite 1408); ZfB 1993, 1408